Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten des Mieters oder seiner Mitbewohner den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG verwirklicht hat, ist immer einzelfallbezogen und könnte die Zulässigkeit einer Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nur dann begründen, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Das Gleiche gilt für die Frage, ob eine während des Verfahrens eingetretene Änderung der Verhältnisse die Annahme rechtfertigt, dass eine Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist (RIS-Justiz RS0042790).
Nach dem im Revisionsverfahren nicht mehr zu überprüfenden Sachverhalt verursacht einerseits der behinderte erwachsene Sohn des Beklagten regelmäßig, teilweise bereits in den frühen Morgenstunden, in der Wohnhausanlage störenden Lärm, andererseits haben der Beklagte selbst, dessen Ehegattin und ein weiterer, nicht behinderter Sohn Mitbewohner wiederholt, sogar noch während des laufenden Kündigungsverfahrens, beschimpft und bedroht.
Ausgehend von diesem Sachverhalt ist die Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls vertretbar. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt nicht voraus, dass das Verhalten dem Störer subjektiv vorwerfbar ist (RIS-Justiz RS0020957 [T8], RS0070243). Beruht ein unleidliches Verhalten auf einer geistigen Erkrankung, ist nur ein weniger strenger Maßstab anzulegen und eine Abwägung der Interessen der beeinträchtigten Mitbewohner und des Gekündigten vorzunehmen (RIS-Justiz RS0067733 [T4]). Im vorliegenden Fall war aber nicht allein das Verhalten des behinderten Sohnes, sondern insbesondere auch das unleidliche Verhalten des Beklagten selbst und seiner (nicht behinderten) Familienmitglieder für die Entscheidung des Berufungsgerichts ausschlaggebend. Eine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheit aufzugreifende Fehlbeurteilung kann unter den festgestellten Umständen nicht erblickt werden.
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