8 Ob 348/62 | OGH | 08.01.1963 |
EFSlg 3469 |
7 Ob 206/71 | OGH | 24.11.1971 |
Beisatz: Hier Klage auf Feststellung, daß Unterhaltsanspruch erloschen ist bzw ruht. (T1) |
8 Ob 529/84 | OGH | 14.02.1985 |
Vgl; Beisatz: Die auf Aufhebung oder Teilaufhebung des Unterhaltstitels gerichtete Klage ist keine gewöhnliche<br/>Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in bezug auf die Sonderregelung des § 406 Satz 2 ZPO. Die Frage ob bei der Geltendmachung eines solchen Begehrens (- nach Bewilligung einer Exekution zur Hereinbringung der titelmäßig geschuldeten<br/>Unterhaltsbeträge -) eine Konkurrenz zwischen einer "Herabsetzungsklage" und der Oppositionsklage (§ 35 EO) besteht - wie dies Fasching annimmt (Fasching, Lehrbuch, RZ 1532), wird in der Entscheidung ausdrücklich offengelassen. (T2) <br/>Veröff: SZ 58/26 = EvBl 1986/5 S 19 |
4 Ob 7/02m | OGH | 09.04.2002 |
Beis wie T2 nur: Die auf Aufhebung oder Teilaufhebung des Unterhaltstitels gerichtete Klage ist keine gewöhnliche<br/>Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in bezug auf die Sonderregelung des § 406 Satz 2 ZPO. (T3) |
4 Ob 17/11w | OGH | 12.04.2011 |
Vgl; Beisatz: Streitanhängigkeit zwischen einer Oppositionsklage und einem später eingebrachten Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht (siehe RS0126868). (T4) |
2 Ob 219/11m | OGH | 20.09.2012 |
Auch |
10 Ob 62/12h | OGH | 19.03.2013 |
Vgl; Beisatz: Die Anhängigkeit einer Exekution ist dann kein Hindernis für einen Antrag auf Herabsetzung (schon fälligen und laufenden) Unterhalts im Verfahren außer Streitsachen, wenn der Beginn der Herabsetzung auf einen Zeitpunkt zurückgehen soll, der von der Exekution gar nicht erfasst ist und daher auch nicht zum Gegenstand einer Oppositionsklage gemacht werden kann. (T5) |
3 Ob 190/13g | OGH | 28.11.2013 |
Dokumentnummer
JJR_19630108_OGH0002_0080OB00348_6200000_001
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