Rechtssatz
Der Wert des Streitgegenstandes im Prüfungsprozess entspricht der bestrittenen Forderung, deren Feststellung begehrt wird.
Mangels gesonderter Bewertungsvorschriften stellt dieser Wert auch die Bemessungsgrundlage für das Honorar des Rechtsanwalts (§ 4 RATG) und die Gerichtsgebühren (§ 14 GGG) dar.
1 Ob 214/00b | OGH | 06.10.2000 |
nur: Der Wert des Streitgegenstandes im Prüfungsprozess entspricht der bestrittenen Forderung, deren Feststellung begehrt wird. (T1) |
1 Ob 139/18z | OGH | 29.08.2018 |
nur T1; Beisatz: Die Feststellung derartiger geldgleicher und bezifferter Ansprüche ist nicht nach § 56 Abs 2 JN zu bewerten ( so schon 1 Ob 214/00b). Deren Streitwert entspricht vielmehr dem jeweiligen Geldbetrag, der ihnen zugrunde liegt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20000608_OGH0002_0080OB00310_99T0000_001
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