Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Kündigungsbeschränkungen des MRG können zwar nicht durch eine vor oder gleichzeitig mit Abschluß des Mietvertrages getroffene Räumungsverpflichtung umgangen werden; solche Räumungsvergleiche sind unwirksam (WoBl 1989, 76 [Würth]; SZ 63/42 uva). Jedoch können die Parteien ein zunächst auf unbestimmte Zeit geschlossenes Mietverhältnis in eines auf bestimmte Zeit ändern (WoBl 1992/43) und die (wirksame) Befristung durch Räumungsvergleich sichern (ImmZ 1991, 455). Die Auflösungsvereinbarung ist auch dann gültig, wenn sie nicht sofort realisiert wird (SZ 63/42 uva; zuletzt 1 Ob 126/97d).
Ausnahmsweise kann der Mieter aber auch nach Übergabe der Wohnung unter Druck stehen, wenn er rechtsirrtümlich der Meinung ist, die Unterfertigung des Räumungsvergleichs sei die einzige Möglichkeit, weiterhin in der Wohnung bleiben zu können (7 Ob 1540/94).
Einen derartigen Druck hat aber der nach allgemeinen Grundsätzen dafür beweispflichtige Kläger nicht einmal behauptet. Er hat sein Klagebegehren auf Feststellung der Unwirksamkeit des Räumungsvergleichs, in eventu der Unzulässigkeit der auf Basis dieses Exekutionstitels bewilligten zwangsweisen Räumung vielmehr auf Irreführung durch den Beklagten und darauf gestützt, daß er das Wesen des von ihm unterschriebenen Räumungsvergleiches nicht verstanden habe. Die behauptete Irreführung konnte der dafür beweispflichtige Kläger nicht unter Beweis stellen. Im übrigen steht fest, daß ihn der zuständige Richter vor Unterfertigung des Räumungsvergleichs über dessen Wesen aufgeklärt und der Kläger dies auch verstanden hat.
Die vom Kläger zitierte E 1 Ob 508/95 betrifft einen nicht vergleichbaren Sachverhalt; es handelte sich dort um einen am Ende eines durchsetzbar befristeten Mietverhältnisses geschlossenen Räumungsvergleichs, der zu einer zweijährigen Verlängerung des ursprünglich nur auf neun Monate geschlossenen Mietverhältnisses führen sollte, was als Umgehungshandlung beurteilt wurde und zur Unwirksamkeit des Räumungsvergleichs führte.
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