Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Kodek und Dr. Graf als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Katharina G***, geboren am 4.Dezember 1923, Jungerstraße 10, 4950 Altheim, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Ablehnung des Richters des Bezirksgerichtes Mauerkirchen Dr. Gabriele W***-H*** und des Dr. Wolfgang E***, Vorstehers des Bezirksgerichtes infolge Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 17.April 1989, GZ 3 R 102/89-6, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 7.März 1989, GZ 6 Nc 6/89-3, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 24 Abs. 2 JN findet gegen die Zurückweisung (materiell abschlägige Erledigung) der Ablehnung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Gegen die sachliche Erledigung dieses Rechtsmittels (hier durch Bestätigung) findet ein weiterer Rechtszug - auch im außerstreitigen (Sachwalterschafts-)Verfahren - nach ständiger Rechtsprechung nicht statt (SZ 54/96 mwH; 7 Ob 686/88; 6 Ob 708/87 uva). Der als "Beschwerde gemäß § 16 AußStrG" bezeichnete Revisionsrekurs der Betroffenen ist daher zurückzuweisen.
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