OGH 8Ob572/93

OGH8Ob572/9324.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Import und Export GmbH, ***** vertreten durch Dr.Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bank für O***** und S*****, vertreten durch Dr.Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien und der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei I***** Handelsgesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Ludwig Hötzl und Dr.Manfred Michalek, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 6,318.759,52 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 9. Februar 1993, GZ 12 R 73/92-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 8.September 1992, GZ 4 Cg 135/92a-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 36.299,34 (darin S 6.049,89 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Nebenintervenientin, eine GesmbH & Co KG, kaufte von der tschechischen Schwesterfirma der klagenden Partei, einer GmbH, Stahl zum Weiterverkauf. Bei diesen insgesamt 4 Stahllieferungen übernahm die klagende Partei die Geschäftsabwicklung für ihre Schwesterfirma. Die Nebenintervenientin verkaufte diese Stahllieferungen weiter. In zwei der vier Geschäftsfälle wurde der Kaufpreis jeweils nach Eingang der Zahlung auf dem Konto der Nebenintervenientin bei der beklagten Kreditunternehmung auf das Konto der klagenden Partei überwiesen. In den übrigen zwei Geschäftsfällen betreffend eine Firma aus dem ehemaligen Jugoslawien namens C***** und eine griechische Firma namens G***** erfolgte keine Überweisung der eingegangenen Beträge an die klagende Partei. Diese Geschäftsfälle sind Prozeßgegenstand.

Zwischen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin war vereinbart, daß diese von den Firmen, an die sie den angekauften Stahl weiterverkaufen wollte, Akkreditive bzw Bankgarantien beibringen sollte. Diese sollten in Verbindung mit unwiderruflichen Überweisungsaufträgen zugunsten der klagenden Partei dazu dienen, die Bezahlung des Kaufpreises durch die Nebenintervenientin an die klagende Partei sicherzustellen.

Am 25.2.1991 fand in den Räumen der beklagten Partei zwischen Dr.F*****, dem Direktor der Zweiniederlassung der beklagten Partei in W*****, M*****, der die Nebenintervenientin vertrat, und P*****, dem Geschäftsführer der klagenden Partei, ein Gespräch statt. M***** brachte zu diesem Gespräch, wie mit der klagenden Partei vereinbart, unwiderrufliche Überweisungsaufträge der Nebenintervenientin mit. Sie sollten dazu dienen, die Zahlungen der Firma I***** an die klagende Partei durch die beklagte Partei sicherzustellen. Der Geschäftsführer der klagenden Partei eröffnete deshalb ein Girokonto bei der beklagten Partei; die Nebenintervenientin hatte bereits vorher ein solches bei der beklagten Partei.

Während des erwähnten Gespräches übergab M***** die vorbereiteten unwiderruflichen Überweisungsaufträge an Direktor Dr.F*****. In diesen wurde auf das zugunsten der Nebenintervenientin erstellte Akkreditiv (jugoslawischer Abnehmer, Beilage./A) bzw die zu ihren Gunsten gegebene Bankgarantie (griechischer Abnehmer, Beilage./E) verwiesen und die beklagte Partei unwiderruflich beauftragt, nach ordnungsgemäßem Eingang der aus diesen ersichtlichen Beträge auf dem Konto der Nebenintervenientin diese Beträge an die klagende Partei zu überweisen. Diese unwiderruflichen Überweisungaufträge wurden kopiert und die Kopien mit dem Eingangsstempel der beklagten Partei versehen. Der Direktor der beklagten Partei übergab die gestempelten Kopien an M***** und dieser reichte sie unverzüglich und im Beisein des Direktors an den Geschäftsführer der klagenden Partei weiter.

Der Direktor der beklagten Partei wurde in diesem Gespräch darüber informiert, daß die unwiderruflichen Überweisungsaufträge der Nebenintervenientin dazu dienten, deren Zahlungen an die klagende Partei durch die beklagte Partei nach ordnungsgemäßer Abwicklung der Grundgeschäfte zu garantieren. Der Geschäftsführer der klagenden Partei fragte im Zuge des Gespräches Dr.F***** sinngemäß auch noch, ob nun die Zahlung klar sei, was dieser bejahte; er wies den Geschäftsführer der klagenden Partei nicht etwa darauf hin, daß trotz der ausdrücklich gewählten Formulierung "unwiderrufliche Überweisungsaufträge" und "ordnungsgemäßer Eingang dieser Beträge auf dem Konto der Nebenintervenientin" die Zahlung an die klagende Partei durch einen einfachen Widerruf der Nebenintervenientin gegenüber der beklagten Partei verhindert werden könnte. Diesfalls, insbesondere ohne die besprochenen Zahlungsgarantien, hätte die klagende Partei ihrerseits die Grundgeschäfte nicht erfüllt.

