Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Antragsgegner lehnten im Zuge des Grenzberichtigungsverfahrens den Vorsteher des Bezirksgerichtes Lienzen wegen Befangenheit ab. Das gemäß § 23 JN zuständige Kreisgericht Leoben wies die Ablehnung zurück (ON 1 a des Ablehnungsaktes), das Oberlandesgericht Graz bestätigte diese Entscheidung (ON 3). Einen dagegen von den Antragsgegnern erhobenen weiteren Revisionsrekurs wies das Kreisgericht Leoben mit Beschluß ON 6 zurück. Den dagegen erhobenen Rekurs der Antragsgegner wies das Oberlandesgericht Graz mit dem angefochtenen Beschluß - als zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung und selbst für ein Verbesserungsverfahren ungeeignet - zurück.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Gegen die sachliche Erledigung dieses Rechtsmittels (im vorliegenden Fall durch den bestätigenden Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz ON 3) findet nach ständiger Rechtsprechung ein weiterer Rechtszug - auch in Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens, wie hier - nicht statt (SZ 54/96 mwH; 1 Ob 604/89; 7 Ob 686/88; 6 Ob 708/87 uva). Zutreffend hat daher schon das Erstgericht (Kreisgericht Leoben) im Sinne des § 14 Abs 2 Schlußsatz AußStrG das weitere Rechtsmittel der Antragsgegner gegen die bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz (ON 6) zurückgewiesen. Jeder weitere Rechtszug dagegen bleibt unzulässig, so daß auch der vorliegende Revisionsrekurs der Zurückweisung unterliegt.
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