OGH 8Ob18/84 (RS0041292)

OGH8Ob18/847.6.1984

Rechtssatz

Die Rechtskraft eines früheren Urteiles steht der selbständigen Prüfung eines aus demselben Tatbestand erhobenen neuen Anspruches nicht entgegen. Sie hindert auch nicht die neuerliche Aufrollung der Verschuldensfrage bei Erhebung eines weiteren beziehungsweise eines gegenüber früher anderen Anspruches aus einem Verkehrsunfall, der seine Grundlage in Ersatzleistungen an einen Drittgeschädigten des Unfalles hat und nicht, wie im Vorprozess, in Ausgleichsansprüchen zwischen den unfallsbeteiligten Fahrzeuglenkern wurzelt.

Normen

ZPO §411 Ba

8 Ob 18/84OGH07.06.1984

Veröff: ZVR 1985/42 S 82

1 Ob 50/08xOGH16.09.2008

nur: Die Rechtskraft eines früheren Urteiles steht der selbständigen Prüfung eines aus demselben Tatbestand erhobenen neuen Anspruches nicht entgegen. Sie hindert auch nicht die neuerliche Aufrollung der Verschuldensfrage bei Erhebung eines weiteren beziehungsweise eines gegenüber früher anderen Anspruches aus einem Verkehrsunfall. (T1)

2 Ob 220/19wOGH27.02.2020

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19840607_OGH0002_0080OB00018_8400000_001

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