OGH 8Ob348/62 (RS0000833)

OGH8Ob348/6228.11.2013

Rechtssatz

Eine negative Feststellungsklage (Klage auf Herabsetzung der Unterhaltsleistung) ist bei anhängiger Exekution wegen denselben Unterhaltsraten unzulässig. Nur die Oppositionsklage kann erhoben werden (vgl auch SZ 26/1).

Normen

EO §35 Af
ZPO §228 A3

8 Ob 348/62OGH08.01.1963

EFSlg 3469

7 Ob 206/71OGH24.11.1971

Beisatz: Hier Klage auf Feststellung, daß Unterhaltsanspruch erloschen ist bzw ruht. (T1)

8 Ob 529/84OGH14.02.1985

Vgl; Beisatz: Die auf Aufhebung oder Teilaufhebung des Unterhaltstitels gerichtete Klage ist keine gewöhnliche<br/>Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in bezug auf die Sonderregelung des § 406 Satz 2 ZPO. Die Frage ob bei der Geltendmachung eines solchen Begehrens (- nach Bewilligung einer Exekution zur Hereinbringung der titelmäßig geschuldeten<br/>Unterhaltsbeträge -) eine Konkurrenz zwischen einer "Herabsetzungsklage" und der Oppositionsklage (§ 35 EO) besteht - wie dies Fasching annimmt (Fasching, Lehrbuch, RZ 1532), wird in der Entscheidung ausdrücklich offengelassen. (T2) <br/>Veröff: SZ 58/26 = EvBl 1986/5 S 19

4 Ob 7/02mOGH09.04.2002

Beis wie T2 nur: Die auf Aufhebung oder Teilaufhebung des Unterhaltstitels gerichtete Klage ist keine gewöhnliche<br/>Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in bezug auf die Sonderregelung des § 406 Satz 2 ZPO. (T3)

4 Ob 17/11wOGH12.04.2011

Vgl; Beisatz: Streitanhängigkeit zwischen einer Oppositionsklage und einem später eingebrachten Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht (siehe RS0126868). (T4)

2 Ob 219/11mOGH20.09.2012

Auch

10 Ob 62/12hOGH19.03.2013

Vgl; Beisatz: Die Anhängigkeit einer Exekution ist dann kein Hindernis für einen Antrag auf Herabsetzung (schon fälligen und laufenden) Unterhalts im Verfahren außer Streitsachen, wenn der Beginn der Herabsetzung auf einen Zeitpunkt zurückgehen soll, der von der Exekution gar nicht erfasst ist und daher auch nicht zum Gegenstand einer Oppositionsklage gemacht werden kann. (T5)

3 Ob 190/13gOGH28.11.2013

Dokumentnummer

JJR_19630108_OGH0002_0080OB00348_6200000_001

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