European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00510.850.0425.000
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 27.471,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Barauslagen S 6.000,‑ ‑, die Umsatzsteuer S 1.951,95) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war mit der am 2. Juli 1981 verstorbenen Hedwig F***** 27 Jahre lang verheiratet. Hedwig F***** errichtete am 28. Jänner 1981 ein notarielles Testament, in dem sie den Kläger gemäß §§ 768 und 769 ABGB enterbte und ihre Schwester, Gertrude S*****, zur Alleinerbin einsetzte. Gertrude S***** gab zu dem Nachlaß im Verfahren 1 A 479/81 des Bezirksgerichtes Salzburg am 28. Juli 1981 die bedingte Erbserklärung ab, worauf ihr mit dem Beschluß des Verlassenschaftsgerichtes vom 3. August 1981 gemäß § 145 AußStrG die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen wurde.
Der Kläger begehrte von der Beklagten S 3,600.000,‑ ‑ mit der Behauptung, daß ihm die Verlassenschaft nach Hedwig F***** S 2,372.845,77 aus der Dissolution einer gemeinsamen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Betrieb des Appartementhauses Hinterbrühl schulde, weitere S 2,379.000,‑ ‑ aus der vom Kläger vorgenommenen Verlustabdeckung (Kreditrückzahlungen) für Wäschereibetriebe der Hedwig F***** in S***** und schließlich noch S 500.000,‑ ‑ als anteiligen Erhaltungsaufwand für die gemeinsame Liegenschaft EZ 60 der Katastralgemeinde H***** in den Jahren 1981, 1982 und 1983 schuldig sei. Als Rechtsgrund seines Begehrens machte der Kläger vor allem geltend, daß Hedwig F***** alle Entnahmen aus der bürgerlich‑rechtlichen Gesellschaft und auch alle direkten Zahlungen des Klägers als „Darlehen“ gewährt wurden. Hedwig F***** habe außerdem zur Sicherstellung des Klägers einen Blankowechsel akzeptiert, den der Kläger mit der ihm jedenfalls zustehenden Forderung von S 3,600.000,‑ ‑ ausgefüllt habe. Der Kläger begründete seinen Auseinandersetzungsanspruch aus der Auflösung der bürgerlich‑rechtlichen Gesellschaft weiters damit, daß der Verlassenschaft nach Hedwig F***** im Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 60 der Katastralgemeinde H***** ein Wert von S 3,300.000,‑ ‑ zugekommen sei, obwohl Hedwig F***** nach Abdeckung ihres passiven Kapitalkontos nur S 927.154,23 zu beanspruchen hatte. Die Verluste ihrer S***** Wäschereibetriebe seien so hoch gewesen, daß zu deren Abdeckung nicht nur alle Erträgnisse der Gesellschaft bürgerlichen Rechts verwendet werden mußten, sondern auch Kredite bei verschiedenen Bankinstituten, die auf der gemeinsamen Liegenschaft in H***** sichergestellt und letztlich – zu einem großen Teil – vom Kläger zurückgezahlt wurden, obwohl intern die alleinige Rückzahlungsverpflichtung der Hedwig F***** festgelegt worden war. In diesem Zusammenhang habe der Kläger seiner Gattin nicht nur S 800.000,‑ ‑ und S 110.000,‑ ‑ übergeben, sondern auch noch Verbindlichkeiten in der Höhe von S 1,210.500,‑ ‑ abgedeckt, die nach dem Verkauf der S***** Wäschereibetriebe trotz hoher Entnahmen Hedwig F*****s aus der gemeinsamen Gesellschaft nicht beglichen werden konnten. Außerdem habe der Finanzierungsbedarf der S***** Münzwäschereien während des Betriebes die tatsächlichen Kapitaleinlagen der Hedwig F***** um S 517.000,‑ ‑ überstiegen, wofür der Kläger – wenigstens zur Hälfte – aufgekommen sei.
