Rechtssatz
Wenn auch das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, (§ 500 Abs 3 ZPO) und wenn auch die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO gegeben sind, so ist der Revision dennoch nicht Folge zu geben, wenn der Revisionsgrund nach § 503 Abs 2 ZPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht wird. (Hier: in der richtigerweise zugelassenen Revision wurde nur die Verschuldensteilung bekämpft).
4 Ob 328/84 | OGH | 08.05.1984 |
Vgl aber; Beisatz: Die Revision ist zurückzuweisen. (T1) |
6 Ob 523/84 | OGH | 10.05.1984 |
Vgl aber; Beis wie T1 |
6 Ob 579/84 | OGH | 17.10.1985 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn in einer Revision, einem Revisionsrekurs oder einem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht aufgeworfen werden, dann sind diese Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt. (T3) |
7 Ob 55/87 | OGH | 10.12.1987 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: In derartigen Revisionen können bisher nicht erhobene Beweisrügen oder Mängelrügen nicht nachgeholt werden. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19840119_OGH0002_0080OB00184_8300000_001
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