OGH 8Ob4/92 (RS0032425)

OGH8Ob4/9211.3.1993

Rechtssatz

Das Anerkenntnis des Masseverwalters ist eine an das Konkursgericht gerichtete Prozesserklärung; es darf - vergleichbar mit dem Anerkenntnis im Zivilprozess - weder mit dem "konstitutiven Anerkenntnis" (dem Anerkennungsvertrag) noch mit dem "deklarativen Anerkenntnis" (einer bloßen Wissenserklärung) verwechselt werden.

Normen

ABGB §1375 D
KO §109 Abs1

8 Ob 4/92OGH11.03.1993

Veröff: SZ 66/33 = EvBl 1993/172 S 703 = JBl 1994,52

8 Ob 2138/96mOGH17.10.1996

Vgl auch; Beisatz: Die in der Praxis nicht unüblichen Meinungsäußerungen des Masseverwalters darüber, unter welchen Voraussetzungen Bestreitungen durch Anerkenntnisse ersetzt werden würden, sind angesichts der Strenge des konkursgerichtlichen Prüfungssystems für den weiteren Verfahrensgang ohne Bedeutung. (T1)

1 Ob 75/15hOGH18.06.2015

Vgl auch; Veröff: SZ 2015/58

Dokumentnummer

JJR_19930311_OGH0002_0080OB00004_9200000_001

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