Demgegenüber beantragte die Beklagte die Abweisung des Klagebegehrens. Die bis 1977 in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von den Ehegatten F***** betriebenen Pension H***** habe genügend Erträgnisse abgeworfen, um sowohl den Ankauf der Betriebsliegenschaft als auch die Umbaukosten zu finanzieren. Dies gelte auch für die Finanzierung (Verlustabdeckung) der S***** Wäschereibetriebe, die auf Wunsch des Klägers angeschafft worden seien, um die einer ehewidrigen Beziehung des Klägers im Wege stehende Gattin nach S***** abzuschieben. Darlehen seien für diesen Zweck nie aufgenommen worden. Sollten dem Kläger tatsächlich Verluste aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und den S***** Wäschereibetrieben entstanden sein, dann hätten diese seine Einkommensteuer um rund S 1,900.000,‑ ‑ vermindert, weshalb er insoweit keine Rückzahlung von der Beklagten fordern könne und darauf auch verzichtet habe. Zu Rück‑ oder Nachzahlungen aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei die Verlassenschaft nach Hedwig F***** aber auch deshalb nicht verpflichtet, weil Hedwig F***** – im Gegensatz zum Kläger – ihre gesamte Arbeitskraft in den Pensionsbetrieb eingebracht habe, was einen entsprechenden (Entlohnungs‑)Anspruch begründe. Gewinnanteile aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne der Kläger deshalb nicht geltend machen, weil insoweit Verjährung eingetreten sei. Verjährt sei aber auch allfälliger Anspruch des Klägers aus dem vorgelegten Wechsel über S 3,600.000,‑ ‑. Eine solche Wechselverbindlichkeit sei von Hedwig F***** nie – jedenfalls nicht zum behaupteten Zweck – eingegangen worden. Darüberhinaus sei der Wechsel durch eine Lochung ungültig geworden. Hedwig F***** habe den Erlös aus dem Verkauf einer ihr gehörigen Eigentumswohnung (S 257.486,17) zur Abdeckung von Betriebsverlusten der S***** Münzwäscherei beziehungsweise von Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts verwendet. Der Verkauf der Münzwäschereien habe S 1,500.000,‑ ‑ erbracht, womit man die Verbindlichkeiten aus diesen Betrieben habe abdecken können. Wesentlichen Anteil an den Betriebsverlusten habe im übrigen der Sohn des Klägers, der die Münzwäscherei im Jahr 1968 übernommen habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in der Hauptsache statt. Es begründete den Zuspruch damit, daß dem Kläger aus der Dissolution der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Ehegatten F***** eine Forderung von S 2,241.438,52 zustehe. Dieser Betrag entspreche dem Passivsaldo auf dem Kapitalkonto der Hedwig F*****, der einerseits durch deren beträchtliche Entnahmen, andererseits durch einen saldierten Verlust der Gesellschaft aus den Jahren 1962 bis einschließlich 1980 in der Höhe von S 244.155,86 entstanden sei. Diesen Passivstand auf dem Kapitalkonto der Hedwig F***** habe die Beklagte aufzufüllen, um entsprechend ihrer 50 %igen Beteiligung auf das Auseinandesetzungsguthaben von S 516.709,48 greifen zu können, das allein aus einem positiven Kapitalstand des Klägers in der Höhe von S 2,790.606,26 resultierte. Auch in Ansehung dieses Betrages sei ein allfälliger Auseinandersetzungsanspruch der Beklagten von der Auffüllung des Kapitalkontos der Hedwig F***** bis zur Höhe des Auseinandersetzungsguthabens von S 258.354,74 abhängig, weshalb es bei einer Nachschußpflicht der Beklagten im Ausmaß von S 2,241.433,52 zu bleiben habe. Die von den Ehegatten F***** lediglich zum Gebrauch in die gemeinsame Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebrachte Liegenschaft EZ ***** der Katastralgemeinde ***** sei mit Auflösung der Gesellschaft an die seinerzeitigen Miteigentümer zurückgefallen. Den Erhaltungsaufwand für die gemeinsame Liegenschaft in den Jahren 1981, 1982 und 1983 bezifferte das Erstgericht mit insgesamt S 768.115,‑ ‑ und gestand dem Kläger zu, daß er davon die Hälfte (S 384.957,50) von der Beklagten entsprechend deren Miteigentumsanteil ersetzt verlangen könne. Schließlich nahm das Erstgericht noch als erwiesen an, daß der Kläger seiner Gattin insgesamt S 910.000,‑ ‑ (davon S 110.000,‑ ‑ „für Rückzahlungen des Hauses“ sowie S 800.000,‑ ‑ zur Abdeckung einer Hypothek) übergeben und zur Abdeckung der Verbindklichkeiten aus den S***** Wäschereibetrieben seiner Gattin auch noch mindestens S 258.500,‑ ‑ (gemeint ist wohl in den Jahren 1964 bis 1968) und S 1,210.500,‑ ‑ (in den Jahren 1969 bis 1973, also nach dem Verkauf der Betriebe) aus Eigenmitteln beigesteuert habe. Diese Beträge könne der Kläger von der Beklagten mangels formgültiger Darlehensverträge zwar nicht als Darlehen wohl aber aus dem Titel der Bereicherung verlangen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Das Gericht zweiter Instanz nahm eine Beweiswiederholung vor und stellte folgenden Sachverhalt fest:
1.) Am 3. Juni 1959 kauften Dr. Richard F***** und Hedwig F***** die Liegenschaft EZ ***** Katastralgemeinde ***** mit den Häusern Nr. 62 und 76 und erwarben an dieser Liegenschaft je zur Hälfte grundbücherliches Eigentum. Zu diesem Zeitpunkt war die Liegenschaft geldlastenfrei.
