Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Vaters Walter R***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil im Sinne der vorinstanzlichen Entscheidungen bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Prozentkomponente zwar nicht voll auszuschöpfen ist, die Frage, aber ob ein Unterhaltsstopp erst beim rund Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes eines Kindes gerechtfertigt erscheint, nach ständiger Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 14 Abs 1 AußStrG darstellt (RZ 1991/86; 8 Ob 552/92; 4 Ob 1592/92 uva).
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