Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit S 16.267,05 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen von S 960,-- und Umsatzsteuer von S 1.391,55) und der zweitbeklagten Partei die mit S 15.307,05 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 1.391,55, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 8. April 1979 auf der Landeshauptstraße 17 bei Erdpreß als Radfahrer vom PKW des Zweitbeklagten mit dem Kennzeichen N 304.006, der bei der Erstbeklagten haftpflichtversichert war, niedergestoßen und verletzt. Es ist nicht mehr strittig, daß die Beklagten unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 30 % für die dem Kläger entstandenen Schäden einzustehen haben.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall zuletzt (ON 56 S. 204) die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 594.986,-- s.A.
Dieser Klagsbetrag setzt sich zusammen wie folgt:
1) Restliches Schmerzengeld S 50.000,--
2) Verunstaltungsentschädigung S 50.000,--
3) Mehrkosten für unfallsbedingte Ver-
zögerung im Hausbau S 250.000,--
4) Ersatz für unfallsbedingtes Unter-
bleiben von Eigenleistungen des
Klägers beim Hausbau S 50.000,--
5) Kosten für Ersatzarbeitskräfte 1979
bis 1980 S 50.000,--
6) Ertragsentgang in der Landwirtschaft
bei der Schweinezucht 1979 bis 1983 S 149.980,--
7) Ertragsentgang in der Landwirtschaft
bei der Rinderzucht 1979 bis 1983 S 100.000,--
8) Sonstiger Ertragsentgang in der
Landwirtschaft 1979 bis 1983 S 150.000,--
S 849.980,--
Davon unter Berücksichtigung des Mit-
verschuldens des Klägers 70 % S 594.986,--
Der Kläger stützte diese Ansprüche, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens sind (Punkte 2 bis 8), im wesentlichen darauf, daß ihm an Entschädigung für beim Unfall erlittene Verunstaltungen und die Verhinderung seines besseren Fortkommens ein Betrag von S 50.000,-- zustehe. Der Kläger habe vor seinem Unfall konkret beabsichtigt, für sich und seine Familie ein Haus zu bauen. Ohne den Unfall wäre der Hausbau 1979 begonnen worden; durch die unfallsbedingten Verletzungen des Klägers habe sich der Beginn des Hausbaues bis 1983 verzögert. Dadurch sei der Hausbau um S 630.000,-- teurer geworden; aus prozeßökonomischen Gründen werde davon nur ein Betrag von S 250.000,-- eingeklagt. Infolge seiner Verletzungen könne der Kläger die eigenen Leistungen beim Hausbau, die er ohne den Unfall erbracht hätte, nicht mehr durchführen; sie repräsentierten einen Wert von S 50.000,--. In den Jahren 1979 und 1980 habe in der vom Kläger und seiner Ehefrau betriebenen Landwirtschaft infolge der unfallsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers für Ersatzarbeitskräfte ein Betrag von S 50.000,-- aufgewendet werden müssen. Infolge der unfallsbedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers hätten in der Landwirtschaft nur mehr weniger Schweine und Rinder gehalten werden können; der dadurch entstandene Ertragsentgang betrage für die Jahre 1979 bis 1983 S 149.980,-- bei der Schweinezucht und S 100.000,-- bei der Rinderzucht. Darüber hinaus sei für diesen Zeitraum in der Landwirtschaft noch ein weiterer Verdienstentgang von S 150.000,-- entstanden.
Die Beklagten bestritten diese behaupteten Ansprüche des Klägers und wendeten unter anderem ein, daß der Kläger im Zusammenhang mit seinem Unfall von der S*** DER B***
Leistungen von S 45.288,50 erhalten habe, die er sich auf den behaupteten Verdienstentgangsanspruch anrechnen lassen müsse. Das Erstgericht sprach dem Kläger einen Betrag von
S 47.850,-- s.A. zu und wies sein auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 547.136,-- s.A. gerichtetes Mehrbegehren ab. Es stellte, soweit für die noch den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Fragen von Bedeutung, im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der zur Zeit des Unfalles 58jährige verheiratete Kläger erlitt einen offenen Trümmerbruch des linken Unterschenkels, der operativ versorgt wurde. In der Folge kam es zu einer Venenthrombose und einem Lungeninfarkt. Bis Ende November 1979 hatte der Kläger einen Oberschenkelgips zu tragen, nach dessen Abnahme sich die Bildung eines Falschgelenkes herausstellte, was eine neuerliche Operation erforderte. Die Entlassung aus dem Spital erfolgte am 12. Dezember 1979, wobei der Kläger mühsam mit zwei Stützkrücken gehen konnte. Am 5. März 1980 wurde der Gipsverband endgültig abgenommen und eine physikalische Nachbehandlung im R*** S***
durchgeführt. In der Folge mußte der Kläger Kompressionsverbände und schließlich einen Zinkleimverband tragen, der am 12. August 1981 abgenommen wurde.
