European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00016.23W.0223.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Bestandrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gerügte Mängel des Verfahrens erster Instanz (im vorliegenden Fall eine Verletzung der richterlichen Manuduktionspflicht), die das Berufungsgericht inhaltlich behandelt und für nicht berechtigt erachtet hat, können im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0043111 [T10; T16; T20]). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben (RS0042963 [T58]).
[2] Ein Mangel des zweitinstanzlichen Verfahrens läge nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Verfahrensrüge gar nicht oder nur unvollständig auseinandergesetzt bzw seine Entscheidung im Widerspruch mit dem Akteninhalt begründet hätte (RS0043086 [T1; T4]). Ein derartiger Mangel wird in der Revision aber gar nicht behauptet.
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