Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Vaters Ernst M***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil es sich bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen die in § 178b ABGB vorgesehene Anhörung des Kindes ("............. tunlichst persönlich zu hören.........") unterbleiben kann, um eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung im Einzelfall handelt, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 zukommt (8 Ob 577/90), wenn - wie dies auch der Fall ist - die Prinzipien des Pflegschaftsverfahrens, insbesondere das Grundprinzip des Kindeswohls, gewahrt wurden; die Zuteilung des Rechtes der Obsorge für das Kind stellt ebenfalls eine Ermessensentscheidung dar (ÖAmtsVD 1991, 54; 8 Ob 1591/92; 8 Ob 1511/93), und es ist auch für diese das von den Vorinstanzen in den Vordergrund gerückte Kindeswohl maßgebend.
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