European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00032.19T.0325.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 11. 12. 2018 wurde über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, dem Schuldner die Eigenverwaltung entzogen und eine Rechtsanwältin zur Masseverwalterin bestellt.
Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluss.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig. Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (stRsp RIS‑Justiz RS0044101). Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RIS‑Justiz RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach §
528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt
auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (5 Ob 13/02a;
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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