European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00508.85.0710.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.289,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen von S 600,‑ und Umsatzsteuer von S 335,40) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile haben am 1. 4. 1972 die Ehe geschlossen. Dieser Ehe entstammen zwei Kinder. Die Beklagte verließ am 8. 1. 1979 die als Ehewohnung dienende im Alleineigentum des Klägers stehende Eigentumswohnung im Haus G*, die der Kläger 1980 verkaufte. Im Verfahren 17 Cg 32/79 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz wurde die Ehe der Streitteile aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden der Ehegatten rechtskräftig geschieden. Die beiden Kinder befinden sich beim Vater in Pflege und Erziehung. Mit Kaufvertrag vom 1. 11. 1973 kaufte der Kläger von J* S* die Liegenschaft EZ * mit dem Haus S* (B*). Der Kläger ist als Alleineigentümer dieser Liegenschaft im Grundbuch eingetragen und hat seit 1980 dort auch seinen ständigen Wohnsitz.
Am 23. 9. 1981 stellte die Beklagte zu 31 F 44/81 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in der Weise, daß ihr unter anderem die Hälfte der genannten Liegenschaft ins Eigentum übertragen oder dem Kläger die Bezahlung des halben Verkehrswertes an sie aufgetragen werde. Der Kläger wendete dagegen ein, daß diese Liegenschaft nicht der Aufteilung unterliege, weil es sich um ein Unternehmen handle (Fremdenpension) und die Beklagte im übrigen zur Schaffung und Wertsteigerung dieses Vermögens nichts beigetragen habe. Die Schätzung der Liegenschaft in diesem Verfahren ergab einen Verkehrswert von rund 1,3 Millionen Schilling. Mit Beschluß vom 15. 9. 1983 wurde die Innehaltung des Aufteilungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vorliegende Klage verfügt.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger in seiner am 17. 3. 1983 eingebrachten Klage die Feststellung, daß die Liegenschaft EZ * weder zum ehelichen Gebrauchsvermögen noch zu den ehelichen Ersparnissen gehört und daher nicht der Aufteilung nach § 81 EheG unterliegt. Er brachte dazu im wesentlichen vor, daß der Ausnahmetatbestand des § 82 Abs 1 Z 3 EheG gegeben sei, weil der Kläger bereits bei Erwerb dieser Liegenschaft beabsichtigt habe, nach Beendigung des Ausbaues im Gebäude eine Fremdenpension zu betreiben. Der Ausbau sei noch nicht abgeschlossen. Liegenschaft und Haus stellten einen gewerblichen Betrieb dar, der nicht der Aufteilung nach den Vorschriften der §§ 81 ff EheG unterliege.
Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß es sich bei dieser Liegenschaft um ein Vermögen handle, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen hätten und zu dessen Erwerb sie gemeinsam beigetragen hätten. Die Liegenschaft sei dem Gebrauch der Ehegatten zugeführt worden; die Familie habe dort den Urlaub verbracht. Die Beklagte habe zum Erwerb und zum Umbau finanziell beigetragen und auch mitgearbeitet. Der Erwerb der Liegenschaft sei nicht zum Betrieb eines Gastgewerbes, sondern als Wertanlage erfolgt. Die Liegenschaft hätte bis zur Pensionierung der Klägers als Feriendomizil und nachher als Ehewohnung dienen sollen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte – abgesehen von dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt – im wesentlichen folgendes fest:
Der Kläger war bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung hauptsächlich als Lehrer tätig – eine von ihm betriebene Handelsagentur erbrachte seit 1974 keinen Gewinn mehr –, wogegen die Beklagte seit der Eheschließung mit Unterbrechungen (Karenzzeit anläßlich der Geburten der Kinder) einer Beschäftigung als Krankenschwester nachging. Der Ankauf und der Ausbau der hier in Frage stehenden Liegenschaft erfolgte zumindest größtenteils aus Mitteln beider Ehegatten. Für den Umbau der Burg – mit Sanierungsmaßnahmen war schon vor ihrer Genehmigung begonnen worden – wurde im Jahr 1976 um Bewilligung angesucht; hiebei gab der Kläger in der Bauverhandlung an, daß die Zimmer nur zu privaten Zwecken Verwendung finden würden, obwohl die Widmung für eine gewerbliche Nutzung augenscheinlich war. Die Frist zur Fertigstellung wurde bis 31. 12. 1984 verlängert. Die erste Ausbaustufe befindet sich noch im Rohbau; das Bauende ist voraussichtlich 1985/1986. Seit 1975 macht der Kläger die im Zusammenhang mit dem Ausbau bezahlte Umsatzsteuer im Vorsteuerabzugsweg geltend. 1976 suchten sowohl der Kläger als auch die Beklagte, die allerdings davon nichts wußte, weil der Kläger für sie unterschrieben hatte, um Nachsicht der Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung für das Gastgewerbe an, was ihnen auch bewilligt wurde. Der Kläger hat in der Zwischenzeit (1980) die Prüfung abgelegt.
