OGH 8Ob269/69 (RS0012178)

OGH8Ob269/6920.1.1970

Rechtssatz

Es gehört nicht zum Wesen der Reallast, daß die Leistungen des Verpflichteten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ertrag bzw in einem bestimmten Verhältnis zum Ertrag der haftenden Liegenschaft stehen. Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß die Bestellung der Reallast nicht als Mittel verwendet wird, die grundbücherlich für das Pfandrecht gezogenen Schranken (§ 14 GBG) durch die weniger formstrengen des § 12 GBG zu umgehen.

Normen

ABGB §364 C
ABGB §530 A
GBG §12
GBG §14

8 Ob 269/69OGH20.01.1970

Veröff: SZ 43/13 = NZ 1970,155 = JBl 1971,203 = NZ 1971,171

5 Ob 28/75OGH18.03.1975

Veröff: EvBl 1976/13 S 20 = NZ 1976,95

3 Ob 103/86OGH19.11.1986

Auch; nur: Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Bestellung der Reallast nicht als Mittel verwendet wird, die grundbücherlich für das Pfandrecht gezogenen Schranken (§ 14 GBG) durch die weniger formstrengen des § 12 GBG zu umgehen. (T1)

5 Ob 55/94OGH21.06.1994

nur: Es gehört nicht zum Wesen der Reallast , daß die Leistungen des Verpflichteten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ertrag bzw in einem bestimmten Verhältnis zum Ertrag der haftenden Liegenschaft stehen. (T2)<br/>Beisatz: Unter Ablehnung der von Bartsch und Hoyer vertretenen Gegenmeinung . (T3)<br/>Veröff: SZ 67/109

5 Ob 2168/96aOGH28.08.1996

Vgl auch; Beisatz: Für eine dingliche Besicherung der gesellschaftsvertraglichen Ansprüche des stillen Gesellschafters gegen den Geschäftsinhaber steht das Institut der Reallast nicht zur Verfügung. (T4)<br/>Veröff: SZ 69/194

5 Ob 81/97sOGH08.04.1997

nur T1; Beisatz: Die Bestellung einer Reallast darf auch nicht dazu verwendet werden, dem Liegenschaftseigentümer eine mit dem Gesetzeszweck des § 364c ABGB unvereinbare Verfügungsbeschränkung aufzuerlegen. (T5)

5 Ob 281/00kOGH21.11.2000

Auch; nur T2; Veröff: SZ 73/175

5 Ob 218/02yOGH12.09.2002

nur T2; Beisatz: In Zweifelsfällen kann eine weder periodisch zu erbringende noch mit dem Ertrag der Liegenschaft im Zusammenhang stehende Leistung kann mangels Subsumierbarkeit unter andere historisch gewachsene, von der Rechtsprechung anerkannte Reallasten nur dann einer typischen Reallastverpflichtung zugeordnet werden, wenn ihr Versorgungszweck außer Zweifel steht. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Eine Verpflichtung eines Tauschvertragspartners, bestimmte das Nachbargrundstück betreffende baurechtliche Zustimmungserklärungen abzugeben kann nicht als Reallast verbüchert werden. (T7)

5 Ob 198/12xOGH17.12.2012

Vgl auch; Auch Beis wie T6; Veröff: SZ 2012/141

5 Ob 231/17gOGH18.01.2018

Vgl auch; nur T1; Beis wie T6

5 Ob 232/17dOGH18.01.2018

Vgl auch; nur T1; Beis wie T6

5 Ob 62/20hOGH12.05.2020

nur T1; Beisatz: Hier: Einverleibung von aus einem Raumordnungsvertrag resultierenden Verpflichtungen. (T8)

5 Ob 123/20dOGH21.07.2020

Vgl; Beis wie T6

5 Ob 145/20iOGH12.08.2020

Vgl; nur T1; Beis wie T6

5 Ob 219/20xOGH14.01.2021

Beis nur wie T6

Dokumentnummer

JJR_19700120_OGH0002_0080OB00269_6900000_001

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