Dr. Richard F*****, damals wie heute als Arzt berufstätig, verfolgte mit dem Liegenschaftskauf die Absicht, eine Altenpension mit ärztlicher Betreuung zu führen. Er gründete deshalb mit seiner Gattin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der beide zu je 50 % beteiligt sein sollten. Sie stellten die gemeinsame Liegenschaft EZ ***** der Katastralgemeinde ***** den Gesellschaftszwecken zur Verfügung, und zwar in der Weise, daß darauf – ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse – der Pensionsbetrieb abgewickelt werden konnte.
2.) Ein förmlicher Gesellschaftsvertrag wurde nicht errichtet. Es fehlt also an einer ausdrücklichen Vereinbarung über die beiderseitigen Gewinnanteile, über Nachschußpflichten und die Aufteilung eines allfälligen Verlustes. Stilles Einvernehmen zwischen den Ehegatten F***** bestand jedoch darüber, daß der Kläger für die ärztliche Betreuung der Pensionsgäste sorgen sollte, Hedwig F***** dagegen für die Wirtschaftsführung. Diese Arbeitsleistungen sollten einander annähernd gleichwertig gegenüberstehen.
Tatsächlich teilten sich die Ehegatten F***** die Aufgaben im gemeinsamen Unternehmen so, daß Hedwig F***** mit mehreren Beschäftigungten den internen Betrieb der Altenpension führte, während der Kläger die ärztliche Betreuung der Pensionsgäste durchführte, soweit sich diese nicht an einen Arzt eigener Wahl wandten. Daß der Kläger für seine Betreuungsleistungen gesonderte Honorare verrechnet hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Als dann Hedwig F***** in S***** zwei Münzwäschereien eröffnete, wurde sie in der Altenpension durch einen Geschäftsführer vertreten.
3.) Für den Ausbau der Altenpension H***** hatten die Ehegatten F***** zwei Hypothekardarlehen bei der Landeshypothekenbank ***** aufgenommen, und zwar S 750.000,‑ ‑ und S 72.000,‑ ‑. Insoweit Hedwig F***** zur Rückzahlung dieser Darlehen beitrug, läßt sich nicht feststellen. Sicher ist jedoch, daß sie die auf sie entfallenden Rückzahlungsraten nicht zur Gänze leistete, und zwar weder aus Eigenmitteln noch Erträgen oder Entnahmen aus dem Pensionsbetrieb. Zumindest S 110.000,‑ ‑ wurden ihr vom Kläger zur Abdeckung ihrer Darlehensverbindlichkeiten aus dem Erwerb oder Ausbau des Hauses in H***** zur Verfügung gestellt.