Die Streitteile haben ihren Urlaub vorerst in einem Wohnwagen auf der Liegenschaft, später in der Burg selbst, in der sich eine bereits vorhandene Dreizimmerwohnung befindet, verbracht. Der Beklagten ist während aufrechter Lebensgemeinschaft bekannt geworden, daß in der Burg ein Fremdenverkehrsbetrieb entstehen soll.
Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die in EvBl 1982/184 veröffentlichte Entscheidung zu bejahen sei. Da es sich bei der Liegenschaft um eine gemeinsam geschaffene Wertanlage handle – der Zeitpunkt der Aufnahme des Beherbergungsbetriebes sei überhaupt nicht voraussehbar –, unterliege sie der Aufteilung nach den Vorschriften der §§ 81 ff EheG.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,- übersteigt.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes in dem Umfang, daß die Beklagte einen Beitrag zumindest zur Wertsteigerung der Liegenschaft geleistet hat, daß diese Liegenschaft bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft dem Gebrauch der gesamten Familie diente und bisher lediglich in einem Teilausbau als für einen Beherbergungsbetrieb konzipiert anzusehen ist.
Rechtlich führte es im wesentlichen aus, daß für die vorliegende Klage der streitige Rechtsweg zulässig sei.
In der Sache selbst könne es nicht entscheidend sein, ob schon bei Ankauf der Liegenschaft festgestanden sei, daß die darauf befindlichen Gebäude zu einem Fremdenverkehrsbetrieb ausgebaut werden sollten und ob die Beklagte davon Kenntnis gehabt habe; es sei vielmehr primär zu beurteilen, ob ein im Zeitpunkt der Aufteilung zwar geplantes und im Vorbereitungsstadium befindliches, jedoch noch nicht betriebenes Unternehmen den Ausnahmetatbestand des § 82 Abs 1 Z 3 EheG zu begründen vermöge oder nicht.
Nach den Gesetzesmaterialien sei davon auszugehen, daß die Herausnahme des Unternehmens aus der Aufteilungsmasse dadurch gerechtfertigt sei, daß auch während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft einem Ehegatten die Vermögenswerte eines dem anderen Ehegatten gehörenden Unternehmens im allgemeinen nur insofern von Nutzen seien, als er aus dem Unternehmensertrag Unterhaltsleistungen erhalte. Die Einbeziehung unternehmerischen Vermögens in die Aufteilungsregelung könnte überdies den Bestand von Betrieben und damit auch Arbeitsplätze gefährden. Im Hinblick auf in der Lehre geübte fundierte Kritik an der Herausnahme des Unternehmens überhaupt könne keine extensive Auslegung des Unternehmensbegriffes zum Nachteil des anderen Ehegatten vorgenommen werden. Solange ein Unternehmen als solches nicht existiere, sondern nur Vorbereitungshandlungen gesetzt würden, deren Abschluß im Zeitpunkt der Aufteilung noch gar nicht feststehe, sei für die Annahme des Tatbestandes nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG kein Raum. Das für einen erst in Aussicht genommenen Betrieb vorhandene Vermögen, das bisher dem Gebrauch der Ehegatten gedient habe und durch Beiträge beider Ehegatten geschaffen worden sei, unterliege vielmehr der Aufteilung. Überdies erscheine es äußerst fraglich, ob im vorliegenden Fall das Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne des § 228 ZPO zu bejahen sei.
