Spruch:
Der Grundsatz, daß die Schadloshaltung nach § 1327 ABGB im Umfang der tatsächlich entzogenen Unterhaltsleistung gebührt, wurde durch das Eherechtswirkungsgesetz, BGBl. 412/1975, nicht geändert
Das Eingehen einer Lebensgemeinschaft und die Unterlassung einer staatlich wirksamen Eheschließung durch den Hinterbliebenen verstößt weder gegen die guten Sitten noch die Schadensminderungspflicht. Dem Hinterbliebenen aus der Lebensgemeinschaft zufließende Vorteile sind jedoch auf den Entgang anzurechnen
OGH 20. November 1980, 8 Ob 174/80 (OLG Innsbruck 2 R 128/80; LG Innsbruck 5 Cg 194/77)
Text
Am 10. Juni 1972 wurde der Versicherte der Klägerin Friedrich G als Lenker eines Motorrades bei einem Zusammenstoß mit dem von Wolfgang X gelenkten LKW getötet. Halter des LKW ist Josef Z und Haftpflichtversicherer die Beklagte.
Johanna G schloß am 25. Mai 1968 mit dem beim Unfall getöteten Friedrich G die Ehe. Sie brachte in die Ehe ein 1961 geborenes uneheliches Mädchen mit, dessen Vater nicht Friedrich G war, das Bluterin ist und ständiger Beaufsichtigung bedarf. Es hat nun die Hauptschule absolviert. Johanna G führte ihrem Ehemann den Haushalt und versorgte ihr uneheliches Kind. Die eheliche Wohnung befand sich in einem Haus des Bruders der Johanna G, die Miete betrug 800 S, sie wurde bei Eingehung der Ehe eingerichtet. Vor der Verehelichung hatte Johanna G als Textilarbeiterin gearbeitet. Während der kinderlos gebliebenen Ehe verfügte sie über kein eigenes Einkommen und Vermögen. 1971 nahmen die Eheleute ein Pflegekind auf, das Johanna G noch bis Anfang Juli 1977 in Pflege hatte und für das sie zuletzt monatlich etwa 1400 S an Verpflegungsgeld erhielt. Nach dem Tode ihres Gatten lebte Johanna G weiterhin in der ehelichen Wohnung. Sie bezog jetzt von der Klägerin die Witwenpension und eine Waisenpension von etwa 700 S monatlich für ihr uneheliches Kind, da ihr verstorbener Gatte auch für dieses Kind gesorgt hatte, sowie die doppelte Familienbeihilfe und einen Betrag von 600 S monatlich vom Vater des unehelichen Kindes. Seit 1974 lebt Johanna G mit Leopold P in Lebensgemeinschaft und schloß mit ihm am 15. November 1975 auch eine kirchliche Ehe. Aus dieser Lebensgemeinschaft stammt jetzt ein sieben Monate altes Kind. Leopold P verdiente 1976 6000 S bis 6500 S monatlich, war im Winter teilweise arbeitslos und verdient seit Mai 1977 6800 S netto im Monat. Er besitzt einen PKW, den er 1976 um 18 000 S erstand. Die Miete für die gemeinsame Wohnung bezahlt nach wie vor Johanna G, sie kommt auch im wesentlichen für die Verpflegung aller im Hausverband lebenden Familienangehörigen auf, während Leopold P nur gelegentlich Lebensmitteleinkäufe tätigt. Er stellt jedoch das Holz bei. Bei besonderen Anlässen (Namens- und Geburtstage) und zu Weihnachten macht er kleinere Geschenke (Blumen oder Kleidungsstücke), die zu Weihnachten in der Größenordnung zwischen 1000 S und 1500 S liegen. Die Freizeit wird im allgemeinen gemeinsam verbracht, wobei auch Fahrten mit dem PKW in die nähere Umgebung, nicht aber Urlaubsfahrten unternommen werden. Für das gemeinsame Kind zahlt Leopold P ohne Familienbeihilfe 800 S. In letzter Zeit wurden für die schon während der Ehe der Johanna G eingerichtete Wohnung Anschaffungen im Werte von 20 000 S getätigt, die gemeinsam von Leopold P und Johanna G bezahlt werden, ohne daß zwischen ihnen ein bestimmter Aufteilungsmodus vereinbart wurde.
