Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Welche Sicherungsmaßnahmen einem Gastwirt zumutbar und erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Derartige Einzelfallentscheidungen sind für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzes Begriffes der Unzumutbarkeit korrigiert werden müsste (2 Ob 580/95; 1 Ob 2182/96f; 7 Ob 2360/96a u. a.; zuletzt 7 Ob 192/98f). Das ist hier nicht der Fall.
Tatsächlich ist die Verwendung brennender Tischkerzen auch bei Veranstaltungen wie der vorliegenden (Maskenball) durchaus üblich und an sich ungefährlich, weil die hievon ausgehenden Gefahren allgemein bekannt und die Gefahrenquellen leicht wahrnehmbar sind. Spezielle Vorkehrungen sind vom Veranstalter nicht zu verlangen (1 Ob 2182/96f; vgl auch den vergleichbaren Fall 4 Ob 553/68).
Die Gefahrenerhöhung hat die Klägerin durch ihre Kostümierung selbst geschaffen: sie und ihre Tischbegleiterinnen waren als "Dollyschafe" verkleidet und trugen selbstgefertigte leicht entflammbare Kostüme. Sie hätte ebenso wie ihre Begleiterinnen (das Feuer griff nämlich von einem Kostüm ihrer Begleiterinnen auf sie selbst über) ihr Verhalten danach ausrichten müssen (1 Ob 2182/96f).
Dass sich die Klägerin offenkundig in einem ihre Einsicht und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigendem Zustand der Alkoholisierung befunden hätte, hat sie selbst nicht vorgebracht - sie hat lediglich behauptet, dass sie auch Alkohol konsumiert habe -, sodass sich diesbezüglich Beweisaufnahmen ebenso erübrigen wie Beweisaufnahmen über den genauen Standort der Tischkerzen: die Klägerin hat auch diesbezüglich nicht behauptet, dass diese besonders gefährlich aufgestellt gewesen wären. Dass der Beklagte oder seine Leute die Kerze am Tisch der Klägerin angezündet hätte, konnte nicht festgestellt werden. Es wäre daher Sache der Klägerin und Begleiterinnen gewesen, sich im Hinblick auf die von ihnen getragenen leicht entflammbaren Kostüme besonders vorsichtig zu verhalten, gegebenenfalls die Kerze nicht anzuzünden oder wieder auszulöschen.
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