Am 24.4.1991 langte die Zahlung der jugoslawischen Käuferin C***** aus dem zweiten Geschäftsfall in Höhe von US-$ 256.941,30 bei der beklagten Partei ein. Nach Abzug von 2 % Bankspesen wurden der Nebenintervenientin US-$ 256.451,30 auf deren Konto gutgeschrieben. Noch am selben Tag verständigte die beklagte Partei die Nebenintervenientin von diesem Zahlungseingang, worauf diese den unwiderruflichen Überweisungauftrag mittels Telex widerrief und den Widerruf auf Ersuchen der beklagten Partei schriftlich bestätigte. Die beklagte Partei akzeptierte diesen Widerruf, weshalb der auf dem Konto der Nebenintervenientin eingegangene Kaufpreis nicht auf das Konto der klagenden Partei überwiesen wurde.

Am 10.6.1991 wurde der Kaufpreis aus dem Geschäftsfall mit der griechischen Firma G***** dem Konto der Nebenintervenientin gutgeschrieben; der der klagenden Partei daraus zustehende Betrag betrug US-$ 251.643,14. Auch in diesem Fall bestätigte die Nebenintervenientin auf Anfrage der beklagten Partei, daß der Widerruf gültig sein sollte. Die beklagte Partei überwies auch diesen Betrag nicht entsprechend dem unwiderruflichen Überweisungsauftrag auf das Konto der klagenden Partei.

Die Devisenbriefkurs des US-$ lag zum 26.4.1991 bei 12,359 und am 10.6.1991 bei 12,515.

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Bank die ihr aus diesen beiden Geschäftsfällen auf Grund der unwiderruflichen Überweisungsaufträge der Nebenintervenientin zustehenden Beträge von umgerechnet S 3,169.481,62 sA und S 3,149.313,90 sA, insgesamt S 6,318.795,52 sA.

Die beklagte Bank beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete insbesondere ein, es bestehe keine Anweisung mehr, auf Grund der sie verpflichtet wäre, der klagenden Partei Zahlungen zu leisten; sie habe die Anweisungen nie angenommen und auch keine Treuhandfunktion übernommen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es verneinte zwar das Zustandekommen einer selbständigen Verpflichtung zwischen den Streitteilen, die analog einer Anweisung zu beurteilen wäre, leitete aber die Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei aus dem Schuldverhältnis zwischen der Nebenintervenientin und der beklagten Partei her. Dieses Vertragsverhältnis löse Schutz- und Sorgfaltspflichten auch gegenüber der klagenden Partei aus, die die beklagte Partei dadurch verletzt habe, daß sie die klagende Partei nicht darüber aufgeklärt habe, daß ungeachtet der Unwiderruflichkeit der erteilten Überweisungsaufträge keine garantierte Überweisungsverpflichtung bestehe. Wäre die beklagte Partei ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen, hätte die klagende Partei nicht an die Nebenintervenientin geliefert und der Schaden wäre nicht entstanden. Für diesen Schaden habe die beklagte Partei einzustehen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, weil es eine selbständige Verpflichtung der beklagten Partei gegenüber der klagenden Partei aus den strittigen Überweisungsaufträgen als gegeben ansah. Ansatzpunkt dafür sei die zwischen der Nebenintervenientin und der beklagten Partei vereinbarte Unwiderruflichkeit der Überweisungsaufträge. Damit sei der Nebenintervenientin nur mehr mit Zustimmung der beklagten Partei eine andere Disposition über die eingehenden Beträge möglich gewesen. Dies habe häufig den Sinn, Dritten eine Sicherheit für die Durchführung der Überweisung zu verschaffen, weshalb die Bank diesen gegenüber den Auftrag auch bestätige. Ob in einer Bestätigung eines unwiderruflichen Auftrages gegenüber dem Begünstigten die Übernahme einer Treuhandfunktion der Bank liege bzw. analog § 1402 ABGB eine Verpflichtung der Bank gegenüber dem Begünstigten infolge der Annahme der Anweisung begründe, hänge vom Einzelfall ab. Im hier zu entscheidenden Fall sprächen die Umstände für eine Verpflichtungserklärung der beklagten Bank gegenüber der klagenden Partei. Bedenke man die im Beisein des Bankdirektors erfolgte Übernahme der unwiderruflichen Überweisungsaufträge, deren Eingang die Bank zuvor bestätigt habe, die Offenlegung, daß damit die Erfüllung des Geschäftes zwischen der Nebenintervenientin, die diese Überweisungsaufträge erteilte, und der klagenden Partei als der aus diesen Begünstigten sichergestellt werden sollte, sei die Erklärung des Direktors der beklagten Bank, daß damit der Zahlungsfluß an die klagende Partei klar sei, aus deren Sicht nur dahin zu verstehen, daß die beklagte Bank damit die Durchführung der erteilten Aufträge zusagte. Die klagende Partei habe angesichts der Tatsache, daß der Bankdirektor die Versicherung abgegeben habe, die Zahlungen würden tatsächlich an die klagende Partei erfolgen, auf eine Verpflichtungserklärung der Bank vertrauen dürfen und habe nicht annehmen müssen, daß es sich um eine bloße Auskunft handle. Die beklagte Bank schulde daher den eingeklagten Betrag aus den gegenüber der klagenden Partei eingegangenen Überweisungsverpflichtungen. Ausgehend von dieser Rechtsansicht erübrige es sich, den von der Berufungswerberin zur Widerlegung der Rechtsmeinung des Erstgerichtes "unternommenen Streifzug durch das gesamte Schadenersatzrecht" im einzelnen mitzumachen. Die Revision an den Obersten Gerichtshof ließ das Berufungsgericht mangels ausreichender oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen Nichtigkeit Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn der Klageabweisung abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Eine bereits vom Berufungsgericht verneinte angebliche Nichtigkeit der erstinstanzlichen Verfahrens kann in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (MGA ZPO14 § 503/E 3 f mwN).

