OGH 8Ob369/64 (RS0011648)

OGH8Ob369/6427.1.1965

Rechtssatz

Aus der Einräumung der Dienstbarkeit folgt die Verpflichtung des Servitutsbestellers zur Einwilligung in die Einverleibung. Daß eine Vereinbarung über die Verbücherung nicht geschlossen wurde, ist unerheblich.

Normen

ABGB §481

8 Ob 369/64OGH27.01.1965
7 Ob 74/73OGH27.06.1973

nur: Aus der Einräumung der Dienstbarkeit folgt die Verpflichtung des Servitutsbestellers zur Einwilligung in die Einverleibung. (T1)

5 Ob 605/78OGH28.11.1978

Beis wie T1; Beisatz: Die notwendigen Grundbuchseintragungen kann das Prozeßgericht nicht anordnen. Eine solche Anordnung kann nur auf Grund eines gehörigen Grundbuchsgesuches des Klägers im außerstreitigen Verfahren oder auf Grund eines Exekutionsantrages des Klägers als betreibende Partei im Exekutionsverfahren ergehen. (T2)

6 Ob 626/79OGH11.07.1979

Beis wie T1; Beisatz: Gegenbeweis, der übereinstimmende Parteiwille wäre dahin gegangen, nur ein obligatorisches Gebrauchsrecht einzuräumen (hier: Fruchtgenußrecht). (T3)

1 Ob 40/80OGH18.03.1981

Beis wie T3

1 Ob 629/81OGH17.02.1982
2 Ob 592/82OGH08.03.1983

Beis wie T3 nur: Gegenbeweis, der übereinstimmende Parteiwille wäre dahin gegangen, nur ein obligatorisches Gebrauchsrecht einzuräumen. (T4) Veröff: MieSlg 35045

1 Ob 661/84OGH31.08.1984

Auch

6 Ob 673/88OGH15.12.1988
8 Ob 622/91OGH09.04.1992

Auch; Beisatz: Vertragliche, nicht verbücherte Servituten, geben dem Servitutsberechtigten einen Anspruch auf Verbücherung. (T5)

7 Ob 547/95OGH31.05.1995

Vgl

4 Ob 545/95OGH27.06.1995

Beisatz: Bei Rechtsunkundigen können aus der Unterlassung der für die Durchführung der Verbücherung erforderlichen Maßnahmen keine Schlüsse auf ihre Rechtsfolgeabsichten gezogen werden. (T6)

4 Ob 190/97pOGH26.06.1997

Auch; Beisatz: Es ist dann Sache des Verpflichteten, zu behaupten und zu beweisen, daß die Absicht auf die Begründung eines bloß obligatorischen Rechtes für den Berechtigten gerichtet war. (T7)

1 Ob 67/99fOGH27.04.1999

Auch; Beis wie T7

7 Ob 125/04iOGH16.06.2004
3 Ob 163/12kOGH14.11.2012

Vgl; Beisatz: "Gemäß § 479 Satz 2 ABGB ist im Zweifel davon auszugehen, dass eine Servitut und kein obligatorisches Recht eingeräumt wurde." (T8)

5 Ob 48/19yOGH13.06.2019

Vgl; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19650127_OGH0002_0080OB00369_6400000_001

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