Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht sein Berufungsurteil vom 25. April 2002 in der Kostenentscheidung berichtigt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass in der Kostenentscheidung die Parteibezeichnung verwechselt worden war.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs der klagenden Partei ist absolut unzulässig.
Mit dem Berichtigungsbeschluss wurde die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes sowohl hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als auch hinsichtlich jener des Berufungsverfahrens berichtigt. Nach ständiger Judikatur ist jedoch unter Beachtung des Ausschlusses der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO („über den Kostenpunkt") ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wurde, ausgeschlossen (vgl RIS-Justiz RS0044233 mwN zuletzt 7 Ob 128/04f; RIS-Justiz RS0044153 mwN OGH 1 Ob 59/04i; RIS-Justiz RS0041711 mwN). Daher ist auch der Rekurs der Klägerin gegen die Berichtigung der Kostenentscheidung durch das Berufungsgericht absolut unzulässig (vgl dazu auch OGH 9 ObA 173/98a).
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