Die behauptete Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).

Im übrigen versucht die beklagte Partei in Wahrheit unter diesen Revisionsgründen unzulässigerweise die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen; überhaupt gehen auch die weitwendigen Rechtsausführungen der beklagten Partei in weiten Strecken nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (insbesondere was die immer wieder wiederholte Formulierung von "erfundenen nebulosen Äußerungen" des Geschäftsführers der klagenden Partei im Rahmen von "Small-Talk" betrifft) oder haben mit den hier zu lösenden Rechtsfragen nichts zu tun (zB P 2.14 der Revision über das Thema "Die Bank - Anwalt aller ihrer Kunden?), sodaß hierauf nicht einzugehen ist.

Ausgehend vom festgehenden Sachverhalt ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes grundsätzlich zutreffend.

Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 59/51 ausführlich unter Hinweis auf die Vorjudikatur und die Lehre dargelegt hat, verpflichtet sich ein Kreditinstitut mit der Eröffnung eines Girokontos dem Kunden gegenüber zur Durchführung von Gutschriften auf diesem Konto und von Überweisungen, Scheckeinlösungen und Barzahlungen zu Lasten des Kontos. Wenn auch die rechtliche Natur des Girovertrages umstritten ist, ist doch soviel klar, daß das Kreditinstitut, ausgenommen den Fall der Einräumung eines Kredites, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einer Disposition, durch die das Konto ins Debet kommt, zuzustimmen. Wenn auch der Überweisungsauftrag an sich keine Anweisung im Sinn des § 1400 ABGB darstellt, weil diese in einer doppelten Ermächtigung, nämlich der Ermächtigung des Anweisungsempfängers zur Empfangnahme der Leistungen und des Angewiesenen zur Erbringung der Leistung des Anweisenden, besteht (SZ 52/183; 59/51), so ist doch die Verwandtschaft zum Rechtsinstitut der Anweisung anerkannt bzw. wird der Überweisungsauftrag als Sonderfall der Anweisung gesehen (SZ 59/51 mwN; insbesondere Koziol, JBl 1984, 120, 122). Der Überweisungsauftrag stellt keinen Vertrag zugunsten eines Dritten dar. Der Überweisungsempfänger erwirbt allein auf Grund des Überweisungsauftrages noch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber dem Geldinstitut, das die Überweisung auszuführen hat (SZ 52/183; 59/51). Mit der Erteilung des Überweisungsauftrages allein entsteht grundsätzlich noch kein Recht des begünstigten Dritten gegenüber dem Kreditinstitut. Das schließt aber im Einzelfall nicht aus, daß die Anwendung der Bestimmungen über den Vertrag zugunsten Dritter (§ 881 ABGB) aus anderen Gründen zum Tragen kommt.