4.) Weitere Hypothekardarlehen, und zwar S 770.000,‑ ‑ von der S***** und S 1,500.000,‑ ‑ von der Z***** der Gemeinde W***** (nach Umschuldung eines Darlehens der *****‑Kredit‑Ankaufsfinanzierungen Gesellschaft mbH) hatten die Ehegatten F***** in Anspruch genommen, um den Finanzierungsbedarf der S***** Wäschereibetriebe zu decken. Für die Rückzahlung dieser Darlehen hafteten der Kläger persönlich und mit seinem Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ***** der Katastralgemeinde *****, doch war – da die Wäschereibetriebe allein der Hedwig F***** gehörten – zwischen ihm und seiner Gattin vereinbart, daß allein Hedwig F***** für die Schuldtilgung aufkommen werde. Zur Abdeckung allfälliger Regreßansprüche übergab Hedwig F***** dem Kläger Anfang Juni 1965 ein Blankowechselakzept.
Die Rückzahlung dieser Darlehen ist zum größten Teil, wenn nicht gar zur Gänze durch den Kläger erfolgt. Er stellte seiner Gattin für diesen Zweck zumindest S 800.000.‑ ‑ und S 43.000,‑ ‑ zur Verfügung. Weitere S 142.000,‑ ‑, die der Kläger seiner Gattin in drei Teilbeträgen vom Jänner 1969 bis April 1969 aushändigte, sind ebenfalls diesem Zweck zugeflossen. Sollte Hedwig F***** weitere Darlehensrückzahlungen geleistet haben, muß sie dafür Entnahmen aus dem Pensionsbetrieb H***** verwendet haben, weil ihr jedenfalls bis zum Jahr 1973 keine nennenswerten Einkünfte zur Verfügung standen und auch nachher lediglich eine geringe Gewerbepension (ca. S 6.500,‑ ‑ inkl. Hilflosenzuschuß) gewährt wurde. Als ihr frühestens am 27. November 1973 der Erlös aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung in S***** zukam, war die Darlehensschuld gegenüber der Zentralsparkasse der Gemeinde W***** bereits getilgt.
5.) In der Eröffnungsbilanz der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die von den Ehegatten F***** von 1962 bis einschließlich 1975 unter dem Namen „H*****, Appartementhaus H*****“ und dann bis Ende 1980 unter dem Namen „Dr. R*****, Appartementhaus“geführt wurde, weist das einheitliche Kapitalkonto der Gesellschafter einen Passivstand von S 80.427,09 auf. Die Gesellschaft warf zwar in den Jahren 1963, 1964, 1965, 1967 bis 1972 und 1974 Erträge ab, blieb aber in den übrigen Jahren passiv, sodaß sich Ende des letzten Geschäftsjahres 1980 ein saldierter Verlust von S 244.155,86 ergab. Von 1962 an hat der Kläger erhebliche Barmittel zugeschossen, und zwar insgesamt S 2,966.918,02. Davon wurden – bis zum Jahr 1974 – insgesamt S 840.210,09 als „Darlehen“ in die Gesellschaft eingebracht, doch wurden diese Darlehen im Jahr 1975 – nicht zuletzt auf Betreiben Hedwig F*****s – dem Kapitalkonto der Gesellschafter gutgeschrieben. Dies führte dazu, daß das Kapitalkonto des Klägers zum Jahresende 1980 mit S 2,790.606,26 positiv war. Hedwig F***** dagegen hat in den Jahren 1962 bis 1976 insgesamt S 2,065.126,77 dem Gesellschaftsstamm entnommen, davon S 754.641,09 allein in den Jahren 1964 bis 1968. Ihr Kapitalkonto war zum Jahresende 1980 mit S 2,241.438,52 im minus.
Die Kapitaleinlagen des Klägers in die Gesellschaft waren überwiegend dadurch bedingt, daß die Betriebsliegenschaft für Verbindlichkeiten der Hedwig F***** aus den S***** Münzwäschereien haftete. Der Kläger war also zu Einlagen gezwungen, um eine Zwangsversteigerung der Betriebsliegenschaft hintanzuhalten. Außerdem wären die umfangreichen Entnahmen der Hedwig F***** aus dem Gesellschaftsvermögen gar nicht möglich gewesen, hätte der Kläger nicht ständig zugeschossen. Hedwig F***** war mit diesen Kapitaleinlangen auch immer einverstanden. Sie ersuchte den Kläger sogar ausdrücklich darum und erklärte wiederholt, daß sie alles zurückzahlen werde.