Seinen Bewertungsausspruch begründete das Berufungsgericht damit, daß die Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger in seiner Klage auf die Verhältnisse vor dem 1. 5. 1983 abgestellt gewesen sei und der Streitgegenstand schon im Hinblick auf den Schätzwert der Liegenschaft eine höhere Bewertung erfordere.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft sie aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen der in der Revisionsbeantwortung der Beklagten vertretenen Rechtsansicht zulässig. Wie sich aus § 500 Abs 2 ZPO ergibt, ist das Berufungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Bewertung des Streitgegenstandes nicht an die Geldsumme gebunden, die der Kläger (wie hier im Falle des § 56 Abs 2 JN) als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat. Der Oberste Gerichtshof wäre nur dann nicht an eine Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht im Sinne des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO gebunden, wenn eine solche Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen gewesen wäre, wenn sie im Widerspruch zu der im § 500 Abs 2 ZPO vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der §§ 54 bis 60 JN erfolgt wäre oder wenn eine Bestandsache mit einem S 15.000,- nicht übersteigenden Betrag bewertet worden wäre; trifft dies nicht zu, dann ist die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht unanfechtbar (§ 500 Abs 4 ZPO) und auch einer amtswegigen Prüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (siehe dazu Petrasch in ÖJZ 1983, 201). Da das Berufungsgericht im vorliegenden Fall ohne Verletzung von Bewertungsvorschriften im Sinne des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO aussprach, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,- übersteigt, ist somit die vorliegende Revision ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig.
Sachlich ist sie aber nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).
Aber auch der Rechtsrüge des Klägers kommt keine Berechtigung zu.
Auf die Frage der Zulässigkeit des streitigen Verfahrens für die vorliegende Klage (siehe dazu SZ 54/126) ist nicht mehr einzugehen, weil beide Vorinstanzen übereinstimmend (wenn auch nur in den Entscheidungsgründen) das Vorliegen dieser Prozeßvoraussetzung bejaht haben (SZ 54/190 ua.).
Gemäß § 81 Abs 1 EheG sind eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse Gegenstand des Aufteilungsverfahrens. Dabei sind unter ehelichen Gebrauchsvermögen gemäß § 81 Abs 2 EheG die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben, zu verstehen.
Wesentlich für den Begriff des ehelichen Gebrauchsvermögens ist, daß die Sache während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient hat; diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn die Sache erst gebrauchsfertig gemacht werden muß, wie etwa ein im Bau befindliches Haus. Unmaßgeblich ist hingegen, ob die Sache jeweils gemeinsam oder einmal von dem einen und dann wieder von dem anderen Ehegatten benützt worden ist. Entscheidend ist auch nicht, ob die Sache mehr dem einen oder dem anderen Ehegatten zum Gebrauch gedient hat. Von wem, auf welche Weise und mit welchen Mitteln die Sache erworben worden ist, ist gleichfalls für die Zuordnung zum ehelichen Gebrauchsvermögen unwesentlich; allerdings können diese Umstände für die anläßlich der Aufteilung anzustellenden Billigkeitserwägungen von Bedeutung sein (AB 916 BlgNR 14. GP 13).
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes diente die hier in Frage stehende Liegenschaft bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft dem Gebrauch der gesamten Familie, also auch der beiden Streitteile, insoweit als dort der Urlaub verbracht wurde. Es handelt sich somit im Sinne der dargestellten Kriterien bei dieser Liegenschaft grundsätzlich um eheliches Gebrauchsvermögen.
Der Ausnahmetatbestand des § 82 Abs 1 Z 1 EheG, auf den sich der Kläger allerdings gar nicht beruft, liegt nicht vor, weil nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes die Beklagte zumindest einen Beitrag zur Wertsteigerung der Liegenschaft (vom Kauf bis zu dem für die Aufteilung maßgeblichen Zeitpunkt) geleistet hat (siehe dazu SZ 53/52).
Aber auch der Ausnahmetatbestand des § 82 Abs 1 Z 3 EheG ist entgegen der vom Kläger in seiner Rechtsrüge vertretenen Auffassung nicht gegeben.
Nach dieser Gesetzesstelle unterliegen der Verteilung nicht Sachen (§ 81 EheG), die zu einem Unternehmen gehören.
Schon eine reine Wortinterpretation dieser Gesetzesstelle ergibt die Unrichtigkeit der vom Kläger vertretenen Rechtsansicht. Denn unter einem Unternehmen ist eine selbständige organisierte Erwerbsgelegenheit zu verstehen (siehe dazu Koziol-Welser Grundriß7 II 15 mit weiteren Nachweisen). Eine solche liegt aber nicht vor, wenn jemand nur über ein noch nicht fertig ausgebautes Haus verfügt, in dem er zu einem späteren nicht näher fixierbaren Zeitpunkt einen Fremdenbeherbergungsbetrieb zu eröffnen beabsichtigt.
