OGH 8Ob169/77

OGH8Ob169/7723.11.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Benisch, Dr. Thoma und Dr. Kralik als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) H*, Stapelfahrer, *, 2.) R*, Buchhalterin, ebenda, beide vertreten durch Dr. Rudolf Gimborn, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagten Parteien 1.) A*-AG, *, 2.) Firma B* KG, *, 3.) M*, Geschäftsführer, *, sämtliche vertreten durch Dr. Peter Kaupa, Rechtsanwalt in Baden, wegen S 15.685,-- samt Anhang infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 6. Juli 1977, GZ 42 R 338/77‑42, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 10. März 1977, GZ 3 C 319/76‑34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0080OB00169.77.1123.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien die mit S 2.139,52 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin die Umsatzsteuer von S 155,52 und die Barauslagen von S 40,--) sowie die mit S 2.748,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Umsatzsteuer von S 168,05 und die Barauslagen von S 480,--) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Am 3. 2. 1976 um ca. 19.15 Uhr kam es in B* in der G*straße auf Höhe des Hauses Nr 33 zu einem Verkehrsunfall, an dem der vom Drittbeklagten gelenkte PKW, der von einem Parkplatz am rechten Fahrbahnrand wegfuhr, und der von der Zweitklägerin in dieselbe Richtung gelenkte PKW beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist die Halterin, die Erstbeklagte der Haftpflichtversicherer des vom Drittbeklagten gelenkten PKWs.

Die Kläger begehren als Halter des von der Zweitklägerin gelenkten PKW Ersatz eines Schadens von S 20.875,--, und zwar des restlichen Fahrzeugschadens von S 3.185,-- (Selbstbehalt aus der Kaskoversicherung), der Wertminderung von S 15.000,-- sowie des Schadens an einem Radiogerät von S 2.690,--. Sie machen Alleinverschulden des Drittbeklagten geltend, der den Vorrang des im fließenden Verkehr sich befindenden PKW der Kläger verletzt habe.

Die Beklagten wenden Alleinverschulden der Zweitklägerin ein, die infolge überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern geraten sei.

Das Erstgericht, das von einem von den Parteien außer Streit gestellten Schaden von S 15.685,-- und vom Alleinverschulden des Drittbeklagten ausging, sprach den Klägern diesen Betrag zu und wies das Mehrbegehren von S 5.190,-- ab.

Das Urteil des Erstgerichtes blieb im abweisenden Teil unangefochten. Das Berufungsgericht änderte es im stattgebenden Teil dahin ab, daß es die Klage zur Gänze abwies.

Dagegen richtet sich die Revision der Kläger aus den Anfechtungsgründen des § 503 Z 2, 3 und 4 ZPO mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes abzuändern oder es aufzuheben und die Sache an eines der Untergerichte zurückzuverweisen.

Die Beklagten stellen den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Untergerichte gingen im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Die G*straße wird durch einen 3,7 m breiten Grünstreifen, der von einer 45 cm hohen Natursteinmauer eingefaßt ist, in zwei Richtungsfahrbahnen geteilt. Die Richtungsfahrbahn von P* zur Ortsmitte von B* ist im Bereich der Unfallstelle 6,20 m breit, verläuft in einer leichten Rechtskrümmung und weist ein Gefälle von 2,5 % auf. Sie war zur Unfallszeit leicht rutschig. Der Drittbeklagte hielt den von ihm gelenkten Mercedes etwa 2 Minuten am rechten Fahrbahnrand vor dem Haus Nr 33 an. Hinter diesem PKW parkten andere Fahrzeuge. Infolge der Krümmung reichte die Sicht bei verparktem Fahrbahnrand aus der Halteposition des PKW in Richtung P* auf 50 m. Der Drittbeklagte entschloß sich, seine Fahrt in Richtung Ortsmitte fortzusetzen. Er drehte sich um und ließ einige Fahrzeuge vorbeifahren. Als er kein weiteres Fahrzeug mehr kommen sah, betätigte er den linken Blinker und fuhr mit voller Beschleunigung vom Fahrbahnrand weg. Er fuhr deshalb so rasch weg, weil die Sicht nach rückwärts unzureichend war. Er hatte das Gefühl, daß die Situation gefährlich ist. Es konnte nicht festgestellt werden, daß der Drittbeklagte unmittelbar vor dem Wegfahren vom Straßenrand noch einmal in den Rückspiegel geblickt hätte oder gar nach rückwärts blickend weggefahren wäre. Weil der Drittbeklagte beim Wegfahren voll beschleunigte, mußte er sich auf die Fahrbahn vor ihm konzentrieren, zumal die G*straße in einer Entfernung von ca. 30 m vom Parkplatz eine stärkere Krümmung aufweist als an der Unfallstelle. Als er ca. 50 bis 100 m gefahren war, hörte er hinter sich ein Klirren. Er hielt den PKW am Straßenrand an und ging zurück. Er sah, daß der von der Zweitklägerin gelenkte PKW gegen einen Laternenmast gefahren war, der gegenüber der ursprünglichen Parkstellung des PKWs, stand. Die Zweitklägerin, die seit dem 17. 11. 1975 den Führerschein besitzt, näherte sich aus Richtung P* der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h und mit Abblendlicht. Als sie „registrierte“, daß der PKW der Zweitbeklagten vom Fahrbahnrand wegfuhr, war sie von ihm etwa 42 bis 45 m entfernt. Sie verriß ihren PKW und bremste gleichzeitig, da der Drittbeklagte in ihre Fahrspur hineinfuhr. Der PKW der Kläger stieß zunächst gegen die Begrenzungsmauer der Grünfläche, wurde zurückgeschleudert und stieß dann gegen den Laternenmast. Als die Zweitklägerin den Bremsentschluß faßte, war sie am Beginn der Sichtstrecke für den Drittbeklagten, der in diesem Augenblick sein Fahrzeug voll beschleunigte. Der Anhalteweg des PKW der Kläger betrug auf der rutschigen und abfallenden Fahrbahn unter Zugrundelegung einer Bremsverzögerung von 0,5 bis 1 m/sec2 bei einer Sekunde Reaktions- und Bremsansprechzeit 72,8 m. Als die Zweitklägerin in den Beginn der Sichtstrecke für den Drittbeklagten einfuhr, hatte sie Sicht auf 50 m bis zur Parkposition des PKW der Zweitbeklagten und 35 bis 40 m darüberhinaus.

