8 Ob 507/86 | OGH | 10.04.1986 |
JBl 1986,722 |
Dokumentnummer
JJR_19860410_OGH0002_0080OB00507_8600000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Liegt dem Miteigentumsanteil an einem Superädifikat kein obligatorisches Recht dieses Miteigentümers zur Mitbenützung des Grunde, auf dem das Bauwerk errichtet ist, zugrunde, so kann die Geltendmachung des Teilungsanspruches eines solchen Miteigentümers an dem Superädifikat das Vorliegen der Zustimmung des Grundeigentümers zur Benützung des Grundes durch den Ersteher des Superädifikates nicht verlangt werden. Es muß ihm jedenfalls der Anspruch verbleiben, die Teilung durch Verkauf des Superädifikates auf Abbruch zu begehren. Er muß jedoch nicht schon im Teilungsverfahren das Verlangen nach Verkauf auf Abbruch stellen. Es darf ihm nicht die Möglichkeit genommen werden, sich nach rk Bewilligung der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung schlechthin um die Zustimmung des Grundeingentümers zur Benützung seines Grundes durch den Ersteher des Superädifikates bemühen.
8 Ob 507/86 | OGH | 10.04.1986 |
JBl 1986,722 |
JJR_19860410_OGH0002_0080OB00507_8600000_002
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