OGH 8Ob307/98z

OGH8Ob307/98z25.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna-Maria W*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Leopold W*****, vertreten durch Dr. Walter Engler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt (Streitwert S 432.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. August 1998, GZ 45 R 484/98d-29, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB ist die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls aus schuldhaften, krassen Eheverfehlungen eine derart deutliche Ablehnung der Ehe durch den Unterhaltsberechtigten spricht, daß die Aufrechterhaltung des Unterhaltsanspruchs für den Verpflichteten grob unbillig wäre. Das entscheidende Kriterium ist die schuldhafte Eheablehnung, also der völlige Verlust oder die ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens durch den Unterhaltsberechtigten. Dies hat der Oberste Gerichtshof bereits in zahllosen Entscheidungen ausgesprochen (RIS-Justiz RS0005919; RS0009766; RS0005529; RS0047607; u. a.). Das Vorliegen der von der Rechtsprechung für die Unterhaltsverwirkung geforderten Voraussetzungen wurde auch mehrfach im Falle des grundlosen Verlassens des anderen Eheteils bejaht (SZ 52/6; EFSlg 73.178; 5 Ob 569/93; 4 Ob 92/97a; u. a.). Die Revisionswerberin vermag eine Fehlbeurteilung des hier festgestellten Sachverhalts - Ausweisen und Aussperren aus der Ehewohnung - durch die Vorinstanzen nicht aufzuzeigen, weshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit eine Korrektur durch den Obersten Gerichtshof nicht geboten ist.

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