Das Erstgericht lastete dem Drittbeklagten einen Verstoß gegen die Vorrangsregel nach § 19 Abs 6 StVO an und ging vom Alleinverschulden des Drittbeklagten aus. Die Zweitklägerin sei auf Sicht gefahren, habe für die gegebenen Straßenverhältnisse keine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und nicht verspätet reagiert.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes bis auf die Feststellung, daß nicht habe festgestellt werden können, ob der Drittbeklagte unmittelbar vor dem Wegfahren noch einmal zurückblickte. Es hielt eine solche Feststellung für die Entscheidung nicht wesentlich. Es verneinte jedoch eine Vorrangsverletzung des Drittbeklagten. Die Zweitklägerin habe sich zwar im fließenden Verkehr befunden und der Drittbeklagte sei daher grundsätzlich ihr gegenüber nach § 19 Abs 6 StVO wartepflichtig gewesen. Eine Verletzung dieser Vorrangsbestimmungen setze aber voraus, daß das Fahrzeug der Zweitklägerin für den wartepflichtigen Drittbeklagten beim Wegfahren wahrnehmbar war. Dies sei nicht der Fall gewesen, da sich der PKW der Kläger beim Losfahren des Drittbeklagten jenseits der Sichtgrenze von 50 m befunden habe. Die Zweitklägerin habe ihren Bremsentschluß 42 bis 43 m vor der Parkposition des PKW der Zweitbeklagten gefaßt. Vom Wegfahren des PKW der Zweitbeklagten bis zu dem Zeitpunkt, da dies für die Zweitklägerin auffällig geworden sei, sei rund eine Sekunde vergangen. In dieser Sekunde habe der PKW der Kläger 10 m zurückgelegt. Daraus ergebe sich, daß der PKW der Kläger beim Losfahren des PKW der Zweitbeklagten von der Parkposition rund 53 m entfernt gewesen sei. Es hätte daher auch ein zweiter Rückblick des Drittbeklagten unmittelbar vor dem Wegfahren nichts genützt. Außerdem setzte die Vorrangsverletzung voraus, daß der Wartepflichtige das im Vorrang befindende Fahrzeug zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken nötige. Auch das sei nicht der Fall gewesen. Der Drittbeklagte habe nicht damit rechnen müssen, daß im Ortsgebiet ein Fahrzeug mit einer höheren Geschwindigkeit als mit 50 km/h nachkommen werde. Der PKW der Zweitbeklagten habe bei der raschen Beschleunigung von 2,5 m/sec2 in 3 Sekunden rund 12 m zurückgelegt und eine Geschwindigkeit von 28 km/h erreicht. Ein mit 50 km/h fahrendes Fahrzeug, das beim Losfahren des Drittbeklagten mindestens 50 m entfernt gewesen wäre, hätte in 3 Sekunden rund 42 m zurückgelegt und sich dem ausparkenden PKW der Zweitbeklagten nur auf etwa 20 m genähert. Daraus ergebe sich, daß der mit starker Beschleunigung ausparkende Drittbeklagte einen mehr als 50 m entfernten und mit zulässiger Geschwindigkeit nachkommenden Verkehrsteilnehmer nicht zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken genötigt hätte. Der nachkommende Verkehrsteilnehmer hätte schon durch einfaches Gaswegnehmen, allenfalls durch leichtes Bremsen den erforderlichen Sicherheitsabstand erzielen können.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Kläger ist gerechtfertigt.

Da schon die Rechtsrüge der Kläger unter Zugrundelegung des vom Berufungsgericht überprüften und übernommenen Sachverhaltes zum Erfolg führen muß, braucht auf die unter Bezug auf § 503 Z 2 und 3 ZPO erhobene „Mängelrüge“ der Kläger und die damit im Zusammenhang sich ergebende Frage, ob die Kläger im Revisionsverfahren ihnen ungünstige Feststellungen des Erstgerichtes noch bekämpfen können, nicht eingegangen werden.

