OGH 8Ob541/84 (RS0076578)

OGH8Ob541/8411.10.2012

Rechtssatz

Wie sich aus § 24 IPRG ergibt, sind die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und ihren ehelichen Kindern nach dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen.

Normen

IPRG §24

8 Ob 541/84OGH12.04.1984

Veröff: ZfRV 1985,289 (Hoyer) = ÖA 1986,54

2 Ob 536/89OGH06.06.1989
4 Ob 2075/96tOGH30.04.1996

Auch; Beisatz: Das anwendbare Recht bestimmt sich nach dem Personalstatut des Kindes (§ 24 IPRG vor Rz 1; Schwimann in Rummel, ABGB² § 24 IPRG Rz 2 mwN). (T1)

2 Ob 19/11zOGH30.05.2011

Beisatz: Diese Anknüpfung gilt mit Ausnahme des Kindesnamens und des Erbrechts für alle familienrechtlichen Kindschaftswirkungen, somit auch das Recht auf persönlichen Verkehr. (T2)

10 ObS 92/12wOGH26.06.2012

Auch; Beisatz: Zu den erfassten Wirkungen gehören die wechselseitigen Unterhaltsansprüche zwischen Eltern und Kindern. Es kommt daher auch beim Elternunterhalt auf das (wandelbare) Personalstatut des Kindes an. (T3)

2 Ob 211/11kOGH11.10.2012

Auch; Beisatz: Besitzt ein Doppel- oder Mehrstaater auch die österreichische Staatsangehörigkeit, so ist nach § 9 Abs 1 Satz 2 IPRG allein diese maßgebend. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19840412_OGH0002_0080OB00541_8400000_002

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