OGH 8Ob242/02z

OGH8Ob242/02z12.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Opernring 8, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der U*****, wider die beklagte Partei Stadt W*****, vertreten durch Dr. Maximilian Ganzert, Rechtsanwalt in Wels, wegen EUR 74.532,08 s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2002, GZ 6 R 118/02v-18, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Seit der grundlegenden Entscheidung 7 Ob 68/98w ist zu Punkt 2.13.2 der ÖNORM A 2060, der mit dem hier anzuwendenden Punkt 2.29.2 der ÖNORM B 2110 im Wesentlichen gleichlautend ist, klargestellt, dass die Bestimmung, nach Annahme der Schlusszahlung könnten nachträgliche Forderungen nur mehr bei entsprechendem Vorbehalt erhoben werden, auch für den - hier gegebenen - Fall gilt, dass der Auftraggeber vom Schlussrechnungsbetrag Abstriche vorgenommen und entsprechend weniger bezahlt, der Auftragnehmer aber auch diese geringere Schlusszahlung angenommen hat. Der Oberste Gerichtshof hat daher in der Folge auf die ursprüngliche Auslegungungsdivergenz in den Entscheidungen 6 Ob 566/95 einerseits und 5 Ob 516/95 andererseits gestützte außerordentliche Revisionen zurückgewiesen (8 Ob 212/98d; 4 Ob 186/99b). Von dieser Beurteilung abzuweichen, geben die Ausführungen in der Revision keinen Anlass.

Auch die weiters in der Revision aufgeworfene Frage, ob ein anspruchswahrender Vorbehalt auch vor Erhalt der Minderzahlung erklärt werden könne, vermag die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht zu begründen, kann doch die Tatsache der Uneinigkeit über Rechnungspositionen allein jedenfalls nicht die - vom Kläger gar nicht behauptete - Erklärung, trotz Annahme der Minderzahlung auch noch den Differenzbetrag fordern zu wollen, ersetzen.

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