Rechtssatz
Die in den Gesellschaftsvertrag aufgenommene Fortsetzungsklausel ist als ein vertragliches Übernahmsrecht für den verbliebenen Gesellschafter anzusehen, wenn eine mehrgliedrige Handelsgesellschaft im Laufe der Zeit zu einer zweigliedrigen geworden ist. In diesen Fällen tritt der Rechtsübergang nicht durch einen rechtsgestaltenden Richterspruch wie bei Ausübung des Übernahmsrechtes gemäß § 142 Abs 1 HGB, sondern kraft Anwachsungsrechtes ein. Ein rechtliches Interesse des verbliebenen Gesellschafters an der Feststellung des erwähnten Rechtsüberganges ist gegeben, wenn die Erben des verstorbenen Mitgesellschafters behaupten, daß die Gesellschaft zu liquidieren sei. Einstweilige Verfügungen können zur Sicherung dieses Feststellungsanspruches nicht erlassen werden.
Normen
4.EVHGB Art7 Nr15 Abs1
HGB §138
HGB §142 Abs1
6 Ob 293/67 | OGH | 25.10.1967 |
Vgl auch |
1 Ob 709/78 | OGH | 11.10.1978 |
Vgl auch; Veröff: JBl 1979,369 |
Dokumentnummer
JJR_19661108_OGH0002_0080OB00261_6600000_001
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