Spruch:
Dem Rekurs wird Folge gegeben; der Beschluß des Berufungsgerichtes wird aufgehoben und dem Gericht zweiter Instanz die Vorlage der Revision aufgetragen.
Die Kosten des Rekurses sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Mit dem Urteil vom 9.5.1985 wies das Erstgericht das zufolge eines Verkehrsunfalles erhobene Schadenersatzbegehren des Klägers gegen die Beklagten auf Zahlung von S 33.205,- s.A. ab. Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es lautete:
"1.) Die rechtliche Klageforderung besteht mit S 15.214,50 zu Recht und mit S 15.214,50 nicht zu Recht.
2.) die eingewendete Gegenforderung besteht bis zur Höhe der als berechtigt erkannten Klageforderung zu Recht.
3.) Das Klagebegehren des Inhaltes, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von
S 30.429,- samt 4 % Zinsen seit 4.11.1982 zu bezahlen, wird abgewiesen."
Die von den Beklagten dagegen erhobene Revision wies das Berufungsgericht als unzulässig zurück. Es vertrat die Auffassung, daß der Streitwert des mit Revision angefochtenen Teiles des Urteiles des Berufungsgerichtes "null, jedenfalls aber unter S 15.000,-" betrage. Die Aussprüche in einem dreigliedrigen Urteil über Klageforderung und Gegenforderung hätten außer Betracht zu bleiben, weil sie selbständig nicht der Rechtskraft fähig sind. Die Gegenforderung sei nicht in die Streitwertberechnung einzubeziehen. Der Beschwerdegegenstand liege daher im vorliegenden Fall gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO unter S 15.000,-. Die Revision sei somit vom Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 ZPO zurückzuweisen gewesen. Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, dem Berufungsgericht unter Abstandnahme der im Zurückweisungsbeschluß ausgesprochenen Zurückweisungsgründe die Vorlage der Revision an den Obersten Gerichtshof aufzutragen. Es handle sich weder um eine vollbestätigende Entscheidung noch sei die Bagatellgrenze von S 15.000,- unterschritten. Dazu war zu erwägen:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der dargestellten Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Berufung des Klägers - wie dieses in seinem Urteilsspruch zunächst richtig zum Ausdruck brachte ("der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert....") um keine bestätigende, sondern um eine abändernde Entscheidung, weil das Erstgericht das Klagebegehren wegen Nichtbestandes der Klageforderung abwies, während das Berufungsgericht zur Abweisung des Klagebegehrens gelangte, indem es die Klageforderung zum Teil als zu Recht bestehend erkannte, aber den Bestand der eingewendeten Gegenforderung bis zur Höhe der als berechtigt erkannten Klageforderung bejahte (RZ 1970, 168; ZVR 1977/71; 8 Ob 155/83; 2 Ob 43/83 ua.). Die Abänderung umfaßt den Betrag von S 15.214,50, das ist jener Betrag, um welchen im Gegensatz zum Ersturteil das Berufungsgericht die Klageforderung als zu Recht bestehend erkannte. Die Beklagten, die primär den Bestand der Klageforderung bestritten haben (siehe AS 8), sind daher insoweit beschwert, als das Berufungsgericht die Klage wegen Bestehens der Gegenforderung abgewiesen hat (Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 1719; 2 Ob 43/83; vgl auch RZ 1970,168 und ZVR 1977/71 ua.). Ihr Beschwerdegegenstand liegt mit S 15.214,50 über der Wertgrenze des § 500 Abs 2 Z 2 ZPO. Für eine Zurückweisung der Revision aus diesem Gesichtspunkt heraus fehlt es daher an der vom Berufungsgericht herangezogenen Voraussetzung.
Da das Gericht zweiter Instanz den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs 3 ZPO unterließ, hat es die Ergänzung bzw. Berichtigung des Urteilsspruches in der nunmehr dargestellten Richtung vorzunehmen. Sollte es aussprechen, daß die Revision nach § 500 Abs 3 ZPO unzulässig ist, wäre die bereits erstattete Revisionsschrift den Beklagten zur erforderlichen Ergänzung im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO rückzumitteln.
Dem Rekurs der Beklagten war aber jedenfalls Folge zu geben und der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichtes wie im Spruch zu beheben.
Der Kostenausspruch beruht auf § 52 ZPO.
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