OGH 7Ob125/04i

OGH7Ob125/04i16.6.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Othmar W*****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Karl-Heinz W*****, vertreten durch Mag. Gernot Faber und Mag. Christian Kühteubl, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen Unterfertigung einer Urkunde (Streitinteresse EUR 7.267,28), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 12. März 2004, GZ 18 R 257/03b-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 18. August 2003, GZ 8 C 2174/01k-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 499,37 (hierin enthalten EUR 83,23 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind Brüder. Ihr Vater Alois W***** (im Folgenden kurz: Erblasser) verstarb am 11. 2. 2000 und hinterließ neben seinen beiden Söhnen Rosa W***** als zweite Gattin (im Folgenden: Witwe) und damit Stiefmutter der beiden Brüder. Der Erblasser war Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 52 GB ***** G*****, bestehend aus dem Grundstück Nr 66 (A*****-Straße 12: im Folgenden kurz EZ 52) sowie der Liegenschaft EZ 53 ebenfalls GB ***** G*****, bestehend aus dem Grundstück Nr 69/1 (A*****-Straße 12a: im Folgenden kurz EZ 53). Die zuletzt genannte Liegenschaftshälfte war bereits mit notariellem Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 16. 8. 1978 vom Erblasser seiner zweiten Gattin, welche bereits Eigentümerin der zweiten Hälfte war, geschenkt worden.

Am 7. 4. 2000 schlossen der Kläger und die Witwe in der Kanzlei des Gerichtskommissärs einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall, mit welchem Rosa W***** (ua) für den Fall ihres Todes die ihr aufgrund des notariellen Schenkungsvertrages auf den Todesfall vom 16. 8. 1978 bereits außerbücherlich gehörige Hälfte der Liegenschaft EZ 53 dem Kläger schenkte und ihre ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes ob der gesamten Liegenschaft zugunsten des Klägers als Geschenknehmer erteilte. Unmittelbar nach Unterfertigung dieses Vertrages erklärte die Witwe im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung vor dem Gerichtskommissär ausdrücklich und unwiderruflich und mit Wirkung auf ihre Nachkommenschaft, sich ihres gesetzlichen Erbrechtes zu entschlagen und keinerlei Forderungen gegen den Nachlass zu stellen, worauf beide Streitteile je zur Hälfte des Nachlasses jeweils unbedingte Erbserklärungen abgaben. Im Anschluss daran unterfertigten beide Brüder sowie die Witwe vor dem Gerichtskommissär noch nachstehendes Erbübereinkommen:

"1. Der erbl. Sohn, Herr Karl-Heinz W***** [Beklagter], übernimmt die erbl. Liegenschaftshälfte EZ 52 ... in sein Alleineigentum und es erteilt der Miterbe [Kläger] seine ausdrückliche Einwilligung, dass ob der vorgenannten Liegenschaftshälfte das Eigentumsrecht für den erbl. Sohn, Herrn Karl-Heinz W*****, ..., einverleibt werden kann, sodass dieser unter Zusammenziehung mit seinem Vorbesitz Alleineigentümer dieser Liegenschaft wird.

...

Der erbl. Sohn, Herr Karl-Heinz W*****, verpflichtet sich, einen Dienstbarkeitsbestellungsvertrag bezüglich eines Geh- und Fahrrechtes über das nunmehr ihm allein gehörige Grundstück 66 der KG G***** zugunsten des oder der jeweiligen Eigentümer des Grundstückes 69/1 KG G***** gemäß einem noch zu erstellenden Lageplan abzuschließen, welche Dienstbarkeit auch grundbücherlich sicherzustellen ist.

2. Den restlichen Nachlass mit Last und Vorteil übernehmen die beiden erbl. Söhne je zur Hälfte.

3. Die beiden erbl. Söhne erklären ausdrücklich, das gegenständliche Erbübereinkommen in Kenntnis des wahren Wertes des Nachlasses geschlossen zu haben und erklären, in ihrem väterlichen Erb- und Pflichtteil vollkommen entfertigt zu sein und keinerlei weitere Forderungen gegen den Nachlass bzw den jeweiligen Miterben zu stellen."

