OGH 8Ob38/75

OGH8Ob38/7514.5.1975

SZ 48/59

Normen

ABGB §92
ABGB §1435
ABGB §92
ABGB §1435

 

Spruch:

Hat ein Ehegatte Leistungen für den Bau eines Wohnhauses auf dem Grundstück des anderen erbracht, so fällt infolge Scheidung der Ehe der Rechtsgrund hiefür weg. Auch im Falle des Alleinverschuldens des Leistenden an der Ehescheidung besteht ein Rückforderungsanspruch aber nur im Rahmen des Nutzens des Leistungsempfängers

OGH 14. Mai 1975, 8 Ob 38/75 (OLG Wien 7 R 246/74; KG Wiener Neustadt 1 Cg 194/74)

Text

Die am 26. Juli 1969 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 6. Juni 1974 aus dem alleinigen Verschulden des Klägers geschieden. Die Beklagte ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 365 KG N, auf der ein Wohnhaus errichtet wurde.

Der Kläger begehrt Ersatz der Geld- und Arbeitsleistungen in der Höhe von 230.000 S, die er und teilweise auch seine Eltern für den Bau des Wohnhauses auf dem Grundstücke der Beklagten erbracht haben. Die Streitteile hätten, in der Absicht, miteinander die Ehe zu schließen, schon im September 1967 mit dem Bau begonnen, den der Kläger bis zum September 1973 aus seinen Mitteln und durch seine Arbeitsleistungen finanziert habe. Durch die Bauführung habe das Grundstück der Beklagten eine erhebliche Werterhöhung erlangt. Mit der rechtskräftigen Scheidung sei der Rechtsgrund für die Leistungen des Klägers beim Hausbau und für die Belassung des dadurch entstandenen Vermögenszuwachses der Klägerin weggefallen.

Die Beklagte wendete ein, sie habe dem Kläger ausdrücklich erklärt, daß er keinerlei Entgelt für seine Mitarbeit beim Hausbau zu erwarten habe. Damit habe er sich einverstanden erklärt. Der Kläger habe keinerlei Geldleistungen, sondern nur Leistungen im Ausmaß von 508 Arbeitsstunden erbracht. Er habe auch den von ihm behaupteten Leistungszweck, im Hause der Beklagten als ihr Ehemann wohnen zu können, wider Treu und Glauben verhindert. Nach Alkoholexzessen habe er schließlich das Haus grundlos verlassen. Die Ehe sei deswegen aus seinem alleinigen Verschulden geschieden worden. Er habe auf alle Ersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Hausbau für den Fall der Wiederholung von Alkoholexzessen verzichtet. Diese Exzesse hätten sich nach Abgabe der Verzichtserklärung wiederholt.

Der Kläger replizierte, die Verzichtserklärung sei unwirksam. Er habe sie im Zustande der Volltrunkenheit unterfertigt. Die Beklagte habe von ihm die Unterfertigung mit dem Hinweis verlangt, ihn sonst aus dem Hause zu weisen. Sie habe daher eine Zwangssituation ausgenützt und sich eine Leistung ohne Gegenleistung versprechen lassen. Dieses Vorgehen verstoße gegen die guten Sitten und gegen die Bestimmungen des § 80 EheG. Die Verzichtserklärung stelle ihrem Inhalte nach ein Schenkungsversprechen dar, das unwirksam sei, weil die Notariatsaktform nicht eingehalten worden sei.

Das Erstgericht hielt die Sache bereits auf Grund des Vorbringens des Klägers für spruchreif und wies die Klage ab. Der Kläger behaupte, seine Leistungen beim Hausbau erbracht zu haben, um das Haus als Ehewohnung mitbenützen zu können. Dieser Zweck könne infolge der Scheidung nicht mehr erreicht werden. Ein Bereicherungsanspruch wegen Wegfalles des Geschäftszweckes stehe nicht zu, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszweckes gegen Treu und Glauben verhindert habe. Die Ehe der Streitteile sei aus dem Alleinverschulden des Klägers geschieden worden. Der Kläger habe daher wider Treu und Glauben den Wegfall des Geschäftszweckes herbeigeführt.

Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es führte aus, ein Rechtssatz, wonach der an der Ehescheidung schuldige Teil alle Bereicherungsansprüche aus Vorgängen, bei denen der Bestand der Ehe Geschäftsgrundlage sei, verliere, bestehe nicht. Nach österreichischer Lehre (Wilburg) schließe in sinngemäßer Anwendung des § 815 dBGB nur die Verhinderung des Eintrittes des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch den Leistenden, nicht aber die Verschuldung oder Veranlassung des Fortfalles dieses Zweckes die Rückforderung aus. Auch in der deutschen Lehre werde nur die Verhinderung des Abschlusses der Ehe, nicht aber die Auflösung der Ehe als Grund für den Ausschluß des Bereicherungsanspruches nach § 815 dBGB angesehen. Nach der Rechtsprechung des OGH seien auch Leistungen zwischen Ehegatten Gegenstand der Kondiktion, wenn sie über die Beistandspflicht hinausgingen, keine besondere Vereinbarung vorliege und der Geschäftszweck, nämlich der Fortbestand der Ehe, weggefallen sei. Die von der Lehre (Bydlinski) in bezug auf die Zweckverfehlung bei der Auflösung der Lebensgemeinschaft und Vereitelung der Erbeinsetzung entwickelten Rechtsgedanken seien auch im Fall der Auflösung der Ehe anzuwenden. Die Frage des Verschuldens (an der Auflösung der Lebensgemeinschaft und der Ehe) sei für den Grund des Anspruches ohne Bedeutung. Bei Vereitelung des Geschäftszweckes durch den Leistenden seien jedoch dessen Ansprüche auf die Bereicherung des Leistungsempfängers (unter Ausschluß von Entgeltsansprüchen im Sinne eines Dienstvertrages) beschränkt. Es sei daher zunächst durch Erörterung mit den Parteien auf eine Klarstellung hinzuwirken, welche Bereicherungsansprüche sich auf dritte Personen (Vater des Klägers) beziehen, die aus dem Begehren herauszunehmen seien, welche Ansprüche sich auf Arbeitsleistungen, welche Ansprüche sich auf Sachleistungen des Klägers beziehen, welche Arbeitsleistungen der Kläger auf Grund familienrechtlicher Pflichten erbracht habe und welche darüber hinaus gingen. Es sei auch festzustellen, in welchem Ausmaß die Beklagte noch bereichert sei. Es bedürfe auch der Prüfung und Feststellung der vom Kläger behaupteten Umstände, unter denen er die Verzichtserklärung unterschrieben habe, und auch der Behauptung der Beklagten über eine Vereinbarung der grundsätzlichen Unentgeltlichkeit aller Leistungen des Klägers.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Rückabwicklung von Zuwendungen unter Ehegatten im Falle der Auflösung der Ehe oder unter Lebensgefährten im Falle der Aufhebung der Lebensgemeinschaft oder unter Verlobten im Falle der Auflösung des Verlöbnisses bereitet nicht selten Schwierigkeiten, da in derartigen Fällen meist klare Vereinbarungen fehlen.

Vereinigen Ehegatten, Lebensgefährten oder Verlobte ihre Mühe, ihr Einkommen oder sonstige Sachen zur Errichtung eines Wohnhauses welche Leistungen auch im Falle der Ehe über die Unterhalts- und Beistandspflicht der Ehegatten hinausgehen (vgl. EvBl. 1960/63 und SZ 40/123) -, so bietet sich als Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Rückgewähr von Leistungen einmal die Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes an, die auch stillschweigend zustandekommen kann. Gesellschaftsverträge sind aber Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Es genügt daher nicht, daß mehrere Personen an den Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind oder daß sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Es muß vielmehr eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte gibt (vgl. JBl. 1974, 430; QuHGZ 1969, 181/49; 1 Ob 83/74). Derartiges wird aber vom Kläger nicht behauptet. Insbesondere macht er nicht einen Anspruch auf Einräumung des gemeinschaftlichen Eigentums der Streitteile an der Liegenschaft geltend, wie er bei einem Gesellschaftsverhältnis bestunde.

Wurde zwischen Eheleuten, Verlobten oder Lebensgefährten - wie häufig - bei gemeinschaftlichem Erwerb oder gemeinschaftlicher Bebauung eines Grundstückes zwar keine ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendungen getroffen, aber doch deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Leistungen im Hinblick auf den bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens erbracht werden, so begrundet die Zweckverfehlung der Leistungen im Falle der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, der Lebensgemeinschaft oder des Verlöbnisses grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB (vgl. Arb. 5877; SZ 43/16; SZ 40/123; EvBl. 1964/424).

