Rechtssatz
Der Vorrangfall, dass Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Parkplätzen kommen, haben, ist auch dann gegeben, wenn zwar eine nachträgliche Berechnung ergibt, dass die Fahrzeuge nicht zusammengestoßen wären, falls jedes Fahrzeug mit der von ihm erreichten bzw eingehaltenen Geschwindigkeit weitergefahren wäre, wenn der Vorrangberechtigte aber unter dem Eindruck der augenblicklichen Verkehrssituation Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit dem Wartepflichtigen trifft, die vom Standpunkt eines sorgfältigen Fahrzeuglenkers aus geboten erscheinen.
Auto
8 Ob 138/78 | OGH | 27.09.1978 |
Veröff: ZVR 1979/277 S 334 |
2 Ob 138/09x | OGH | 17.02.2010 |
Vgl; Bem: Hier als generelle Aussage zur Frage des Vorliegens eines Vorrangfalls. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19771123_OGH0002_0080OB00169_7700000_001
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