OGH 8Ob38/05d

OGH8Ob38/05d4.5.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter im aufgehobenen Konkurs über das Vermögen des ehemaligen Gemeinschuldners F*****, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des ehemaligen Gemeinschuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 10. Februar 2005, GZ 3 R 13/05i-70, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 5. 10. 2004, der durch Aufnahme in die Insolvenzdatei am selben Tag bekannt gemacht wurde, hob das Erstgericht den Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners auf. Den dagegen vom Gemeinschuldner am 14. Jänner 2005 erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mit der Begründung als verspätet zurück, dass nach ständiger Rechtsprechung die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung eintreten, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist (§ 174 Abs 2 KO).

Rechtliche Beurteilung

In dem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zieht der ehemalige Gemeinschuldner die Richtigkeit der Ausführungen des Rekursgerichtes zur Verspätung des Rekurses (siehe auch RIS-Justiz RS0036582; RS0065237; zur Rekursfrist gegen einen Beschluss über die Aufhebung des Konkurses ausdrücklich 8 Ob 334/98w) mit keinem Wort in Zweifel. Er behauptet lediglich die inhaltliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Eine inhaltliche Prüfung konnte das Rekursgericht wegen der Verspätung des Rekurses nicht vornehmen.

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