Zwar handelt es sich bei der Mitteilung vom Eingang (Bestätigung) eines Überweisungsauftrages in der Regel nur um die Ankündigung einer in Aussicht genommenen Überweisung, der keine Verpflichtungswirkung zukommt. Nur im Einzelfall kommt bei unwiderruflichen Überweisungsaufträgen eine Treuhandfunktion in Betracht. Ob eine Kreditunternehmung unter analoger Anwendung des § 1402 ABGB durch eine einfache Mitteilung an den Dritten bereits verpflichtet ist, hängt von der Lage des einzelnen Falles ab und ist unter sorgfältiger Prüfung der Wortfassung zu entscheiden. In der Regel liegt jedoch hierin nur eine Ankündigung bzw das In-Aussicht-stellen einer Gutschrift, nicht aber die Begründung einer selbständigen, vom Deckungsverhältnis unabhängigen Verpflichtung (EvBl 1976/79 SZ 59/51). In der Abhängigkeit der Ausführung des Überweisungsauftrages vom Deckungsverhältnis liegt die charakteristische Schwäche des Anspruchs auf die Gutschrift und der wesentliche Unterschied zum Anspruch aus der erteilten Gutschrift (Canaris in GroßKomm HGB3 III/3, zweite Bearbeitung Rz 400).

In der bereits mehrfach zitierten E SZ 59/51 wurde infolge Fehlens eines unwiderruflichen Überweisungsauftrags die Annahme einer selbständigen Verpflichtung der Kreditunternehmung und damit die Übernahme einer Treuhänderfunktion zwar verneint, aber die schadenersatzrechtliche Haftung der beklagten Bank bejaht, weil dieser bekannt war, daß die klagende Partei nur dann zur Leistung bereit war, wenn die vom Überweisenden zu erbringenden Zahlungen sichergestellt sind. Der erteilte Auftrag, die künftigen Zahlungen zu bestätigen, diente daher dort - der beklagten Bank erkennbar - der reibungslosen Abwicklung des Rechtsgeschäftes zwischen der klagenden Partei und dem Überweisenden, an der dieser wegen der bestehenden intensiven - Geschäftsbeziehungen besonderes Interesse haben mußte. Die klagende Partei gehörte daher der Interessensphäre des Überweisenden an. Der Oberste Gerichtshof führte in dieser Entscheidung aus, dies rechtfertige es, das reine Vermögen der klagenden Partei in den Schutzbereich des Vertrages zwischen der beklagten Bank und dem Überweisenden einzubeziehen. Eine Uferlosigkeit der Haftung sei nicht zu befürchten, weil sie auf die Beträge zu beschränken sei, die Gegenstand der konkreten Überweisungsaufträge waren. Da die beklagte Bank die klagende Partei nicht auf eine Bedeutungslosigkeit ihrer Bestätigungen hingewiesen und nicht davon in Kenntnis gesetzt hatte, daß die von dieser angenommenen Sicherheiten tatsächlich nicht bestanden, machte sie sich auch gegenüber der klagenden Partei einer Verletzung bestehender Sorgfaltspflichten schuldig, für die sie nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen einzustehen hatte.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem eben geschilderten dadurch, daß nicht nur von der Bekanntgabe des Vorliegens eines Überweisungsauftrages an die klagende Partei, sondern von einem unwiderruflichen Überweisungsauftrag, der von der beklagten Bank angenommen worden war und dessen Annahme der klagenden Partei (die als Inkassozessionar als uneigennütziger Treuhänder materiellrechtlich und prozessual verfügungsberechtigt war, s.Ertl in Rummel ABGB II2 Rz 5 zu § 1392 mwN), mitgeteilt wurde, auszugehen ist, dessen Ausführung nach dem eindeutigen Wortlaut der Beilagen./A und ./E nur von der Bedingung des ordnungsgemäßen Eingangs der Zahlungen für die der Nebenintervenientin aus dem Weiterverkauf geschuldeten und durch Akkreditive bzw Bankgarantien gesicherten Kaufpreise auf deren Konto bei der beklagten Partei abhängig war.

Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß die hier vorliegenden Umstände in ihrer Gesamtheit für eine selbständige Verpflichtungserklärung der beklagten Bank gegenüber der klagenden Partei iSd § 1400 zweiter Satz ABGB sprechen: Im Zusammenhang mit der im Beisein des Bankdirektors erfolgten Übergabe der unwiderruflichen Überweisungsaufträge, deren Eingang die beklagte Bank zuvor bestätigt hatte, und der Offenlegung, daß damit die Erfüllung des Geschäftes zwischen der Nebenintervenientin, die diese Überweisungsaufträge erteilte, und der klagenden Partei als der aus den Überweisungsaufträgen Begünstigten sichergestellt werden sollte, durfte diese die Erklärung des Direktors der beklagten Bank, daß damit der Zahlungsfluß an die klagende Partei "klar sei", dahin verstehen, daß die beklagte Bank damit die Durchführung des erteilten Auftrages zusagte, allerdings - insoweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zu ergänzen - nur unter der Bedingung des Zahlungseingangs am Konto der Nebenintervenientin.

Damit verlieren auch die Argumente der beklagten Bank ihre Bedeutung, sie könne doch nicht nur deshalb haften, weil sich die klagende Partei die Kosten für eine Bankgarantie ersparen wollte und daß die für die Überweisung zu verrechnenden Spesen doch nicht ihr Millionenrisiko abdecken könnten. Richtig ist, daß die klagende Partei auf eine Bankgarantie seitens der beklagten Bank - aus welchen Gründen immer - und damit auf einen unbedingten Zahlungsanspruch verzichtete; sie begnügte sich mit der Zusicherung der Überweisung seitens der beklagten Bank für den Fall des Zahlungseingangs auf dem Konto der Nebenintervenientin.

Die beklagte Bank hat somit eine durch den Zahlungseingang bedingte, im übrigen aber abstrakte Verpflichtung gegenüber der klagenden Partei eingegangen, auf die die §§ 1400 ff ABGB unmittelbar oder zumindest analog anzuwenden sind (vgl die Ausführungen in SZ 59/51):

Es liegt eine doppelte Ermächtigung iSd § 1400 ABGB vor, nämlich die unwiderrufliche Ermächtigung der angewiesenen Bank zur Erbringung der Leistungen seitens der anweisenden Nebenintervenientin und die Ermächtigung der klagenden Anweisungsempfängerin zur Empfangnahme der Leistungen, die lediglich vom - inzwischen erfolgten - Zahlungseingang am Konto der anweisenden Nebenintervenientin abhängig waren.

Eine solche Verpflichtung bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, insbesondere nicht der Schriftform (BankArch 1988, 926; Ertl in Rummel ABGB II2 Rz 3 zu § 1400). Nach dem festgestellten Sachverhalt wurden der Vereinbarung die AGB der beklagten Partei nicht zugrundegelegt. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre damit für die beklagte Partei nichts gewonnen. Dann hätte der Direktor der beklagten Bank die klagende Partei, die ausdrücklich fragte, ob die Zahlung "nun in Ordnung gehe," darauf aufmerksam machen müssen, daß auf Grund der AGB die Bank die Annahme der Anweisung nochmals ausdrücklich schriftlich zu bestätigen habe. Da dies das vertretungsbefugte Organ der beklagten Bank unterließ, wäre jedenfalls von einem Verzicht auf eine allenfalls nach den AGB notwendige schriftliche Bestätigung auszugehen (Rummel in Rummel ABGB I2 Rz 3 zu § 884).

Infolge Annahme der Anweisung durch die angewiesene Bank und Mitteilung darüber gegenüber dem Anweisungsempfänger (der klagenden Partei) konnte die Nebenintervenientin ihre ohnedies bereits bei Auftragserteilung als ausdrücklich unwiderruflich bezeichneten Aufträge auch nicht mehr gemäß § 1403 Abs 1 ABGB widerrufen (3 Ob 615/81). Die beklagte Bank durfte daher den vereinbarungswidrig erfolgten Widerruf der Überweisungsaufträge durch die Nebenintervenientin nicht beachten, sondern hätte dessen ungeachtet - nach Eingang des Kaufpreises auf deren Konto - die Überweisungen auf das Konto der klagenden Partei vornehmen müssen. Sie ist daher schuldig zu erkennen, der klagenden Partei diese Beträge, die dem Klagsbetrag entsprechen, zu bezahlen.

Ein Eingehen auf eine Haftung der beklagten Partei unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten, wie sie den E SZ 59/51 und SZ 60/91 zugrundeliegen (Verletzung der Aufklärungspflicht und Schutzwirkung des Vertrages zugunsten Dritter) und die damit zusammenhängenden Probleme, die den Großteil der Revisionsausführungen, soweit diese vom festgestellten Sachverhalt ausgehen, betreffen, erübrigt sich daher.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41und 50 ZPO.

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