Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag des Schuldners, über sein Vermögen das Schuldenregulierungsverfahren zu eröffnen, ab, weil der Antrag trotz Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nicht den Erfordernissen des § 183 KO entspreche.
Das Gericht zweiter Instanz gab mit dem angefochtenen Beschluss dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Antragsteller habe in seinem verfahrenseinleitenden Schriftsatz entgegen der Bestimmung des § 183 Abs 2 KO nicht einmal behauptet, ein außergerichtlicher Ausgleich sei oder wäre gescheitert. Sein Begehren wäre schon aus diesem Grund ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens abzuweisen gewesen. Die mangelnde Bescheinigung könne auch durch den Erlag eines Kostenvorschusses nicht substituiert werden.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig. An den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden.
Rechtliche Beurteilung
Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 171 KO) jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nicht vorliegt (7 Ob 205/99v; 8 Ob 100/97g; 8 Ob 239/97y). Wohl bezeichnet der Justizausschussbericht (991 BlgNR 17 GP zu § 528 ZPO) die in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF der WGN 1989 von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse als jene, "durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird"; er meint damit aber - wie die folgenden Ausführungen unmissverständlich erkennen lassen - nur formal-rechtlich begründete Klagezurückweisungen. Wie der Oberste Gerichtshof zu 3 Ob 109/99x ausgesprochen hat, wurden verfahrenseinleitende Beschlüsse im Exekutions- und Insolvenzverfahren vom Gesetzgeber diesem Ausnahmetatbestand daher bewusst nicht gleichgestellt (8 Ob 271/99g), sodass eine analoge Anwendung nicht in Frage kommt, zumal beide Vorinstanzen meritorisch das Vorliegen einer Anspruchsvoraussetzung (vgl 8 Ob 90/98p) verneint haben.
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