Die Entnahmen der Hedwig F***** aus dem Gesellschaftsvermögen erfolgten zunächst ohne Wissen und Willen des Klägers. Es kam deshalb auch Mitte der 60er Jahre zu schweren Differenzen zwischen den Ehegatten F*****, die letztlich so beigelegt wurden, daß Hedwig F***** dem Kläger versprach, ihre Schulden durch eine Übereignung ihrer Liegenschaftshälfte zu begleichen. Dazu kam es nur deshalb nicht, weil Hedwig F***** schwer erkrankte. Sie erhielt allerdings für den Ankauf von Münzwäschereien in S***** noch dadurch finanzielle Unterstützung, daß sich der Kläger – gegen Übergabe eines Blankowechselakzeptes – bereitfand, zur Besicherung von Ankaufs‑ und Betriebsmittelkrediten die gemeinsame Liegenschaft in H***** zur Verfügung zu stellen. Dabei waren sich die Ehegatten F***** immer einig, daß Hedwig F***** ihre gegenüber dem Kläger oder der Gesellschaft eingegangenen Schulden werde begleichen müssen.
6.) Auf Grund der Betriebsergebnisse der Altenpension in H***** entstand bei Hedwig F***** ab 1964 nie eine Einkommenssteuerpflicht. Andererseits kam dem Kläger durch die Zusammenveranlagung bis zum Jahr 1972 eine erhebliche Einkommenssteuersparnis zu, weil sich die Verluste aus den S***** Wäschereibetrieben einkommensmindern auswirkten. In den Jahren danach konnte der Kläger mit seinen positiven Einkünften aus selbständiger Arbeit (Arztpraxis) nur noch die auf ihn entfallenden Verlustanteile aus dem Gewerbebetrieb H***** verrechnen. Wieviel er sich dadurch an Einkommensteuer erspart hat, ist nicht feststellbar.
7.) Im Jahre 1962 begann sich Hedwig F***** für die Errichtung von Münzwäschereien in S***** zu interessieren. Offenbar in Absprache mit ihrer Schwester Getrude S***** verwirklichte sie schließlich diesen Plan, obwohl obwohl ihr der Kläger davon abgeraten hatte. Sie kaufte zwei Betriebe, von denen einer im Bahnhofsbereich, der zweite im Gebäude des sogenannten „H*****“ untergebracht war. Getrude S*****, die damals nach S***** übersiedelt war, sollte sich um die Betriebe kümmern. Das notwendige Anschaffungs‑ und Betriebskapital wurde – wie oben erwähnt – durch Hypothekardarlehen und Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen des Pensionsbetriebes in H***** aufgebracht.
Der Wäschereibetrieb wurde fünf Jahre lang, von 1964 bis 1968 geführt. Vom 1. Februar 1967 bis zum 31. Dezember 1968 war Peter F*****, der Sohn des Klägers aus erster Ehe, als Leiter tätig und erhielt im Zeugnis vom 31. Dezember 1968 bestätigt, daß er die ihm übertragenen Aufgaben mit viel Umsicht und zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt habe.
Die Wäschereibetriebe verursachten von Anfang an hohe Verluste. Die Bilanz 1964 weist einen Verlust von S 185.125,20 auf, 1965 S 336.744,86, 1966 S 999.984,63, 1967 S 512.607,22 und 1968 S 624.711,35. Demnach beliefen sich die Gesamtverluste auf S 2,659.173,26, wovon die Erlöse aus den Unternehmensverkäufen (S 700.000,‑ ‑ und S 800.000,‑ ‑) bereits in Abzug gebracht sind. Die effektiven Verbindlichkeiten nach dem Abverkauf der beiden Münzwäschereien betrugen rund S 2,110.000,‑ ‑, wovon allein die Hypothekargläubiger Z***** der Gemeinde W***** und S***** S 1,349.130,32 sowie S 411.984,14 zu fordern hatten.
In den Jahren 1964 bis 1968 hatte Hedwig F***** ihren Wäschereibetrieben insgesamt S 911.878,95 Kapital zugeführt. Im selben Zeitraum entnahm sie dem Gesellschaftsvermögen des Pensionsbetriebs H***** S 754.641,09, weshalb mangels anderer Einkünfte Hedwig F*****s in dieser Zeit zumindest S 157.237,86 vom Kläger zugeschossen wurden. Er tat dies auf ständiges Bitten seiner Gattin, wobei ihm die Gewährung eines Darlehens vorschwebte. Hedwig F***** war sich jedenfalls immer über ihrer Rückzahlungsverpflichtung im klaren.