Etwa ab Oktober 1981 haben sich im Zustand des Klägers keine wesentlichen Änderungen mehr ergeben. Als Dauerfolgen verblieben eine Verkürzung des linken Beines um 3 cm, eine Verschmächtigung der linken Beinmuskulatur sowie eingeschränkte Beweglichkeit im linken Kniegelenk, im linken oberen und im linken unteren Sprunggelenk. Der Kläger kann beim Gehen den linken Fuß nicht abrollen und hinkt stark. Nach wie vor besteht eine massive derbe Schwellung, begleitet von ausgedehnten Narben im Bereich des linken Unterschenkels mit bräunlicher Hautpigmentierung als Zeichen einer erheblich behinderten Blutzirkulation nach unfallsbedingter Venenthrombose. Derzeit ist der Kläger wieder in der Lage, leichtere Arbeiten zu verrichten. Er unterstützt seine Ehefrau bei den in der Landwirtschaft anfallenden Tätigkeiten, fährt insbesondere mit dem Traktor und hilft auch bei der Fütterung.
Bis zum Unfall war der Kläger als selbständiger Landwirt in dem ihm und seiner Frau gehörigen bäuerlichen Betrieb tätig. Er war und ist bei der S*** DER B*** sozialversichert.
Von dieser Versicherungsanstalt erhielt er bereits seit dem 25. Februar 1960 wegen eines auf einen Arbeitsunfall zurückgehenden Teilverlustes des linken Daumens eine 30 %ige Versehrtenrente, die bis 31. März 1981 laufend geleistet wurde. Wegen des nunmehr erlittenen Verkehrsunfalles wurde an ihn vom 8. Juni 1979 bis 5. März 1980 eine 100 %ige Versehrtenrente geleistet, daran anschließend bis zum 31. August 1980 eine solche von 60 % und bis zum 31. März 1981 schließlich eine Rente von 40 %. Das ergibt betragsmäßig für 1979 ein auf dem Verkehrsunfall basierendes Renteneinkommen von S 14.785,40, für 1980 von S 16.618,84 und für 1981 bis zum 31. März dieses Jahres von S 2.535,60. Seit 1. April 1981 wird eine Gesamtrente gewährt, wobei die Minderung der Erwerbsfähigkeit aus dem Arbeitsunfall 1960 mit 20 % und die aus dem vorliegenden Verkehrsunfall weiterhin mit 40 % bewertet wird, sodaß insgesamt eine 60 %ige Versehrtenrente (1981 monatlich S 1.056,40 zuzüglich S 211,30 Zusatzrente) zur Auszahlung gelangt. Zusätzlich zur Versehrtenrente wurde von der S*** DER
B*** an den Kläger infolge des Verkehrsunfalles ein Tag- und Familiengeld in der Höhe von S 3.731,60 (1979) und von S 3.752,80 (1980) ausbezahlt.
