OGH 8Ob503/93 (RS0008862)

OGH8Ob503/934.2.1993

Rechtssatz

Die Gerichte sind auch dann, wenn eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche medizinisch nicht einwandfrei feststellbar ist, berechtigt, aufgrund des durch Sachverständigengutachten und auf andere Weise ermittelten Zustandsbildes des Betroffenen eine Geistesstörung aufzunehmen, die den Kuranden unfähig macht, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen.

Normen

ABGB §273 Abs1
AußStrG idF des SachwalterG §241

8 Ob 503/93OGH04.02.1993
9 Ob 216/02hOGH02.10.2002
5 Ob 178/11dOGH07.10.2011

Dokumentnummer

JJR_19930204_OGH0002_0080OB00503_9300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)