Dabei erhebt sich die Frage, ob ein Verschulden des Zuwendenden am Zerbrechen der Ehe, der Lebensgemeinschaft oder des Verlöbnisses ein Rückforderungsrecht ausschließt. Die Frage ist umstritten. Für den Fall des Verlöbnisses oder der Lebensgemeinschaft hat der OGH in den Entscheidungen ZBl. 1935/10, SZ 22/122 und Arb. 5877 die Ansicht vertreten, daß ein Verschulden des Leistenden an der Aufhebung des Verlöbnisses oder der Lebensgemeinschaft einen Rückforderungsanspruch ausschließt. In den Entscheidungen SZ 13/209, SZ 34/164 und SZ 42/94 hat er den gegenteiligen Standpunkt eingenommen. Für den Fall der Auflösung der Ehe hat der OGH - soweit überschaubar - zu dieser Frage bisher noch nicht ausdrücklich Stellung genommen. In der Entscheidung EvBl. 1964/424 hat der OGH die von der Ehegattin, aus deren überwiegendem Verschulden die Ehe geschieden worden ist, geltend gemachten Rückforderungsansprüche für ihre Mithilfe bei der Erbauung eines Einfamilienhauses aus dem Gründe des § 1435 ABGB bejaht, ohne auf die Frage der Auswirkung des Verschuldens der dortigen Klägerin an der Auflösung der Ehe einzugehen. In mehreren Entscheidungen wird - unter Berufung auf Wilburg in Klang[2] VI, 471 in sinngemäßer Anwendung des in § 815 dBGB ausgesprochenen Rechtsgedankens auf den Ausschluß des Rückforderungsanspruches hingewiesen, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszweckes gegen Treu und Glauben verhindert hat (SZ 43/16; SZ 42/94; 4 Ob 52/73). In der deutschen Lehre und Rechtsprechung ist die Anwendung der Bestimmungen des § 815 dBGB auf die treuwidrige Einflußnahme auf den Wegfall des mit der Leistung bezweckten Erfolges umstritten. Das Reichsgericht hat in seinen Entscheidungen JW 1936, 987 und HRR 1937, 1217 ausgesprochen, daß § 162 (§ 242) dBGB auch auf die Rückforderung wegen Wegfalles des Rechtsgrundes anzuwenden ist, wenn der Leistende den Wegfall wider Treu und Glauben herbeigeführt hat. In beiden Entscheidungen hat der Ehemann während der Ehe gemachte Zuwendungen von seiner Frau nach Auflösung der Ehe, an der er schuldig war, zurückverlangt. Dies wurde auch im Schrifttum gebilligt (vgl. Sörgel - Siebert - Knopp, Anm. 13 zu § 162 und Anm. 411 zu § 242; Staudinger - Coing Anm. 14 zu § 162 und Staudinger - Weber Anm. E 339 zu § 242). Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung FamRZ 1968, 23 (= JZ 1968, 381 = NJW 1968, 245) unter Festhaltung an seiner Entscheidung BGHZ 29, 171 jedoch ausgesprochen, daß § 815 dBGB bei Wegfall des Rechtsgrundes (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 dBGB) nicht gilt und daß im Falle der Beistellung von Mitteln eines Ehegatten zum Bau eines Wohnhauses für die Familie auf dem Grundstück des anderen in der späteren Scheidung der Ehe regelmäßig nicht der Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolges, sondern der Wegfall des Rechtsgrundes für die Zukunft zu finden ist. Diese Entscheidung hat im Schrifttum teils Zustimmung (Bemerkungen von Lorenz in JZ 1968, 382), teils Ablehnung (Deubner, FamRZ 1968, 351 ff.; Kühne, FamRZ 1968, 356) gefunden.

