Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin Walpurga G***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil
a) das Gericht 2. Instanz auf den den Parteien bekannten Inhalt des Aktes 33 C 20/92 des BG für ZRS Graz Bedacht nehmen durfte (§ 2 Z 5 und 6 AußStrG, § 269 ZPO);
b) auch in den vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat (SZ 63/40; RZ 1992/48), die Antragstellerin jedoch konkrete Angaben zu ihrem aktuellen Einkommen verweigert hat (AS 429 f);
c) im Revisionsrekursverfahren Neuerungen unzulässig sind (EFSlg 67.459); weshalb die erstmals im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung einer Darlehenszusage nicht berücksichtigt werden kann;
d) im Einzelfall auch eine Aufteilung 50:50 der Billigkeit entsprechen (JBl 1982, 321) und der Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung der Quote führen kann (JBl 1983, 488; JBl 1986, 116; 2 Ob 583/89);
e) auch dem Ausspruch des überwiegenden Verschuldens zwar im Einzelfall für die Einräumung einer Optionsmöglichkeit Bedeutung zukommen kann (EFSlg 57.376; SZ 55/26; SZ 55/45), jedoch die Auferlegung einer Zahlungsverpflichtung, die die Antragsgegnerin wirtschaftlich nicht zu tragen in der Lage wäre, der Billigkeit widerspräche (EFSlg 51.829; 6 Ob 564/88).
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