Normen
ZustG §8 Abs2
8 Ob 507/92 | OGH | 26.03.1992 |
10 Ob 2148/96x | OGH | 11.06.1996 |
nur: Eine Zustellung an einen Ausländer nach § 8 Abs 2 ZustG ist nur dann rechtswirksam, wenn das Heimatrecht dessen, an den zugestellt werden soll, eine entsprechende oder ähnliche Art der Zustellung kennt. (T1) Beisatz: Oder wenn die Anwendung der Vorschrift des § 8 ZustellG (Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch) der ausländischen Prozeßpartei mit Rechtsbelehrung bekannt gemacht wurde. (T2) |
2 Ob 207/13z | OGH | 09.07.2014 |
Vgl aber; Beisatz: Hier aber „bisherige Abgabestelle“ einer polnischen Staatsangehörigen im Inland. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19920326_OGH0002_0080OB00507_9200000_001
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