Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen sind hier aufgrund der für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen davon ausgegangen, dass der beklagten Gynäkologin der Nachweis, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung objektiv noch keine auch nur unspezifischen Auffälligkeiten für das 10 Monate danach aufgetretene faustgroße Eierstockkarzinom vorlag, gelungen ist und sie damit der aus ihrer Dokumentationspflichtverletztung abgeleiteten beweisrechtlichen Konsequenz entsprochen habe (Vorentscheidung vom 16. 8. 2001 zu 8 Ob 134/01s = RdM 2002/4[Juen]; 8 Ob 10/03).
Eine neuerliche Überpüfung der Beweiswürdigung oder der vom Berufungsgericht verneinten behaupteten Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens durch den Obersten Gerichtshof ist nicht möglich ( vgl allgemein Kodek in Rechberger ZPO3 §503 Rz 1, 8 ff; RIS-Justiz RS0042963 mwN 8 ObA 73/06b uva). Im Ergebnis laufen aber die überaus ausführlichen Darlegungen der Revision darauf hinaus. Die Vorinstanzen haben sich damit bereits ebenfalls sehr ausführlich auseinandergesetzt. Einen Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks, der das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nachweisen könnte (vgl RIS-Justiz RS0043404 mwN), oder eine relevante Aktenwidrigkeit vermag die Revision nicht darzustellen.
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