8.) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Ehegatten F***** zum Betrieb der Altenpension H***** wurde mit dem Tod der Hedwig F***** am 2. Juli 1981 aufgelöst. 1980 war das letzte Geschäftsjahr des Pensionsbetriebes. In den folgenden Jahren wurde der Erhaltungsaufwand für die gemeinsame Liegenschaft EZ ***** der Katastralgemeinde ***** allein vom Kläger getragen. 1981 zahlte er S 12.667,‑ ‑ Grundsteuer, S 416,‑ ‑ Müllabfuhrgebühren, S 4.720,‑ ‑ Kanalgebühren, S 30.342,40 für Strom, Gas und Wasser, S 58.725,‑ ‑ Heizkosten, S 1.889,83 Reinigungskosten, S 197.115,68 Instandhaltungskosten und S 7.482,‑ ‑ für Sachversicherungen, insgesamt also S 313.357,91. Im Jahr 1982 betrug der Aufwand des Klägers für Grundsteuer S 12.667,‑ ‑, S 572,‑ ‑ für die Müllabfuhr, S 4.720,‑ ‑ an Kanalgebühren, S 54.244,58 für Strom, Gas und Wasser, S 38.796,30 für die Beheizung, S 14.730,63 für die Reinigung, S 7.163,‑ ‑ für Sachversicherungen und S 36.313,61 aus dem Titel der Instandhaltung, insgesamt also S 169.207,12. Der Erhaltungsaufwand des Klägers für das Jahr 1983 steht mit S 150.186,80 fest.
Rechtlich unterschied das Berufungsgericht drei Anspruchsvarianten:
a) Jene des Klägers aus der Auseinandersetzung nach Auflösung der Betriebsgesellschaft H*****,
b) jene auf Grund der festgestellten Zahlungen an seine Gattin und
c) solche auf Grund seines Erhaltungsaufwandes für die Liegenschaft EZ ***** der Katastralgemeinde ***** in den Jahren 1981 bis 1983.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sei mit dem Tode Hedwig F*****s am 2. Juli 1981 aufgelöst worden. Dies habe gemäß § 1215 ABGB zur Folge, daß das Gesellschaftsvermögen nach dem Verhältnis der jeweiligen Stammeinlagen der Gesellschafter zu verteilen ist. Die Stammeinlagen der Ehegatten F***** seien anfänglich gleich gewesen. Im Laufe der Zeit habe sich aber dann das Beteiligungsverhältnis geändert. Während Hedwig F***** dem Gesellschaftsvermögen mehr als den Kapitalwert ihrer ursprünglichen Einlage entnommen habe, habe der Kläger zusätzliche Einlagen in Millionenhöhe getätigt. Daß dies einseitig und damit in unzulässiger Weise geschehen wäre, sei nach der Sachlage auszuschließen. Hedwig F***** sei immer mit der Kapitalzufuhr durch den Kläger einverstanden gewesen und habe damit der Änderung der Beteiligungsverhältnisse zugestimmt. Daraus ergebe sich, daß das gesamte Gesellschaftsvermögen dem Kläger zufällt. Auf den noch vorhandenen Vermögensstamm (er entspreche dem positiven Saldo auf dem Kapitalkonto des Klägers) könne die Verlassenschaft nach Hedwig F***** nicht greifen, weil sie ihren Kapitalanteil zur Gänze verloren habe. Es bleibe allerdings dabei, daß die Eigentumsanteile der Hedwig F***** an der Liegenschaft EZ ***** der Katastralgemeinde ***** in ihre Verlassenschaft fällt, weil lediglich zum Gebrauch in die Gesellschaft eingebrachte Sachen an den Beitragenden in natura zurückzustellen seien. Durch den Betrieb des Gesellschaftsunternehmens auf der gemeinsamen Liegenschaft der Gesellschafter werde die Liegenschaft noch nicht zum Stammvermögen. Dem Alleineigentum des Klägers am restlichen Gesellschaftsvermögen entsprechend stehe ihm auch eine allfällige Forderung der Gesellschaft gegen die Verlassenschaft nach Hedwig F***** zur Gänze zu. Es sei eindeutig hervorgekommen, daß sich Hedwig F***** das der Gesellschaft entnommene Kapital „geliehen“ hat und daß sie sich immer darüber im klaren war, das Geld zurückzahlen zu müssen. Schon aus diesem Grund sei daher – im Umfang der festgestellten Entnahmen von S 2,065.126,77 – die Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten gegeben.