Die Liegenschaft EZ 52 (dienendes Grundstück) steht nunmehr im Alleineigentum des Beklagten, die Liegenschaft EZ 53 (herrschendes Gut), auf welcher das Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß dem Vertrag vom 7. 4. 2000 für den Kläger eingetragen ist, im Alleineigentum der Witwe. Zur Liegenschaft EZ 53 gibt es keine Zufahrtsmöglichkeit von der Straße her zu dem auf dieser Liegenschaft hinter dem Wohnhaus befindlichen Garten, sondern besteht eine solche Zufahrtsmöglichkeit nur über das Grundstück EZ 52.

Bei Gesprächen vor Abschluss dieses Erbübereinkommens hatten die Streitteile vereinbart, dass der Kläger auf sein gesetzliches Erbrecht des Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ 53 nur verzichtet, wenn dafür gleichzeitig auf der Liegenschaft EZ 52 vom Beklagten die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes über das Grundstück Nr 66 zugunsten des oder der jeweiligen Eigentümer des Grundstückes Nr 69/1 auf der EZ 53 gemäß einem noch zu erstellenden Lageplan eingeräumt wird, dies bei grundbücherlicher Sicherstellung dieser Dienstbarkeit. Dass zwischen den Parteien dabei auch besprochen bzw vereinbart wurde, dass die Witwe (als derzeitige Eigentümerin) bzw der Kläger (als künftiger Eigentümer) lediglich für private Zwecke einen Zugang im absolut notwendigen Umfang über die Liegenschaft EZ 52 haben sollte, die Dienstbarkeit somit umfangmäßig dahingehend eingeschränkt wird, konnte nicht festgestellt werden. Die Vereinbarungen der Streitteile entsprachen vielmehr dem Inhalt des schriftlichen Erbübereinkommens, welches die Genannten auch ohne Erteilung eines Einwandes gegen die Formulierung am 7. 4. 2000 in der Kanzlei des Gerichtskommissärs in dessen Gegenwart unterfertigten. Zum Zeitpunkt der Unterfertigung desselben lag noch kein Lageplan vor, auch der Verlauf des Geh- und Fahrrechtes war zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgelegt. Diesbezüglich kamen die Streitteile bei ihren Gesprächen vor Unterfertigung in der Notariatskanzlei nur überein, dass der Kläger einen Lageplan vorlegt und dann in Gesprächen zwischen den Streitteilen das einzuräumende Wegerecht (Geh- und Fahrrecht) näher determiniert wird. In der Folge erstellte eine Bau- und Planungs-GmbH über Auftrag des Klägers im Mai 2000 einen Lageplan mit darauf eingezeichnetem, durch Punkte markierten Weg- und Fahrrecht, worauf der Notar einen Dienstbarkeits-Bestellungsvertrag als Vertragsentwurf, beinhaltend auch den genannten Lageplan, verfasste (Beilage A), es jedoch zu keiner Einigung der Streitteile über Inhalt und Abschluss kam. Mit Schreiben vom 19. 12. 2000 übermittelte der Beklagtenvertreter seinerseits an den Kläger einen von ihm verfassten Entwurf eines Kaufvertrages und Dienstbarkeitsbestellungsvertrages, welchem der Plan eines anderen Ingenieurkonsulenten zugrunde lag (Beilage 4), samt Mitteilung, dass der Beklagtenvertreter im Falle des Nichtzustandekommens einer Einigung der Witwe empfehlen würde, auf die Einräumung eines Geh- und Fahrrechtes gänzlich zu verzichten. Auch über den Inhalt dieses Entwurfes kam es zu keiner Einigung zwischen den Beteiligten.

Am 9. 3. 2001 schließlich kam es zu einer Besprechung in Anwesenheit des Beklagten, der Witwe und des Beklagtenvertreters in dessen Kanzlei, wobei Alternativlösungen durchbesprochen wurden, insbesondere auch jene einer Verzichtserklärung der Witwe hinsichtlich des Geh- und Fahrrechtes. In der Folge verfasste der Beklagtenvertreter eine Verzichtserklärung, die von der Witwe über Anraten des Beklagtenvertreters am 19. 3. 2001 ("auch für sämtliche Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstückes Nr 69/1") unterschrieben wurde.

