Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gemeinschuldners wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Daß auch im Konkursverfahren Verbesserungsaufträge nicht abgesondert anfechtbar sind, hat der Oberste Gerichtshof in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung RZ 1996/26 = ZIK 1996, 32 ausgesprochen.
Dem System der außerordentlichen Rechtsmittel und der Beschränkung auf erhebliche Rechtsfragen liegt die Annahme einer (relativen) Streitigkeit der Entwicklung der Rechtsprechung zugrunde. Nur gewichtige Argumente in der Zulassungsbeschwerde (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO) könnten bei Vorliegen einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung Anlaß zu einer meritorischen Erledigung ("Annahme") geben.
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