OGH 8Ob177/78 (RS0026838)

OGH8Ob177/7821.11.1978

Rechtssatz

Wird durch die Beschädigung eines Betriebsmittels (hier Lastkraftwagen) der aus einem Unternehmen gezogenen Nutzen vermindert, so gilt dieser nur dann als Verdienstentgang, wenn auch ein wirtschaftlich vertretbarer Einsatz der übrigen Betriebsmittel im Unternehmen des Geschädigten diese Verminderung des Nutzens herbeigeführt hätte.

Lkw

 

Normen

ABGB §1304 A1
ABGB §1323 D
ABGB §1325 D2a

8 Ob 177/78OGH21.11.1978

Veröff: ZVR 1980/15 S 21

2 Ob 131/80OGH04.11.1980
8 Ob 116/80OGH15.12.1980

Auch

8 Ob 24/81OGH23.04.1981

Veröff: ZVR 1982/137 S 110

2 Ob 188/01pOGH06.09.2001
2 Ob 19/12aOGH20.11.2012

Beisatz: Wurden alle während der Reparaturzeit des beschädigten Klagsfahrzeugs anfallenden Aufträge mit einem Ersatzfahrzeug von einer anderen Niederlassung des Klägers durchgeführt, ist ein Verdienstentgang nicht eingetreten. (T1);<br/>Beisatz: Daran ändert nichts, dass im Geschäftsbetrieb „insgesamt ein Fahrzeug weniger verfügbar“ war, zumal der Kläger nicht behauptet, dass während der Reparaturzeit auch das Ersatzfahrzeug (mit anderen Aufträgen) ausgelastet gewesen wäre und auch keine sonstigen betriebsinternen Transportkapazitäten vorhanden waren. (T2); Veröff: SZ 2012/119

Dokumentnummer

JJR_19781121_OGH0002_0080OB00177_7800000_002

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