b) S 110.000,‑ ‑ habe der Kläger seiner Gattin zur Verfügung gestellt, um den auf sie entfallenden Anteil an gemeinsamen Hypothekardarlehen zu tilgen. Dabei sei es um Investitionen für die Altenpension H***** gegangen. Alle weiteren Zahlungen (S 800.000,‑ ‑, S 43.000,‑ ‑, S 42.000,‑ ‑, S 40.000,‑ ‑, S 60.000,‑ ‑ sowie gemeint auch S 157.237,86 – siehe S 15 des Berufungsurteiles –) hätten einem ähnlichen Zweck gedient, wenngleich wirtschaftlich die Kapitalzufuhr in die Wäschereibetriebe der Hedwig F***** im Vordergrund stand. Auch hier sei es dem Kläger darum zu tun gewesen, der Inanspruchnahme aus einer sowohl persönlichen als auch sachlichen Haftung zu entgehen. Soweit Gläubiger der Ehegatten F***** befriedigt wurden, habe daher der Kläger gemäß § 1358 ABGB Anspruch darauf, daß ihm die Beklagte Ersatz leistet; im übrigen seien die Regeln des Darlehensgeschäftes (§§ 983 ff ABGB) oder der Bereicherung (§ 1435 ABGB) anzuwenden, um den Rückzahlungsanspruch des Klägers zu begründen.
c) Zum Erhaltungsaufwand für die Liegenschaft EZ ***** der Katastralgemeinde ***** in den Jahren nach dem letzten Geschäftsjahr der Gesellschaft (1981 bis 1983) habe bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt, daß er anteilig von den Miteigentümern, also den Streitteilen zu tragen ist. Die Beklagte habe dagegen eingewendet, daß sich der Ersatzanspruch des Klägers nur auf notwendige und nützliche Aufwendungen erstrecken könne. Maßstab dafür wäre eine verständigerweise getätigte Investition. Gerade das sei aber bei der Feststellung des konkreten Erhaltungsaufwandes berücksichtigt worden, indem nur solche Aufwendungen Anerkennung fanden, die auch Hedwig F***** gemacht hätte. Aus der Aufteilung der Erhaltungskosten, die mit insgesamt S 633.246,83 festgestellt wurden, könne der Kläger daher S 316.623,41 beanspruchen.
Damit stehe fest, daß die Forderung des Klägers den eingeklagten Betrag jedenfalls übersteigt. Auf den Einwand der Beklagten, daß der Kläger seiner Gattin einen erheblichen Teil der finanziellen Zuwendungen als Unterhalt geschuldet habe, sei nicht einzugehen, weil es an den nötigen Feststellungen fehle und als Neuvorbringen gemäß § 482 Abs. 2 ZPO unzulässig sei.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagtem macht zunächst geltend, daß das berufungsgerichtliche Verfahren mangelhaft sei. Dies ist jedoch nicht richtig, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Die Rechtsrüge führt die Beklagte zunächst dahin aus, daß der Kläger nach seinem Standpunkt auf Herausgabe der Liegenschaft hätte klagen müssen, weshalb schon aus diesem Grund das Zahlungsbegehren abgewiesen hätte werden müssen. Der Kläger hat jedoch sein Klagebegehren ausdrücklich darauf gestützt, daß er aus der Auflösung der gemeinsamen Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zum Betrieb des Appartementhauses H***** S 2,372.845,77 zu bekommen habe, S 2,379.000,‑ ‑ an Kredit zurückfordere und S 500.000,‑ ‑ für den anteiligen Erhaltungsaufwand der Liegenschaft EZ ***** Katastralgemeinde ***** von der Beklagten zu bekommen habe. Die dargestellte Argumentation der Beklagten geht daher ins Leere.
