OGH 4Ob1592/92

OGH4Ob1592/9229.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Vormundschaftssache der mj. Heidelinde G*****, geboren ***** 1987, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Minderjährigen, vertreten durch ihre Mutter Ulrike G*****, vertreten durch Dr.Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 13.August 1992, GZ 18 R 520/92-67, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit den von der Rechtsprechung der Zweitgerichte und des Obersten Gerichtshofes entwickelten Grundsätzen zur Unterhaltsbemessung. Sie geht zutreffend davon aus, daß bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen ist, sondern den Kindern Unterhaltsbeträge zuzusprechen sind, die zur Deckung ihrer - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten - Lebensbedürfnisse erforderlich sind (EFSlg 44.963, 53.143, 55.986, 61.822; RZ 1991/26 uva). Die von den Gerichten zweiter Instanz (EFSlg 53.141, 58.765 ua), aber auch vom Obersten Gerichtshof (RZ 1991/86) im allgemeinen beim rund Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs angenommene absolute Obergrenze ("Luxusgrenze") ist nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz bei jüngeren Kindern nicht immer voll auszuschöpfen (EFSlg 53.142, 58.766 ua). In RZ 1991/86 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß bei Einhaltung der Obergrenze in der Höhe des Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes keine erhebliche Rechtsfrage vorliege; die Überschreitung dieser Grenze bedürfe einer besonderen Begründung. Dem ist entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin nicht zu entnehmen, daß eine Unterschreitung der Luxusgrenze immer unzulässig wäre. Ob der "Unterhaltsstopp" im Einzelfall bei Kindern im Alter von - wie hier - rund fünfeinhalb Jahren beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes oder schon beim (rund) Zweifachen davon liegt, ist - wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat (ÖA 1990/109 = EFSlg 64.660) - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989.

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