Mit 31. Dezember 1980 ist der Kläger in Pension gegangen. Er bezieht seither eine Bauernpension von S 5.800,-- 14mal jährlich (1981), in den Folgejahren mit Erhöhungen entsprechend der Pensionsanpassung. Der landwirtschaftliche Betrieb wird seither von seiner Ehefrau allein geführt. Die in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften hat ihr der Kläger zur unentgeltlichen Benützung überlassen. Er partizipiert jedoch insofern nach wie vor an der Landwirtschaft, als daraus im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung auch sein Eigenbedarf gedeckt wird. Insgesamt umfaßt die Landwirtschaft eine Fläche von etwa 40 ha, wovon rund 32 ha Eigengrund und der Rest Pachtgrund sind. Vom Eigengrund stehen ca. 14% im Eigentum des Klägers und 86 % im Eigentum seiner Gattin. Bis zum Unfall wurden jährlich etwa 120 Schweine im Betrieb gemästet, doch waren die Verhältnisse insofern dafür ungünstig, als nicht alle Tiere im Wirtschaftsgebäude des Klägers und seiner Frau untergebracht werden konnten und ein Teil auswärts gehalten werden mußte. Da der Kläger zumindest teilweise mit der Haltung der Schweine beschäftigt war, mußte nach seinem Unfall die Anzahl der Tiere reduziert werden, und zwar ab Ende 1979 etwa auf 40 Stück pro Jahr. Das führte ab diesem Zeitpunkt zu einer Verringerung des jährlichen Ertrages aus der Schweinezucht von etwa S 47.000,--. Ebenso, wenn auch in geringerem Maße, hatte die Arbeitsunfähigkeit des Klägers einen Verlust beim Ertrag aus der Rinderhaltung zur Folge. Bereits vor seinem Unfall war auf Grund der wirtschaftlichen Gegebenheiten (Auflösung der Milchsammelstelle) die Milchwirtschaft von nur eingeschränkter Bedeutung. Nachher wurden weitere Tiere verkauft, was in den Folgejahren einen Verdienstentgang von etwa S 5.000,-- jährlich bewirkte.
In den Jahren vor und nach dem Unfall wandelte sich die Bebauungsstruktur der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum Teil. Es wurden arbeitsintensive Feldfrüchte aus der Betriebsorganisation herausgenommen. Das ist jedoch nur insofern auf die verminderte Arbeitsfähigkeit des Klägers zurückzuführen, als die Rinderhaltung eingeschränkt wurde. Im übrigen basiert dies auf dem Ergebnis eines vor dem Unfall durchgeführten Kommassierungsverfahrens, das insbesondere ein Ende des bisherigen Zuckerrübenanbaues mit sich brachte. Eine unfallsbedingte Verringerung des Ertrages aus der Feldwirtschaft ist nicht eingetreten. Ebensowenig läßt sich ein daraus ableitbarer Entgang allfälliger zukünftiger Einkünfte feststellen.
Wer später einmal den Betrieb weiterführen wird, ist derzeit nicht geklärt.
Bis zum Unfall und auch nachher haben die Ehegatten gemeinsam gewirtschaftet. Trotz der unterschiedlichen Besitzverhältnisse wurde keine strenge Vermögensaufteilung getroffen. Die finanziellen Ein- und Ausgänge erfolgten im wesentlichen über eine Kasse. So wurden etwa gemeinsam landwirtschaftliche Maschinen angeschafft und Kredite zur Finanzierung aufgenommen, ohne dabei zwischen Vermögenswerten des Klägers oder seiner Ehegattin zu unterscheiden. Vielmehr wurde das Einkommen aus der Landwirtschaft je nach Bedarf für Bedürfnisse des Klägers oder seiner Frau aufgewendet, allenfalls gemeinsam angespart, ebenso die notwendigen Auslagen von beiden gemeinsam bestritten. Eine Aufteilung der Einnahmen und Ausgaben entsprechend den Eigentumsverhältnissen wurde jedenfalls nicht vorgenommen.
Der Kläger und seine Ehegattin waren bereits vor dem Unfall arbeitsmäßig durch den Betrieb ihrer Landwirtschaft überlastet und in hohem Maße auf die Mitarbeit ihres Sohnes Werner angewiesen, der dafür laufend geringe, S 5.000,-- pro Jahr nicht übersteigende Geldbeträge erhielt. Nach dem Unfall war trotz der teilweisen Einschränkung der Bewirtschaftung ein vermehrter Einsatz des Sohnes erforderlich, und zwar vor allem zur Erntezeit. Es wurden ihm nunmehr von seinen Eltern ca. 25.000,-- jährlich als Entgelt ausbezahlt. Darüber hinaus erwies sich 1979 und 1980 auch die Beschäftigung von Ersatzarbeitskräften als notwendig, an die insgesamt ca. S 15.000,-- ausbezahlt werden mußten. Davon wurden S 6.400,-- von der S*** DER B*** an den Kläger refundiert (S 1.600,-- für 1979 und S 4.800,-- für 1980). Der Rest wurde vom Kläger bzw. seiner Frau getragen.