Mit der am 16. Mai 1977 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Pensionsversicherung gemäß § 332 ASVG vom beklagten Haftpflichtversicherer unter Einräumung eines Mitverschuldens ihres beim Unfall getöteten Versicherten zu einem Fünftel Ersatz der an die Witwe des Versicherten, Johanna G in der Zeit vom 1. Jänner 1976 bis 31. Mai 1977 erbrachten Pflichtleistungen von 56 679.60 S sowie Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Pflichtleistungen der Klägerin an die Witwe ihres Versicherten im Rahmen des Deckungsfonds unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Versicherten zu einem Fünftel. Sie brachte hiezu vor, ihr Versicherter habe 1976 ein Einkommen von monatlich 10 000 S und 1977 ein solches von monatlich 10 600 S erzielt. Davon seien jeweils 40%, nämlich 4000 S im Jahre 1976 und 4240 S im Jahre 1977, auf die Witwe als Unterhaltsbetrag des Getöteten entfallen. Nach Kürzung um die Mitverschuldensquote ergebe sich für das Jahr 1976 ein Deckungsfonds von monatlich 3200 S und für das Jahr 1977 von 3292 S. Darin fänden die Versicherungsleistungen der Klägerin ihre Deckung.
Der beklagte Haftpflichtversicherer stellte zwar die Verschuldensaufteilung im Verhältnis 4 : 1 zugunsten des Versicherten der Klägerin sowie die von der Klägerin erbrachten Pflichtleistungen und die Deckungsfondsberechnung außer Streit, bestritt aber den geltend gemachten Anspruch. Auf Grund der Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe durch das EheRwG, das mit 1. Jänner 1976 in Kraft getreten sei, habe nur derjenige Ehegatte Anspruch auf Unterhalt, der den gemeinsamen Haushalt führe. Durch den Tod des Versicherten der Klägerin sei der gemeinsame Haushalt weggefallen. Die Witwe des Versicherten sei auf Grund der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht verhalten, einer ihr zumutbaren beruflichen Tätigkeit nachzugehen, da sie vor ihrer Eheschließung als Fabriksarbeiterin tätig gewesen sei. Auf Grund einer solchen beruflichen Tätigkeit wäre sie ohne weiteres in der Lage, ein den Deckungsfonds bildendes Einkommen zu erzielen. Außerdem lebe sie mit Leopold P in Lebensgemeinschaft. Sie müsse sich die sich aus dieser Lebensgemeinschaft ergebenden Vorteile anrechnen lassen. Sie sei durch die Lebensgemeinschaft nicht schlechter gestellt, als wenn ihr Gatte noch am Leben wäre. Da sie inzwischen mit Leopold P eine kirchliche Ehe geschlossen und nur zur Vermeidung des Verlustes der Witwenpension nicht auch standesamtlich geheiratet habe, sei gegenüber der Beklagten so vorzugehen, als wenn sie standesamtlich geheiratet hätte.
Das Erstgericht gab der Klage gegen den Haftpflichtversicherer statt.
Zu dem der Berechnung des Deckungsfonds der Klägerin zugrunde zu legenden Anspruch der Witwe auf Ersatz des Unterhaltsentganges führte das Erstgericht aus, an eine kirchliche Eheschließung seien keine rechtlichen Wirkungen für den staatlichen Bereich, insbesondere hinsichtlich Unterhaltsansprüche geknüpft. Der Witwe stehe ein Anspruch nach § 1327 ABGB auch für die Dauer einer von ihr eingegangenen Lebensgemeinschaft zu. Sie müsse sich nur nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die materiellen Vorteile, die sie aus der Lebensgemeinschaft beziehe, anrechnen. Da der Witwe des getöteten Versicherten der Klägerin kein wesentlich ins Gewicht fallender materieller Vorteil zufließe, seien derartige Vorteile bei der Berechnung des Deckungsfonds der Klägerin nicht zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Unterhaltsentganges der Witwe sei davon auszugehen, daß sie zu Lebzeiten des Getöteten den gemeinsamen Haushalt geführt und keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß sich daran etwas geändert hätte, wenn ihr Gatte am Leben geblieben wäre. Die Witwe hätte auch nach der Neuregelung des Unterhaltes der Ehegatten auf Grund des Ehewirkungsgesetzes den Unterhaltsanspruch beibehalten. Sie habe weiterhin Anspruch auf Ersatz des ihr entgangenen Unterhaltes.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des beklagten Haftpflichtversicherers teilweise Folge, bestätigte das Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich des Teilzuspruches von 50 799.60 S samt Anhang sowie hinsichtlich des Ausspruches über das Feststellungsbegehren und änderte es hinsichtlich des weiteren Teilzuspruches von 5880 S samt Anhang im Sinne der Abweisung dieses Klagebegehrens ab.