Die Beklagte bekämpft weiters die Feststellung, daß die Arbeitsleistung des Klägers in der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gleichwertig zu jener gewesen sei, die Hedwig F***** erbrachte. Damit stellt sich die Beklagte mit ihren Ausführungen außerhalb des Sachverhaltes, den das Berufungsgericht als erwiesen angenommen hat. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen ist daher als auf feststellungsfremder Grundlage beruhend nicht weiter einzugehen.
Nach Ansicht der Beklagten habe sich der Kläger durch die in der Münzwäscherei in S***** eingetretenen Verluste erhebliche Beträge an Einkommensteuer erspart. Für den Kläger sei es gleichgültig gewesen, ob er infolge der in S***** eingetretenen Verluste Zahlungen an Gläubiger der Hedwig F***** leistete oder den gleichen Betrag an Einkommensteuer hätte abführen müssen.
Um darauf näher eingehen zu können, ist zunächst im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes klarzustellen, daß für die Auseinandersetzung der bürgerlichen Gesellschaft und das daraus resultierende Guthaben zwar die Bestimmung der §§ 1215, 839 ABGB maßgebend sind, wonach im Zweifel jeder Anteil des Gesellschafters als gleich groß angesehen wird; dagegen, daß sich die Stammeinlagen nach den getroffenen Feststellungen im Laufe der Zeit jedoch derart verschoben hatten, daß das Auseinandersetzungsguthaben nunmehr gänzlich dem Kläger zufällt, wendet sich die Beklagte nicht; es genügt daher, diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen, die auf der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. SZ 40/170; SZ 55/117 ua.) beruhen. Auch die Ansicht, daß nach Lehre und Rechtsprechung bei einem zwischen Ehegatten geschlossenen, nur wegen Fehlens des Notariatsaktes ungültigen Darlehensvertrag aus dem Titel der grundlosen Leistung ein Rückforderungsanspruch desjenigen Ehegatten besteht, der die Valuta zugezählt hat, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Eine derartige Kondiktion ist lediglich an die Voraussetzung gebunden, daß bei Einhaltung der Formvorschriften ein gültiger Darlehensvertrag vorliegen würde ( Wilburg in Klang 2 VI, 461, Stanzl in Klang 2 IV/1 699, 700, Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 256, und die dort angegebenen Judikaturhinweise, etwa SZ 14/171; 3 Ob 559/77 u.a.).
Soweit die Beklagte aber einen Steuervorteil des Klägers durch die von ihm für sie vorgenommenen Verlustabdeckungen zu ihren gunsten berücksichtigt wissen will, übersieht sie einerseits die Feststellungen (Seite 19 des Berufungsurteiles), daß sich die Einkommensteuerersparnis des Klägers aus den vorhandenen Beweisen nicht beziffern ließ und andererseits den zutreffenden Hinweis des Berufungsgerichtes darauf, daß der Kläger die früher „ersparte“ Einkommensteuer nunmehr infolge Obsiegens in diesem Prozeß zu leisten haben wird. Im übrigen können allfällige steuerrechtliche Folgen der der Verlustgebarung von Hedwig F***** deren privatrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Kläger nicht berühren; es handelt sich hier nicht um einen Fall der Vorteilsausgleichung sondern um Fragen der Erfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen zwischen den Streitteilen.
Abschließend vermeint die Beklagte, daß der Sachverhalt zu Unrecht nicht auch unter dem Aspekt beurteilt worden sei, daß die Zahlungen des Klägers für Hedwig F***** allenfalls Unterhaltscharakter hatten. Schon das Berufungsgericht verwies aber mit Recht darauf, daß es sich bei dieser Behauptung der Beklagten – die im übrigen durch Feststellungen nicht gedeckt ist – um ein unzulässiges Neuvorbringen handelte, das erst im Verfahren zweiter Instanz erhoben wurde und somit nicht Prozessgegenstand erster Instanz war. Daß der Kläger einen Betrag von S 70.000,‑ ‑ jährlich an Unterhalt für Hedwig F***** zahlte, ist daher als eine unsubstantiierte Annahme der Revision für die Beurteilung des Rechtsstreites nicht maßgeblich.
Der Revision war somit der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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