Nach § 19 Abs 6 StVO haben Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Parkplätzen kommen. Ein Vorrangsfall in diesem Sinne ist auch dann gegeben, wenn zwar eine nachträgliche Berechnung ergibt, daß die Fahrzeuge nicht zusammengestoßen wären, falls jedes Fahrzeug mit der von ihm erreichten bzw eingehaltenen Geschwindigkeit weiter gefahren wäre, wenn der Vorrangsberechtigte aber unter dem Eindruck der augenblicklichen Verkehrssituation Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit dem Wartepflichtigen trifft, die vom Standpunkt eines sorgfältigen Fahrzeuglenkers aus geboten erscheinen (Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl, Bd III S 342). Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung rückschauend betrachtet unter Zugrundelegung einer starken Beschleunigung des PKW der Zweitbeklagten bei einer mittleren Bremsverzögerung von 2,5 m/sec2 vorgenommen. Es hat dabei nicht darauf Bedacht genommen, daß die Zweitklägerin in dem Augenblick, als das Wegfahren des PKW der Zweitbeklagten für sie auf eine Entfernung von 42 bis 43 m gerade auffällig wurde, noch gar nicht abschätzen konnte, mit welcher Beschleunigung der PKW der Zweitbeklagten vom Parkplatz wegfuhr, um sich in den fließenden Verkehr einzuordnen. Berücksichtigt man, daß der Anhalteweg des PKW der Kläger rund 72 m betrug, so stellte in diesem Augenblick unter dem Eindruck der augenblicklichen Verkehrssituation das Wegfahren des PKW der Zweitbeklagten in einer Entfernung von rund 42 m eine erhebliche Gefahr für die Zweitklägerin dar, die zur Vermeidung eines Zusammenstoßes ein sofortiges Bremsen und Auslenken vom Standpunkte eines sorgfältigen Fahrzeuglenkers geboten erscheinen ließ. Es kann daher nicht der Ansicht des Berufungsgerichtes gefolgt werden, daß der Drittbeklagte durch sein Verhalten die Zweitklägerin nicht zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken ihres Fahrzeuges nötigte. Der Drittbeklagte mußte im Hinblick auf die auf 50 m beschränkte Sicht nach rückwärts in Rechnung stellen, daß ein für ihn beim Losfahren noch nicht sichtbares Fahrzeug während des Herausfahrens in den Sichtbereich nachkommt. Er war daher verpflichtet, sein Verhalten beim Wegfahren vom Parkplatz darauf einzurichten, daß der Lenker eines zunächst nicht sichtbaren Fahrzeuges nicht plötzlich von einer Verkehrssituation überrascht wird, die ihn im oben angeführten Sinne unter dem Eindruck dieser Situation vom Standpunkte eines sorgfältigen Fahrzeuglenkers zu einem unvermittelten Bremsen oder zum Ablenken nötigt. Der Drittbeklagte wäre daher verpflichtet gewesen, den PKW zunächst nur vorsichtig vortastend unter gleichzeitiger Betätigung des linken Blinkers etwas nach links zu versetzen und gleichzeitig nach rückwärts zu blicken, um jederzeit in der Lage zu sein, beim Auftauchen eines Fahrzeuges das Herausfahren vom Parkplatz sofort wieder auf kürzester Strecke abzubrechen. Da die Richtungsfahrbahn 6,20 m breit ist, wären selbst unter Berücksichtigung eines von den parkenden Fahrzeugen eingenommenen Fahrbahnteiles von 2 m noch immer 4,20 m verblieben, die ausgereicht hätten, bei einem derart vorsichtigen Ausparkmanöver ein nachkommendes Fahrzeug nicht zu gefährden. Diesen Sorgfaltspflichten hat die Fahrweise des Drittbeklagten beim Wegfahren vom Parkplatz nicht entsprochen. Ihm ist daher ein Verstoß gegen die Vorrangsverpflichtung nach § 19 Abs 6 StVO anzulasten.

Was ein allfälliges Mitverschulden der Zweitklägerin betrifft, so kann ihr weder eine verspätete noch eine unrichtige Reaktion auf das Fehlverhalten des Drittbeklagten angelastet werden. Unter dem Eindruck der augenblicklichen Verkehrssituation hat sie richtig durch Bremsen und Linkslenken reagiert. Was die von ihr eingehaltene Geschwindigkeit von ca. 35 km/h anlangt, deren Feststellung von ihr nicht bekämpft wird, und von der bei der Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens auszugehen ist, so hat sie mit der Wahl dieser Geschwindigkeit bei den gegebenen rutschigen Fahrbahnverhältnissen und bei der durch den Kurvenverlauf beschränkten Sicht dem Gebot, die Geschwindigkeit den Straßen- und Sichtverhältnissen anzupassen, zwar nicht voll entsprochen. Dieses geringfügige Verschulden tritt aber gegenüber der Vorrangsverletzung des Drittbeklagten derart zurück, daß es bei der Schadensaufteilung vernachlässigt werden kann.

Der Revision war daher Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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