Mit der am 10. 12. 2001 eingebrachten Klage stellte der Kläger (zufolge seiner "Eigentumsanwartschaft" aufgrund des mit der Witwe auf den Todesfall erfolgten Schenkungsvertrages samt Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu seinen Gunsten) das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, "den einen integrierenden Bestandteil des Urteilsspruches bildenden Dienstbarkeitsbestellungsvertrages Beilage A, errichtet vom öffentlichen Notar ..., welcher einen integrierenden Bestandteil des Urteilsspruches bildet, zu unterfertigen." Zur Sicherung seines Anspruches auf Verbücherung dieser Dienstbarkeit wegen der Vereitelung der Durchsetzung der vertraglichen Verpflichtungen beantragte er weiters die Anmerkung der Klage im Grundbuch bei EZ 52, welche mit Beschluss vom 19. 8. 2003 bewilligt und auch vollzogen wurde (ON 22, 24).

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und wendete, soweit für das Revisionsverfahren von Wesentlichkeit, vor allem mangelnde Passivlegitimation ein, weil die Klage nicht nur gegen ihn, sondern auch die Witwe als einheitliche Streitpartei einzubringen gewesen wäre. Im Falle des Obsiegens gegen den Beklagten könnte der Kläger die gewünschte Dienstbarkeit im Grundbuch nicht einverleiben. Außerdem entspreche der vorgelegte Vertragsentwurf nicht den getroffenen Vereinbarungen und dem Inhalt des Erbübereinkommens. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass der vom Kläger vorgelegte und zum Gegenstand seines Begehrens gemachte Dienstbarkeitsbestellungsvertrag Beilage A bereits den genauen Verlauf des Wege- und Fahrrechtes enthalte, zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Erbübereinkommens jedoch weder der Verlauf desselben klar gewesen noch der nun hierin enthaltene Lageplan vorgelegen sei. Nach dem Erbübereinkommen sollte vielmehr der genaue Wegverlauf von den Streitteilen erst in Gesprächen determiniert werden, eine solche einvernehmliche Festlegung sei jedoch bis dato nicht erfolgt, weshalb der Kläger auch keinen Anspruch im Sinne des Klagebegehrens habe.

Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge und sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteige sowie dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte in rechtlicher Hinsicht (zusammengefasst) aus, dass der Kläger den Beklagten gemeinsam mit der Witwe hätte klagen müssen, weil ihm bei Obsiegen im vorliegenden Verfahren ein rechtskräftig stattgebendes Urteil noch keinen tauglichen Titel (§ 367 EO) für die grundbücherliche Eintragung der begehrten Servitut zufolge Fehlens der Unterschrift der zweiten Vertragspartnerin Rosa W***** bieten könne. Dieses Ziel könne er nur erreichen, wenn neben dem Beklagten auch die Genannte einen solchen Dienstbarkeitsbestellungsvertrag unterfertige, zumal - angesichts deren eigener Verzichtserklärung - auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie außergerichtlich zur Unterfertigung eines solchen bereit wäre. Im Hinblick auf die sohin bestehende notwendige Streitgenossenschaft bzw einheitliche Streitpartei sei bereits die Abweisung des Klagebegehrens berechtigt. Darüber hinaus seien die Naturmaße mit jenen in den Lageplänen Beilage A sowie Beilage 4 nicht in Übereinstimmung zu bringen; da der in Beilage A eingezeichnete Dienstbarkeitsweg an seiner breitesten Stelle 5 m ausmachen solle, sei die Weigerung des Beklagten zur Unterfertigung "durchaus verständlich", zumal nicht einsichtig wäre, dass ein Dienstbarkeitsweg (mag er auch zum Fahren mit Fahrzeugen berechtigen) 5 m und damit zum Befahren mit überbreiten Fahrzeugen breit sein müsse; offensichtlich liege die Absicht zugrunde, für den Kläger als zukünftigen Liegenschaftseigentümer und dessen Familie einen Zugang und eine Zufahrt vom öffentlichen Grund her zu schaffen, was allerdings in erster Instanz hätte erörtert werden sollen und müssen, jedoch wegen der Abweisung schon aus Gründen der einheitlichen Streitpartei nicht weiter schade.