Nicht zuletzt auf die bereits vor dem Unfall bestehende arbeitsmäßige Überlastung des Klägers und seiner Ehegattin geht der schlechte Zustand der Wohn- und Betriebsgebäude der Landwirtschaft zurück. Sie sind dringend renovierungsbedürftig, doch wurden bisher wesentliche Verbesserungsarbeiten unterlassen. Zwar hatte man schon seit Jahren einen Neubau ins Auge gefaßt, zu konkreteren Maßnahmen ist es jedoch nie gekommen. Auch vor dem Unfall des Klägers hatte man sich wieder einmal mit diesem Thema beschäftigt und informativ einen Plan von der Landwirtschaftskammer anfertigen lassen. In ein detailliertes Planungsstadium ist das Bauvorhaben aber nicht getreten. Auch ohne den Unfall des Klägers wäre dieses Vorhaben nicht weiter betrieben worden. Jedenfalls war schon vor diesem Zeitpunkt klar, daß der Sohn Werner seinerseits ein neues Haus errichten werde, dessen Fertigstellung nunmehr bevorsteht. Auch daß jetzt oder in Zukunft mit einem Neubau konkret begonnen werden wird, konnte nicht festgestellt werden.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß dem Kläger an Schmerzengeld ein weiterer Betrag von S 35.000,-- zuzusprechen sei. Eine Entschädigung für Verunstaltung nach § 1326 ABGB gebühre dem Kläger nicht. Die Verunstaltungen seien nicht geeignet, seine Berufsaussichten zu verschlechtern. Auch eine Veränderung des besseren Fortkommens im familiären oder sozialen Bereich sei nicht anzunehmen. Aus der Verzögerung beim Hausbau und der Verminderung seiner Möglichkeit, Eigenleistungen zu erbringen, gebühre dem Kläger kein Schadenersatz. Es handle sich bei seinem diesbezüglichen Begehren nicht um einen Verdienstentgang, sondern um Mehraufwendungen. Diese seien erst fällig, wenn tatsächlich mit dem Bau begonnen werde. Darüber hinaus könne ein konkretes Bauvorhaben nicht festgestellt werden, sodaß auch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Unterlassung der Bauführung nicht gegeben sei.
Die Verminderung der Erträge der Landwirtschaft betreffe zu gleichen Teilen den Kläger und seine Frau. Unabhängig von den stark unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen sei im wesentlichen eine gemeinsame Kasse im Verhältnis von 1 : 1 geführt worden, sodaß lediglich der halbe Ertragsentgang vom Kläger geltend gemacht werden könne. Dies entspreche für 1979 einem Verdienstentgang des Klägers von S 2.500,-- und für 1980 von S 26.000,--. Nach § 332 ASVG habe sich jedoch der Kläger die adäquaten Leistungen des Sozialversicherungsträgers anzurechnen. Diese hätten im Jahr 1979 S 18.517,-- und im Jahr 1980 S 20.371,64 betragen und seien damit wesentlich höher als jener Betrag, der verbleibe, wenn man vom Gesamtschaden des Klägers zunächst seine Mitverschuldensquote von 30 % abziehe. Ein Verdienstentgang aus dem Betrieb der Landwirtschaft sei daher zu verneinen. Wohl aber stehe dem Kläger ein Betrag von S 12.850,-- für die Entlohnung von Ersatzarbeitskräften zu. Von den Aufwendungen von insgesamt S 55.000,-- entfalle die Hälfte auf den Kläger. Von diesen 27.500,-- sei die Mitverschuldensquote von 30 % abzuziehen, ebenso die Leistungen der Sozialversicherung von S 6.400,--. Dies ergebe einen Betrag von S 12.850,--.
