OGH 8Ob544/92 (RS0053656)

OGH8Ob544/9224.6.1993

Rechtssatz

1) Dem Zahlungsauftrag nach § 6 GEG 1948 kommt der Charakter eines Verwaltungsbescheides zu, der im Verwaltungswege anfechtbar ist.

2) Der Instanzenzug im Sinne des Art 131 Abs 1 B-VG ist vor Stellung eines Berichtigungsantrages gemäß § 7 GEG nicht als erschöpft anzusehen.

3) In jenen Fällen, in welchen die Anfechtung des Zahlungsauftrages zufolge § 7 Abs 1 GEG mittels Berichtigungsantrag nicht möglich ist (weil der Zahlungsauftrag dem ihm zugrundeliegenden gerichtlichen Beschluß entspricht) erweist sich eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde als unzulässig.

VwGH vom 21.02.1951, Zl 2884/50; Veröff: JBl 1951,466

Normen

EO §35 C
B-VG Art131
GEG 1948 §6
GEG 1948 §7

8 Ob 544/92OGH24.06.1993

Auch; nur: Dem Zahlungsauftrag nach § 6 GEG 1948 kommt der Charakter eines Verwaltungsbescheides zu, der im Verwaltungswege anfechtbar ist. (T1)

3 Ob 199/03sOGH22.10.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Einwendungen iSd § 35 EO sind im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Der Rechtsweg ist für Oppositionsklagen gegen Zahlungsaufträge von Kostenbeamten nicht zulässig (§35 Abs2 letzter SatzEO). (T2)

9 Ob 40/11iOGH27.07.2011

nur T1

3 Ob 82/20kOGH02.09.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19930624_OGH0002_0080OB00544_9200000_001

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