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, da "für die Auffassung des Berufungsgerichtes zur notwendigen Streitgenossenschaft in der hier vorliegenden Konstellation Judikatur des Obersten Gerichtshofes fehlt und diese Frage in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht."

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär der Antrag gestellt wird, das Rechtsmittel des Gegners (mangels Beschwer bzw mangels erheblicher Rechtsfrage) zurückzuweisen, in eventu diesem keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass - entgegen der Auffassung des Rechtsmittelgegners - die Beschwer des Rechtsmittelwerbers, also sein Anfechtungsinteresse als Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit (RIS-Justiz RS0043815), schon aus der Tatsache folgt, dass die nunmehr von ihm bekämpfte Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag (Klage- und damit Rechtsschutzbegehren) zufolge Abweisung desselben durch das Gericht erster Instanz abwich (formelle Beschwer) und damit auch seine (behauptete) materielle Rechtsstellung als angestrebter Dienstbarkeitsbegünstigter beeinträchtigt ist (materielle Beschwer; ausführlich Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 10 vor § 461; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht-Erkenntnisverfahren6 Rz 813 ff; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1714 ff). Dass sein Begehren (aus meritorischen oder verfahrensrechtlichen Gründen) zum Scheitern verurteilt ist, nimmt ihm nicht das Recht, die Entscheidung mittels eines in der Verfahrensordnung zulässigerweise vorgesehenen Rechtsmittels in höherer Instanz auch zu bekämpfen. Die in der Revisionsbeantwortung hiegegen ins Treffen geführten Argumente sind allesamt solche der materiellrechtlichen Beurteilung und nicht der (ausschließlich) prozessual zu prüfenden Frage des auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderlichen Rechtsschutzinteresses (RIS-Justiz RS0002495).

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Dieser wird darin erblickt, dass sich das Gericht zweiter Instanz nicht mit dem Zustandekommen und dem Zeitablauf sowie der Wirksamkeit der Urkunde Beilage 5 (= Verzichtserklärung der Witwe vom 19. 3. 2001) näher auseinandergesetzt habe, insbesondere dem Klagevorbringen, wonach diese nur "über Anraten und unter dem Druck des Beklagten (Beklagtenvertreters?) unterfertigt" worden sei. Der Kläger sei über die Tatsache dieser noch vor Klagseinbringung erfolgten Unterfertigung erst im laufenden Verfahren in Kenntnis gesetzt worden. Selbst bei Annahme einer Wirksamkeit dieses Verzichtes bleibe der Beklagte immer noch zur Unterfertigung der Urkunde (gemeint des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages) verpflichtet.

Damit vermengt der Rechtsmittelwerber jedoch Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung. Dass die Urkunde Beilage 5 "über Anraten des Beklagtenvertreters" unterschrieben wurde, hat das Erstgericht in S 10 seines Urteils (AS 111) ohnehin festgestellt, wobei diese Feststellung von beiden Seiten in den im Berufungsverfahren erstatteten Schriftsätzen (ON 25 und 26) unbekämpft blieb, sodass das Berufungsgericht schon deshalb keine Veranlassung hatte, sich hiemit weitergehend zu befassen. Die hiezu in der Revisionsbeantwortung vorgelegte Kopie eines Schreibens des Vertreters der Witwe an den Klagevertreter vom 23. 2. 2004 (also nach Schluss der Verhandlung erster Instanz), wonach diese - weiterhin - nicht bereit sei, dessen Entwurf eines Dienstbarkeitsbestellungsvertrages zu unterfertigen, muss schon am Neuerungsverbot im Revisionsverfahren scheitern (§ 504 Abs 2 ZPO). Der relevierte Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO liegt damit schon deshalb nicht nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Zur verbleibenden Rechtsrüge hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:

