OGH 8Ob16/23w

OGH8Ob16/23w23.2.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter, in der Rechtssache der klagenden Partei T* N*, vertreten durch Mag. Thomas Spiegel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T* S*, vertreten durch Mag. Werner Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. November 2022, GZ 39 R 243/22g‑15, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00016.23W.0223.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Bestandrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Gerügte Mängel des Verfahrens erster Instanz (im vorliegenden Fall eine Verletzung der richterlichen Manuduktionspflicht), die das Berufungsgericht inhaltlich behandelt und für nicht berechtigt erachtet hat, können im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0043111 [T10; T16; T20]). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben (RS0042963 [T58]).

[2] Ein Mangel des zweitinstanzlichen Verfahrens läge nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Verfahrensrüge gar nicht oder nur unvollständig auseinandergesetzt bzw seine Entscheidung im Widerspruch mit dem Akteninhalt begründet hätte (RS0043086 [T1; T4]). Ein derartiger Mangel wird in der Revision aber gar nicht behauptet.

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