OGH 8Ob543/85 (RS0049004)

OGH8Ob543/8518.4.1985

Rechtssatz

Hilfe im Sinne dieser Gesetzesstelle kann nur ein Tätigwerden bedeuten, das dazu beiträgt, eine bestimmte Willensbildung des Kuranden zu verwirklichen. Es kann sich dabei im Verhältnis zur behinderten Person nur um eine unterstützende Funktion handeln; Hilfe ist nur dann möglich, wenn die behinderte Person noch zu eigenem Handeln fähig ist. Es muss bei ihr noch ein bestimmtes Maß von Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit vorhanden sein.

Normen

ABGB idF SWRÄG 2006 §268 Abs2
ABGB §273 Abs2

8 Ob 543/85OGH18.04.1985

Veröff: SZ 58/61 = EvBl 1986/25 S 107 = NZ 1987,12 = ÖA 1987,17

1 Ob 542/86OGH17.03.1986
8 Ob 652/87OGH21.10.1987

Ähnlich; Beisatz: Hier: Substituierung der fehlerhaften Willensbildung einer Person infolge psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung durch einen (einstweiligen) Sachwalter. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1988/85 S 403

4 Ob 2299/96hOGH15.10.1996

Auch

10 Ob 1519/96OGH30.07.1996
2 Ob 15/97pOGH30.01.1997

Vgl auch

9 Ob 189/97bOGH25.06.1997

Ähnlich; Beis wie T1

10 Ob 63/05wOGH28.06.2005

Auch

3 Ob 208/06vOGH19.10.2006

Auch; Beisatz: Von der Art der zu besorgenden Geschäfte hängt das Maß der Einsichtsfähigkeit der betroffenen Person ab, die vorliegen muss, dass sie mit Hilfe bevollmächtigter Dritter ihre Angelegenheiten ohne Bestellung eines Sachwalters selbst besorgen kann. (T2)

3 Ob 107/08vOGH11.06.2008

Auch

3 Ob 154/08fOGH03.10.2008

Auch; Beis ähnlich wie T2

3 Ob 146/10gOGH13.10.2010

Auch; nur: Hilfe ist nur dann möglich, wenn die behinderte Person noch zu eigenem Handeln fähig ist. Es muss bei ihr noch ein bestimmtes Maß von Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit vorhanden sein. (T3)

3 Ob 209/10xOGH11.11.2010

Auch; nur T3; Beis wie T2

5 Ob 160/13kOGH20.09.2013

Auch; nur T3

1 Ob 119/15dOGH08.07.2015

nur T3; Beisatz: Allein der Hinweis, dass sich eine betroffene Person einer anwaltlichen Vertretung bedienen kann, macht eine Sachwalterschaftsbestellung aber nicht entbehrlich. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19850418_OGH0002_0080OB00543_8500000_002

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