Insgesamt sei daher dem Kläger ein restliches Schmerzengeld von S 35.000,-- und ein Betrag von S 12.850,-- für Ersatzarbeitskräfte, zusammen somit ein Betrag von S 47.850,-- zuzusprechen. Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge.
Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, aus dem Titel der Verunstaltungsentschädigung im Sinne des § 1326 ABGB könne der Kläger nur Schadenersatzansprüche ableiten, sofern er durch die Verunstaltungen am privaten oder beruflichen Fortkommen gehindert sei, während die Auswirkungen der Verletzung im Rahmen des Verdienstentganges abzugelten seien. Die verbliebenen Verunstaltungen hinderten den als selbständigen Landwirt tätigen Kläger keineswegs am Fortkommen in diesem Berufszweig, auch nicht den 58-jährigen verheirateten Kläger im privaten Bereich, insbesondere in seinen Heiratsaussichten. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung.
Auch Ersatzansprüche des Klägers aus der Verzögerung des Hausbaues seien nicht gegeben.
Der Kläger habe zur Unfallszeit kein konkretes Bauvorhaben gehabt und könne daher auch keine Ansprüche aus der Verzögerung eines solchen Vorhabens ableiten. Darüber hinaus wären solche Ansprüche erst fällig, wenn der Kläger konkret mit dem Bauen begonnen hätte und tatsächlich Mehrkosten, sei es aus der Erhöhung der Baukosten, sei es aus der Verminderung seiner Eigenleistung, aufwenden hätte müssen.
Aus dem Titel des Verdienstentganges habe der Kläger kein Begehren auf Zuspruch einer abstrakten Rente gestellt, sodaß sich schon aus diesem Grund ein diesbezüglicher Zuspruch verbiete. Der Kläger mache einen konkreten Verdienstentgang geltend. Weder an Stelle desselben noch neben diesem könne eine abstrakte Rente gewährt werden. Ab der Pensionierung des Klägers seien sämtliche Voraussetzungen für eine solche Rente weggefallen.
Dadurch, daß das Erstgericht das landwirtschaftliche Einkommen im Verhältnis von 1 : 1 auf den Kläger und seine Frau verteilt habe, könne sich der Kläger nicht für beschwert erachten, wenn man von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgehe, wonach lediglich 14 % des Eigengrundes in seinem Eigentum gestanden seien und darüber hinaus beide Ehegatten etwa in gleicher Weise in der Landwirtschaft mitgearbeitet hätten.
Das Erstgericht habe auch richtig erkannt, daß es sich sowohl bei der Versehrtenrente als auch beim Familien- und Taggeld um kongruente Leistungen bezüglich des Verdienstentganges handle und die Ansprüche des Klägers, soweit die S*** DER
B*** Leistungen erbracht habe, auf Grund der Bestimmung des § 178 BSVG auf den Träger der Sozialversicherung übergegangen seien. Auch das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers habe das Erstgericht zutreffend berücksichtigt.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft es im Umfang der Abweisung seines Begehrens mit einem Betrag von S 469.986,-- s.A. aus dem Revisionsgrund "der unrichtigen Lösung von Rechtsfragen des materiellen Rechtes" mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Zuspruches eines weiteren Betrages von S 469.986,-- s.A. an den Kläger abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagten haben Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Die Rechtsmittelausführungen über die nach Ansicht des Klägers erforderliche Beiziehung eines zweiten Sachverständigen aus dem Gebiet der Landwirtschaft stellen sich inhaltlich als Geltendmachung des Revisionsgrundes nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO dar. Dieser Revisionsgrund liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Revision kommt aber auch insoweit keine Berechtigung zu, als sich die Rechtsmittelausführungen inhaltlich als Geltendmachung des Revisionsgrundes nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO darstellen.
Was zunächst den behaupteten Anspruch des Klägers nach
§ 1326 ABGB anlangt, so genügt nach ständiger Rechtsprechung
(ZVR 1973/36; ZVR 1978/176; ZVR 1984/236 uva) für die Zuerkennung
einer Verunstaltungsentschädigung nach dieser Gesetzesstelle bereits
die bloße Möglichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens des
Geschädigten durch die Verunstaltung. Wenn dies auch nicht bedeutet,
daß damit jede nur im Bereich des Denkbaren gelegene Möglichkeit
umfaßt würde, so reicht doch bereits eine auch nur geringe
Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes aus. Der Geschädigte,
der den Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB
verlangt, hat daher nicht nur den Eintritt einer Verunstaltung,
sondern auch den Umstand zu behaupten und zu beweisen, daß durch
diese Verunstaltung sein besseres Fortkommen behindert werden kann.