Das Berufungsgericht billigte die Ansicht des Erstgerichtes, daß auch nach der Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe die Witwe den Anspruch auf Unterhaltsentgang nicht durch den Wegfall der Fortführung des Haushaltes gegenüber dem getöteten Ehemann verliere und daß das Eingehen einer Lebensgemeinschaft durch die Witwe nicht gegen die guten Sitten mit der Wirkung verstoße, daß sie keinen Schadenersatzanspruch im Sinne des § 1327 ABGB mehr geltend machen könne. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes müsse sich aber die Witwe im vorliegenden Fall gewisse nicht mehr zu vernachlässigende Vorteile aus der festgestellten Lebensgemeinschaft anrechnen lassen. Diese in der Ersparnis der Heizungskosten, in dem Genuß gemeinsamer Ausflüge und PKW-Fahrten mit dem Lebensgefährten, sowie in dem Bezug von Kleidungsstücken zu besonderen Anlässen bestehenden Vorteile seien gemäß § 273 ZPO mit monatlich 500 S zu bemessen. Ausgehend von den außer Streit gestellten Deckungsfondsberechnungsgrundlagen errechne sich abzüglich der materiellen Vorteile aus der Lebensgemeinschaft von monatlich 500 S und nach Kürzung um die Mitverschuldensquote von 20% ein Unterhaltsentgang für das Jahr 1976 von 33 600 S und für die Zeit vom 1. Jänner 1977 bis 31. Mai 1977 von 14 960 S. Da die Leistungen der Klägerin an Witwenpension beide Beträge übersteigen, habe die Klägerin auf Grund der Legalzession Anspruch auf Ersatz der von ihr erbrachten Leistungen im Rahmen dieses Deckungsfonds von 48 560 S. Außerdem gebühre der Klägerin auch der Ersatz der von ihr erbrachten Beiträge für die Krankenversicherung der Witwe von zusammen 2239.60 S. Beide Beträge ergäben zusammen 50 799.60 S. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 1327 ABGB hat der Schädiger im Falle der Tötung eines Menschen den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, zu ersetzen. Entgangen ist alles, was die Hinterbliebenen erhielten, wenn der zur Unterhaltsleistung nach dem Gesetze Verpflichtete nicht getötet worden wäre. Der Schadenersatz nach dieser Gesetzesstelle soll die Hinterbliebenen in jene wirtschaftliche Lage versetzen, in der sie sich bei angenommenem Fortleben des Getöteten befinden würden. Die Schadloshaltung nach § 1327 ABGB gebührt nach ständiger Rechtsprechung im Umfange der tatsächlich entzogenen Unterhaltsleistung (vgl. ZVR 1963/234; ZVR 1967/169; ZVR 1969/244; SZ 48/13 u. a.). Die durch die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe durch das Eherechtswirkungsgesetz seit 1. Jänner 1976 geschaffene Gesetzeslage erfordert kein Abgehen von diesen Grundsätzen, zumal es nach der Vorschrift des § 91 ABGB in der seit 1. Jänner 1976 geltenden Fassung Sache der Ehegatten ist, ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich zu gestalten und die Ehegatten nach § 95 Abs. 1 ABGB gemäß dieser Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse nach ihren Kräften gemeinsam beizutragen haben (vgl. ZVR 1979/181; 8 Ob 143, 144/80). Nach § 94 Abs. 2 ABGB hat der Ehegatte, der durch die Führung des gemeinsamen Haushaltes seinen Beitrag im Sinne des § 94 Abs. 1 ABGB leistet, Anspruch auf Unterhalt an den anderen Ehegatten. Nach den Feststellungen der Untergerichte führte die Witwe des getöteten Versicherten ihrem Ehemann den Haushalt, ging nach der Eheschließung keiner beruflichen Tätigkeit nach und verfügte über kein eigenes Einkommen. Sie hat daher gemäß § 1327 ABGB Anspruch auf Ersatz des Unterhaltes, den sie bei Annahme des Fortlebens ihres Ehemannes erhielte. Daß sich an dieser von den Ehegatten getroffenen Regelung der Gestaltung ihrer Lebensgemeinschaft in bezug auf Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit künftig etwas geändert hätte, daß die Ehegatten im Rahmen der ihnen nach § 91 ABGB eingeräumten Befugnis die spätere Wiederaufnahme der Berufstätigkeit der Witwe, insbesondere während des streitgegenständlichen Zeitraumes, geplant hätten, wurde weder behauptet noch festgestellt. Das Freiwerden der Arbeitskraft der Witwe durch den Wegfall der häuslichen Pflichten gegenüber dem getöteten Ehemann ist kein anrechenbarer Vorteil (vgl. ZVR 1956/47; ZVR 1971/159; 8 Ob 65, 121/80). Es kann auch aus dem Gesichtspunkte der Schadensminderungspflicht nicht eine Verpflichtung der Witwe abgeleitet werden, zur Entlastung des Haftpflichtigen einem eigenen Erwerbe nachzugehen, um daraus den Unterhalt zu bestreiten. Der Schädiger und nicht die Witwe hat für das aufzukommen, was der Witwe durch den Tod ihres Gatten an Unterhalt entgangen ist (vgl. ZVR 1956/8; ZVR 1957/60; 8 Ob 65, 121/80).
