Rechtssatz
Durch § 273 ZPO wird nur die Beweislast erleichtert, nicht aber die Behauptungslast abgenommen. Der Verpflichtung, die zur Ableitung des Begehrens sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach erforderlichen Tatsachen vorzubringen, wird der Beweisführer nicht enthoben.
5 Ob 578/80 | OGH | 22.04.1980 |
nur: Durch § 273 ZPO wird nur die Beweislast erleichtert, nicht aber die Behauptungslast abgenommen. (T1) |
4 Ob 46/81 | OGH | 07.07.1981 |
nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19800124_OGH0002_0080OB00520_7900000_002
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