Obwohl hier der Natur der Sache nach an den Geschädigten bezüglich
seiner Behauptungs- und Beweispflicht keine allzu hohen
Anforderungen gestellt werden können (ZVR 1978/176; ZVR 1984/236
ua), muß sich doch aus seinem Vorbringen zumindest ableiten lassen,
worin er die Möglichkeit der Behinderung seines besseren Fortkommens
durch die erlittene Verunstaltung erblickt.
Im vorliegenden Fall ist der Kläger durch die verbliebenen
Verletzungsfolgen sicher verunstaltet im Sinne des § 1326 ABGB; daß er aber durch diese Verunstaltung in seinem besseren Fortkommen behindert wäre, ergibt sich weder aus den Behauptungen des Klägers noch aus den getroffenen Feststellungen. Der Kläger war zur Unfallszeit 58 Jahre alt, verheiratet und als selbständiger Landwirt tätig. Inwieweit er unter diesen Umständen durch die erlittene Verunstaltung in seinem besseren Fortkommen, sei es im privaten oder beruflichen Bereich, verhindert hätte werden können, ist nicht ersichtlich und wird im übrigen nicht einmal in der Revision dargetan.
Die Revisionsausführungen des Klägers zu seinen behaupteten Ansprüchen aus der angeblichen Verzögerung des Hausbaues erschöpfen sich in einem im Revisionsverfahren unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Insoweit ist die Rechtsrüge des Klägers nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, sodaß zu ihr nicht weiter Stellung zu nehmen ist.
Was letztlich die Revisionsausführungen zur Frage des Verdienstentgangsanspruches des Klägers anlangt, so entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß sich der Schaden, den ein selbständig Erwerbstätiger infolge eines Unfalles erleidet, sowohl in einer Verminderung des wirtschaftlichen Ertrages seiner Tätigkeit als auch in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte ausdrücken kann (EvBl 1970/261; ZVR 1971/228; ZVR 1983/317; ZVR 1985/47; ZVR 1987/56 uva). Der Kläger verlangte im vorliegenden Fall aus dem Titel des Verdienstentganges nicht den Ersatz des Wertes wegen der Unfallsfolgen unterbliebener eigener Arbeitsleistungen im landwirtschaftlichen Betrieb (dazu EFSlg 41.114; 2 Ob 182/79), sondern den Ersatz verminderter Einkünfte, die sich aus einer Ertragsminderung des landwirtschaftlichen Betriebes und der Notwendigkeit von tatsächlichen Mehraufwendungen für Aushilfskräfte ergaben. Wenn die Vorinstanzen nach den festgestellten Umständen im Hinblick auf die gemeinsame Betriebsführung durch den Kläger und seine Ehefrau, den gemeinsamen Bezug der Erträge und die gemeinsame Tragung der Betriebsausgaben durch diese Personen die festgestellte Ertragsminderung des landwirtschaftlichen Betriebes dem Kläger zur Hälfte zurechneten, entspricht dies den in der Rechtsprechung zum Verdienstentgangsanspruch eines Gesellschafters bei unfallsbedingtem Gewinnausfall der Gesellschaft entwickelten Grundsätzen (SZ 52/44; JBl 1984, 262; SZ 55/190 ua), deren analoge Anwendung im vorliegenden Fall nach den hier festgestellten Umständen zu billigen ist.
Art und Umfang der von den Vorinstanzen auf den solcherart ermittelten Verdienstentgangsanspruch des Klägers angerechneten Leistungen des Sozialversicherungsträgers sind entgegen den Revisionsausführungen den getroffenen Feststellungen durchaus zu entnehmen.
Der Kläger vermag somit einen dem Berufungsgericht unterlaufenen Rechtsirrtum nicht aufzuzeigen. Seiner Revision muß daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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