vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 530 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Unanwendbarkeit auf beständige Renten.

§ 530

Beständige jährliche Renten sind keine persönliche Servitut, und können also ihrer Natur nach auf alle Nachfolger übertragen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)