OGH 8Ob24/99h (RS0112369)

OGH8Ob24/99h26.8.1999

Rechtssatz

Wer nach dem äußeren Bild der Urkunde als Aussteller für ein seinen Namen tragendes Einzelunternehmen gezeichnet hat, kann sich der gutgläubigen Zweiterwerberin des Wechsels gegenüber mangels Offenlegung in der Urkunde nicht darauf berufen, er habe für eine GmbH gleichen Namens im Rahmen eines unternehmensbezogenen Geschäftes gehandelt. Er haftet aufgrund der für die Umlauffähigkeit des Wechsels gebotenen Formstrenge wechselmäßig als Aussteller.

Normen

ABGB §1009
ABGB §1027
ABGB §1029 B4
ABGB §1029 D
GmbHG §18 Abs2
WG Art17 A
WG Art17 D

8 Ob 24/99hOGH26.08.1999

Veröff: SZ 72/128

6 Ob 222/09dOGH14.01.2010

Auch; Beisatz: Wer als Aussteller einer Urkunde anzusehen ist, richtet sich nach dem äußeren Bild der Urkunde. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19990826_OGH0002_0080OB00024_99H0000_001

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