Im österreichischen Schrifttum hat sich mit der Auswirkung des Verschuldens des Leistenden an der Auflösung der Beziehungen zwischen ihm und dem Empfänger Bydlinski, Lohn- und Kondiktionsansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen in Wilburg, FS 63 ff, und 75 ff., befaßt. Seine Ausführungen beziehen sich allerdings auf eine von den Partnern einer "Lebensgemeinschaft" in Aussicht gestellten Ehe, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat. Er vertritt hiebei die Auffassung, daß der Treuebruch des Partners einer solchen "Lebensgemeinschaft" wegen der rechtlichen Unverbindlichkeit des Verhältnisses nicht als rechtserheblicher Verstoß gegen Treu und Glauben betrachtet werden könne, und gelangt zu dem Ergebnis, die Frage nach dem Einfluß des Verschuldens des Leistenden an der Zweckvereitelung auf seine Ansprüche sei dahin zu beantworten, daß er nur Kondiktionsansprüche im Rahmen des Vorteils des Leistungsempfängers erheben könne. Lägen die adäquaten Ursachen der Zweckvereitlung auf beiden Seiten, z. B. in der Streitsucht beider Teile, wäre das Leistungsrisiko, das sich bei Arbeitsleistungen in der Differenz zwischen dem Engeltsanspruch und dem am Nutzen orientierten Kondiktionsanspruch ausdrückt, in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen.

Zwar kann von der Unabhängigkeit des Bereicherungsanspruches von einem Verschulden den des Bereicherten nicht ohne weiteres auf eine Unbeachtlichkeit eines Verschuldens des Leistenden an der Zweckvereitelung für seinen Rückanforderungsanspruch geschlossen werden. Anders als in § 815 dBGB enthält das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch keine ausdrückliche Regelung über die Auswirkungen eines solchen Verschuldens des Leistenden. In Übereinstimmung mit der Lehre hat auch die Rechtsprechung den in § 815 dBGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, daß die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszweckes gegen Treu und Glauben verhindert hat, auch für das österreichische Recht als anwendbar anerkannt. Hat ein Ehegatte Leistungen für den Bau eines Wohnhauses auf dem Grundstück des anderen erbracht, so ist auch nach der österreichischen Rechtsprechung in der Scheidung der Ehe ein Wegfall des Rechtsgrundes für die von ihm erbrachten Leistungen zu finden (vgl. EvBl. 1964/424). § 815 dBGB schließt die Rückforderung, wenn der mit einer Leistung bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist, aus, wenn der Leistende den Eintritt des Erfolges selbst wider Treu und Glauben verhindert hat. Die Gesetzesbestimmung schließt somit nach ihrem Wortlaut den Bereicherungsanspruch wegen Nichteintrittes des Erfolges, dessen Voraussetzungen an sich gegeben sind, deshalb aus, weil der Leistende wider Treu und Glauben selbst zur Entstehung des Rückforderungsanspruches beigetragen hat. Im Falle des Bereicherungsanspruches wegen Nichteintrittes des Erfolges (condictio causa data, causa non secuta) nehmen die Parteien bis zum Eintritt des bezweckten Erfolges einen Schwebezustand in Kauf. Es wird erwartet, daß in dieser Zwischenzeit der Leistende nichts gegen Treu und Glauben unternimmt, das geeignet ist, den Eintritt des Erfolges zu verhindern. Im Falle des Bereicherungsanspruches wegen Wegfalles des Rechtsgrundes (condictio causa finita) besteht dagegen nach der Vorstellung der Parteien kein Schwebezustand. Es wird nicht in einen von den Parteien bewußt geschaffenen Schwebezustand eingegriffen, sondern es wird bei einer als endgültig angesehenen Regelung durch das treuwidrige Verhalten eines Teiles bewirkt, daß der Rechtsgrund für die von ihm erbrachten Leistungen nachträglich wegfällt. Für diesen Fall gilt die Ausnahmevorschrift des § 815 dBGB nicht (vgl. BGH NJW 1968, 245; NJW 1959, 875). Es ist daher dem Berufungsgerichte dahin beizupflichten, daß die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Klägers nicht den Ausschluß seines Bereicherungsanspruches bewirkt. Allerdings ist im Sinne der Lehre das Verschulden des Leistenden an der Zweckvereitelung nicht ohne Einfluß auf den Umfang des Anspruches. Er kann Ansprüche nur im Rahmen des Nutzens des Leistungsempfängers erheben (vgl. Bydlinski, 77; Wilburg, Bereicherung, 145). Liegen die adäquaten Ursachen der Zweckvereitelung auf beiden Seiten, ist das Leistungsrisiko, das sich in der Differenz zwischen dem Entgeltanspruch und dem am Nutzen orientierten Kondiktionsanspruch auswirkt, in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen (vgl. Bydlinski, 77; JBl. 1974, 430).

Die Rechtssache erweist sich daher im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes noch nicht als spruchreif.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte