OGH 8Ob261/98k (RS0111841)

OGH8Ob261/98k15.4.1999

Rechtssatz

Sinn dieser Bestimmung ist es, dem Berufungsgegner die Möglichkeit zu geben, Feststellungen in einem für ihn günstigen Urteil zu bekämpfen. Es wäre geradezu sinnwidrig § 473a ZPO so auszulegen, dass er sich nur auf jene Feststellungen beziehe, auf die das Berufungsgericht seine abändernde Entscheidung unmittelbar stützt und nicht auch auf jene, die das Berufungsgericht gar nicht mehr prüft.

Normen

ZPO §473a

8 Ob 261/98kOGH15.04.1999
10 Ob 268/99fOGH11.01.2000

Vgl; Beisatz: § 473a ZPO setzt voraus, dass sich die abändernde Entscheidung des Berufungsgerichtes auf "Feststellungen des Erstgerichtes" gründet. (T1)

9 Ob 344/00dOGH14.02.2001

Vgl auch; Beisatz: Zweck der zitierten Bestimmung ist es, dem Berufungsgegner die Möglichkeit einer Mängelrüge oder Beweisrüge in Bezug auf Feststellungen zu eröffnen, auf die die Entscheidung gegründet werden soll, nicht jedoch, dem Berufungsgegner die Möglichkeit zu verschaffen, das Fehlen von Feststellungen zu rügen. (T2)

7 Ob 218/01mOGH26.09.2001

Vgl auch; Beis wie T1

7 Ob 30/02sOGH27.02.2002

Vgl auch; Beis wie T2

6 Ob 39/03hOGH24.04.2003

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2003/43

9 Ob 63/04mOGH23.06.2004

Vgl auch; Beis wie T2

10 Ob 29/08zOGH01.04.2008

Vgl auch; Beis wie T2

6 Ob 68/15sOGH29.06.2015

Auch; Beis wie T2

3 Ob 7/16zOGH27.04.2016

Auch; Beisatz: Da ein klagestattgebendes Versäumungsurteil keine Feststellungen aufweist, kommt weder eine Bekämpfung für den Kläger nachteiliger Feststellungen noch die Geltendmachung von Verfahrensfehlern bei deren Ermittlung in einer Berufungsbeantwortung in Betracht. Es fehlt somit an einem Anwendungsbereich für § 468 Abs 2 Satz 2 iVm § 473a Abs 1 Satz 2 ZPO. (T3); Veröff: SZ 2016/48

Dokumentnummer

JJR_19990415_OGH0002_0080OB00261_98K0000_001

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