Spruch:
Die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der beklagten Partei werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Zur außerordentlichen Revision des Klägers:
Es trifft zwar zu, daß zu § 11 PHG selbst keine oberstgerichtliche Judikatur vorliegt. Dennoch ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen, weil zur Frage des Mitverschuldens des Geschädigten zahlreiche oberstgerichtliche Judikatur vorliegt und sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes voll im Rahmen dieser Judikatur hält.
Für das Ausmaß der Kürzung des Schadenersatzanspruches ist die Stärke der Zurechnungsgründe maßgebend. Auf der Seite des Geschädigten wird die Zurechnung in erster Linie durch den Grad seines Verschuldens bzw seiner Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten bestimmt. Fragen der Verschuldensteilung betreffen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung vorliegt (7 Ob 580/86 uva).
Eine solche ist hier zu verneinen.
Wer eine Billig-"Partyleuchte" kauft, der keinerlei Gebrauchsanweisung beigeschlossen ist und diese Leuchte mit einem bekannt leicht entflammbaren Material wie Brennspiritus füllt und in Betrieb nimmt, ohne sich zu erkundigen, welche Brennflüssigkeit hiefür zu verwenden ist (vom Erzeuger vorgesehen war Petroleum oder Lampenöl, die einen wesentlichen höheren Flammpunkt als Brennspiritus haben), handelt sorglos in eigenen Angelegenheiten und muß sich diese bei der Ausmessung seines Ersatzanspruches zurechnen lassen. In einer Kürzung des Ersatzanspruches des Geschädigten um ein Drittel kann eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes nicht erblickt werden.
2. Zur außerordentlichen Revision der beklagten Partei:
Die beklagte Partei strebt die Abweisung des Klagebegehrens zu zwei Dritteln an; den Zuspruch von einem Drittel des Klagebegehrens dem Grunde nach bekämpft sie nicht mehr.
Wie bereits bei der Behandlung der außerordentlichen Revision des Klägers dargelegt, hängt die Gewichtung der Zurechnungsgründe von den Umständen des Einzelfalles ab; der von der beklagten Partei genannte Grundsatz, daß die Gefährdungshaftung grundsätzlich ein schwächerer Zurechnungsgrund als ein "Verschulden" des Geschädigten sei, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Ob sich ein geschädigter Fachmann besondere Kenntnisse zurechnen lassen muß, kann hier dahingestellt bleiben, weil ein Arzt, auch wenn er am Beginn seines Studiums eine Chemieprüfung abzulegen hatte, kein Chemieexperte ist.
Den Einwand, die beklagte Partei habe gar keine Gebrauchsanleitungspflicht für die Benützung der Leuchte getroffen, weil nach der Chemikalienverordnung BGBl 1989/208 Brennspiritus nur mit dem Hinweis "Vorsicht, leicht entzündlich, von Wärmequellen freihalten" in Verkehr gebracht werden dürfe, nimmt sie offenbar selbst nicht ernst, weil anderenfalls ihr Zugeständnis für ein Drittel des Schadens aufkommen zu müssen, unverständlich wäre. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß das Fehlen jedes Benützungshinweises für den Betrieb der Partyleuchte, insbesondere der zu verwendenden Brennflüssigkeit ein grober Mangel ist, weil ein Fehlgebrauch geradezu vorhersehbar war und durch einen entsprechenden Hinweis über die zu verwendende Brennflüssigkeit leicht hätte verhindert werden können (Fitz/Purtscheller/Reindl PHG § 5 Rz 8 ff).
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