Aber auch die Bedachtnahme auf die klare Absicht des Gesetzgebers (§ 6 ABGB) führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (AB 916 BlgNR 14. GP 14) ergibt, wurde die Herausnahme des Unternehmens aus dem im Sinne des § 81 EheG der Aufteilung zu unterwerfenden Vermögen damit begründet, daß auch während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft einem Ehegatten die Vermögenswerte eines dem anderen Ehegatten gehörenden Unternehmens im allgemeinen nur insofern von Nutzen seien, als er aus dem Unternehmensertrag Unterhaltsleistungen erhalte. Überhaupt seien die Erwerbsquellen der Ehegatten für ihre Lebensverhältnisse (nur) insofern von Bedeutung, als aus ihnen laufend die Mittel für die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft gewonnen würden. Die Sicherung eines Anteiles zugunsten eines Ehegatten an diesen Mitteln des anderen auch nach Beendigung der Ehe sei jedoch nicht im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zu regeln, sondern werde im Unterhaltsrecht berücksichtigt, weil dieses ja an die Lebensverhältnisse der Ehegatten anknüpfe. Auch der Beitragsgedanke, also die Überlegung, daß ein Ehegatte entsprechend seinem Beitrag zur Vermögensvermehrung einen Anteil an dem während der Ehe Geschaffenen erhalten solle, könne die Einbeziehung unternehmerischen Vermögens in die Aufteilungsregelung nicht begründen. Die Wertsteigerung, die ein Unternehmen erfahre, habe vielerlei Gründe – die Fähigkeit des Unternehmers, die Arbeit der im Betrieb Tätigen, die allgemeine Wirtschaftsentwicklung –; ein Zusammenhang zwischen der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Vermögensentwicklung eines Unternehmens eines Ehegatten möge vielleicht in manchen Fällen bestehen, könne aber nicht zur Grundlage einer gesetzlichen Aufteilungsregelung genommen werden. Schließlich könnte die Einbeziehung unternehmerischen Vermögens in die Aufteilungsregelung den Bestand von Betrieben und damit auch Arbeitsplätze gefährden.
Es ist hier nicht zu beurteilen, ob diese aus den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Erwägungen des Gesetzgebers die getroffene gesetzliche Regelung als zweckmäßig und billig erscheinen lassen oder nicht (siehe dazu Wilhelm in RdW 1983, 2 ff). Es ergibt sich aus ihnen aber eindeutig, daß die Absicht des Gesetzgebers nur dahin ging, bereits bestehende Unternehmen von der nach den Vorschriften der §§ 81 ff EheG vorzunehmenden Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten nach Auflösung ihrer Ehe auszunehmen, nicht aber eheliches Gebrauchsvermögen, das nach den Plänen eines Ehegatten zu einem späteren nicht näher fixierbaren Zeitpunkt zum Bestandteil eines erst zu gründenden Unternehmens gemacht werden soll (so im Ergebnis auch Schwind in Ehrenzweig System3 Familienrecht 112). Nur darum handelt es sich aber bei der hier zu beurteilenden Liegenschaft.
Es ist daher für die Entscheidung dieses Rechtsstreites belanglos, ob die Finanzbehörde den Kläger als Unternehmer behandelt, daß die Streitteile um Nachsicht der Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung für das Gastgewerbe angesucht haben und daß der Kläger diese Konzessionsprüfung abgelegt hat; entscheidend ist, daß die hier in Frage stehende Liegenschaft nicht Bestandteil eines bereits bestehenden Unternehmens ist, sondern daß der Kläger nach seiner Darstellung lediglich plant, in dem auf dieser Liegenschaft befindlichen noch nicht einmal völlig ausgebauten Haus in nicht absehbarer Zukunft einen Fremdenbeherbergungsbetrieb zu eröffnen. Damit liegen aber die oben dargestellten Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 82 Abs 1 Z 3 EheG nicht vor, sodaß der Feststellungsklage des Klägers keinesfalls stattgegeben werden konnte.
Der Revision des Klägers mußte unter diesen Umständen ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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