Die Beklagte wendet sich auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß das Eingehen einer Lebensgemeinschaft nicht gegen die guten Sitten verstoße und nicht dazu führe, daß Johanna G keinen Schadenersatzanspruch im Sinne des § 1327 ABGB geltend machen könnte. Die Entscheidungen EvBl. 1963/146 und ZVR 1974/224 hätten sich mit der Frage des Verstoßes gegen die guten Sitten durch Eingehen einer Lebensgemeinschaft nicht auseinandergesetzt, sondern sich nur mit der Treuepflicht der Frau beschäftigt und seien nur von diesem Gesichtspunkte zu dem Ergebnisse gekommen, daß diese nach dem Tode des Mannes grundsätzlich aufhöre.
Dem ist zu erwidern: Bei der Beurteilung der aus § 1327 ABGB sich ergebenden Ansprüche sind nur schadenersatzrechtliche Gesichtspunkte maßgebend. Es ist daher dem Umstande des Eingehens einer Lebensgemeinschaft durch den überlebenden Ehegatten, selbst wenn diese Lebensgemeinschaft durch Eingehen einer kirchlichen Trauung sanktioniert ist, nur vom Gesichtspunkte der Vorteilsausgleichung Rechnung zu tragen, da der Lebensgemeinschaft die Wirkungen einer für den staatlichen Bereich wirksamen Ehe nicht zukommen. Nur letztere bewirkt im Sinne der ständigen Rechtsprechung das Erlöschen des Anspruches des hinterbliebenen Ehegatten nach § 1327 ABGB (vgl. ZVR 1958/13; ZVR 1976/153; 8 Ob 127/78 u. a.). Mit dem Hinweis der Revisionswerberin auf die in der Entscheidung EvBl. 1977/218 behandelte Frage der mißbräuchlichen Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes im Sinne des § 94 Abs. 2 zweiter Satz ABGB ist für die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage nichts gewonnen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verwirkung des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten andere sind als für das Erlöschen eines schadenersatzrechtlichen Anspruches nach § 1327 ABGB. Dem Gesichtspunkte der Vorteilsausgleichung wird aber im Sinne der Rechtsprechung (vgl. EvBl. 1963/146 und ZVR 1974/224) dadurch Rechnung getragen, daß sich der gemäß § 1327 ABGB Anspruchsberechtigte diejenigen materiellen Vorteile anrechnen lassen muß, die sich für ihn aus dem Bestehen der Lebensgemeinschaft ergeben. Im Eingehen einer Lebensgemeinschaft und in der Unterlassung einer für den staatlichen Bereich wirksamen Eheschließung durch den hinterbliebenen Ehegatten kann daher nach dem hier maßgebenden Gesichtspunkte der Vorteilsausgleichung ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht erblickt werden. Auch aus der gleichfalls aus § 1304 ABGB sich ergebenden Schadensminderungspflicht kann eine Verpflichtung eines nach § 1327 ABGB anspruchsberechtigten Ehegatten, zur Entlastung des Schädigers eine wirksame Ehe zu schließen, schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil sich der Zweck der Ehe keineswegs in vermögensrechtlichen Belangen erschöpft. Für den erkennenden Senat besteht daher kein Anlaß, von der in den Entscheidungen EvBl. 1963/146 und ZVR 1974/224 ausgesprochenen Rechtsansicht abzugehen.
Die Revisionswerberin ist schließlich der Auffassung, daß die Vorteile, die die Witwe aus der Lebensgemeinschaft zieht, vom Berufungsgericht zu gering bemessen worden seien. Sie hält eine Bemessung mit monatlich 2500 S für gerechtfertigt und meint, der vom Berufungsgericht ausgemessene monatliche Betrag von 500 S trage dem Umstande, daß von der Witwe und ihrem Lebensgefährten eine neue Kücheneinrichtung um 20 000 S angeschafft worden sei, nicht hinreichend Rechnung, da zwangsläufig der Lebensgefährte der Witwe bei den gegebenen Einkommensverhältnissen mehr zur Abstattung dieser Anschaffung beitragen werde als die Witwe. Eine derartige Feststellung wurde von den Untergerichten nicht getroffen. Trägt man ferner dem Umstande Rechnung, daß es sich hier um eine Anschaffung mit einer langfristigen Amortisation handelt, kann in der vom Berufungsgericht gemäß § 273 ZPO festgestellten Bewertung der Vorteile, die die Witwe aus der Lebensgemeinschaft bezieht, eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht erblickt werden.
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