Auszugehen ist davon, dass am 7. 4. 2000 vor dem Gerichtskommissär zwar (formell) nur die beiden Brüder (und Streitteile) das weiter oben auszugsweise wiedergegebene Erbübereinkommen schlossen, im Rahmen dessen sich der Beklagte gegenüber seinem Bruder (Kläger) zum Abschluss eines laut noch zu erstellendem Lageplan ebenfalls noch näher zu determinierenden Dienstbarkeitsbestellungsvertrages verpflichtete, hierin jedoch auch die mitanwesende Witwe (Stiefmutter der beiden) dergestalt eingebunden war, als sie - in ihrer Rolle als damaliger (außerbücherlicher) wie auch nunmehriger (bücherlicher) Eigentümerin des Grundstückes 69/1 - hieraus begünstigt werden sollte, wobei der Kläger auf seine erbrechtlichen Ansprüche am herrschenden Gut der EZ 53 (zugunsten der Witwe) auch nur im Gegenzug ("wenn dafür gleichzeitig ...") verzichtete, wenn die nunmehr strittige Dienstbarkeit eingeräumt und "grundbücherlich sichergestellt" wird. Dieses - nicht unmittelbar jetzt schon klagemäßig, jedoch selbstredend als weiterer Schritt angestrebte - verfahrensmäßige Ziel ergibt sich dabei - entgegen der Argumentation im Rechtsmittel - nicht nur aus dieser so vom Erstgericht (lebensnah) getroffenen Feststellung, sondern bereits seinem eigenen Vorbringen zu Punkt 3. des Begehrens im Klageschriftsatz ON 1 betreffend Anmerkung der Klage im Grundbuch. Schon in der Entscheidung 1 Ob 67/99f (NZ 2001, 172) hat der Oberste Gerichtshof im Übrigen auch ausgesprochen, dass aus der Einräumung einer Dienstbarkeit im Zweifel die Verpflichtung des Servitutsbestellers auch zur Einwilligung in die Einverleibung dieses Rechtes, und zwar selbst ohne besondere Vereinbarung, folgt.

Bei dinglichen Ansprüchen folgt schon aus der Natur des Anspruches, dass sie grundsätzlich nur einheitlich festgestellt werden können (2 Ob 526/95). Das gegen den Beklagten (allein) gerichtete Klagebegehren stützt sich zwar auf die - nach dem Wortlaut des Erbübereinkommens - von diesem allein abgegebene vertragliche Zusage, die jedoch nach dem Vorgesagten nicht Selbstzweck sein kann, sondern nur im Zusammenhang mit der Witwe (als Alleineigentümerin des Grundstückes 69/1) auch gerichtlich durchsetzungsfähig ist. Aufgrund dieser materiellrechtlichen Gegebenheiten und Rechtsnatur des strittigen Rechtsverhältnisses hat das Berufungsgericht bereits zutreffend auf die prozessuale Vorschrift des § 14 ZPO Bedacht genommen, liegt doch eine einheitliche Streitpartei nach dieser Gesetzesstelle ua immer dann vor, wenn aufgrund der Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes eine rechtliche Notwendigkeit zu einer in jedem Fall einheitlichen Entscheidung gegeben ist und abweichende Entscheidungen (hier gegen den Beklagten einerseits und hinterher die Witwe andererseits) zu jedenfalls unlösbaren Verwicklungen führen würden (RIS-Justiz RS0035473, RS0035479, RS0035496), dies hier umso mehr, als die Genannte ja zwischenzeitlich auf das ihr aus der Verpflichtungszusage des Beklagten erwachsende Recht verzichtet hat (Beilage 5) und sich damit ihrerseits (wenngleich einseitig) des Rechtes auf Einräumung einer solchen Dienstbarkeit zu ihren Gunsten als (derzeitiger) Eigentümerin des berechtigten Grundstückes begeben hat.

Da von einer solchen Konstellation auch hier auszugehen ist, hat das Berufungsgericht somit die Abweisung des bloß gegen den Beklagten allein gerichteten Klagebegehrens zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO) bestätigt. Der Revision war damit keine Folge zu geben. Auf die vom Berufungsgericht (als Hilfsbegründung) aufgezeigten - und auch in der Revision unwidersprochen gebliebenen - Divergenzen in den (Natur-)Maßen der einzelnen Lagepläne, insbesondewre jenem, der zum integrierenden Bestandteil des Urteilsspruches erklärt werden soll, braucht damit nicht mehr zurückgegriffen zu werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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