OGH 8Ob141/82

OGH8Ob141/8230.9.1982

SZ 55/137

Normen

ABGB §879
ABGB §1295
ABGB §1438
KFG §63
ABGB §879
ABGB §1295
ABGB §1438
KFG §63

 

Spruch:

Die Zession von Forderungen des Halters und des Haftpflichtversicherers gegen den Geschädigten an den allein beklagten Lenker, um diesem die aufrechnungsweise Einwendung der Forderungen im Rechtsstreit gegen den Geschädigten zu ermöglichen, ist nicht sittenwidrig

OGH 30. September 1982, 8 Ob 141/82 (OLG Linz 3 R 25/82; KG Wels 2 Cg 57/78)

Text

Am 10. 8. 1977 ereignete sich auf der S-Bundesstraße in R ein Verkehrsunfall, bei welchem die Sattelschleppergarnitur des Klägers gegen den LKW-Zug der Firma L, der vom Beklagten gelenkt wurde, stieß. Der Beklagte war mit dem LKW-Zug, der mit acht PKW beladen war, aus der südlich gelegenen Parkplatzausfahrt des Gasthauses W auf die S-Bundesstraße herausgefahren, um ein Stück in Richtung V fahrend in die nördlich gelegene Parkplatzausfahrt wieder einzufahren und so einen günstigeren Abstellplatz zu gewinnen. Auf der im Bereich des Gasthauses dreispurigen Bundesstraße fuhr der Beklagte auf dem mittleren Fahrstreifen und versuchte von dort ohne Zeichengebung nach rechts wieder einzubiegen. Zur gleichen Zeit näherte sich das Fahrzeug des Klägers auf dem rechten Fahrstreifen; der Lenker wollte sich "rechts vorbeibewegen". Beim Rechtseinbiegemanöver stießen die Fahrzeuge zusammen. Der Beklagte wurde vom BG Vöcklabruck wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 3 StGB verurteilt.

Der Kläger begehrte vom Beklagten unter Einrechnung einer Teilzahlung von 250 000 S den Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens von 276 787.60 S samt Anhang. Den Beklagten treffe das Alleinverschulden am Unfall.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Den Lenker des Fahrzeuges des Klägers treffe ein erhebliches Mitverschulden, weil dieser eine weit überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und ohne Kontaktaufnahme rechts vorbeizufahren versucht habe. Da die Versicherung der Firma L den Schaden im Rahmen der Kaskoversicherung bereits liquidiert habe, werde dieser zur Hälfte, demnach in der Höhe von 283 180 S, sowie der weitere Schaden dieser Firma von 281 152.50 S gegen die Klageforderung aufrechnungsweise eingewendet. Sowohl der Kaskoversicherer wie die Firma L hätten ihre Regreß- bzw. Schadenersatzansprüche an ihn abgetreten.

Der Kläger replizierte dahin, daß nur eine Abtretung der Prozeßführungsbefugnis vorliege. Für den Fall, daß tatsächlich eine Zession erfolgt sein sollte, habe diese ausschließlich den Zweck gehabt, durch die hohe Gegenforderung den Kläger prozeßkostenpflichtig zu machen; sie verstoße daher gegen die guten Sitten sowie das Schikaneverbot und sei somit unwirksam.

Das Erstgericht erachtete die Forderung des Klägers mit 207 590.70 S als zu Recht, die Gegenforderung des Beklagten als nicht zu Recht bestehend, gab dem Klagebegehren mit 207 590.70 S samt Anhang statt und wies das Mehrbegehren von 69 196.90 S samt Anhang ab. Es ging dabei von einem Schadensbetrag von insgesamt 526 787.80 S aus, zog hievon eine Zahlung von 250 000 S des Haftpflichtversicherers des LKW-Zuges ab und sprach dem Kläger hievon unter Zugrundelegung einer Verschuldensteilung von 1 : 3 zu Lasten des Beklagten 3/4, das sind 207 590.70 S, zu.

Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Aus Richtung G (Autobahn) kommend erhält man 400 m vor der späteren Unfallstelle Sicht auf einen aus dem Parkplatz des Gasthofes W herauskommenden LKW. Gleiche Sicht besteht von der Parkplatzausfahrt in Richtung G. über diese Strecke fällt die Bundesstraße mit einem Gefälle von etwa 5% in Richtung V ab. Bevor der Beklagte aus dem südlichen Parkplatz auf die S-Bundesstraße herausfuhr, hielt er an. Infolge der Beschaffenheit des LKW-Zuges erreichte er bei seinem Einbiegemanöver nach rechts den westlichen (linken) Straßenrand und lenkte den LKW-Zug dann auf den mittleren Fahrstreifen. Vom Anhalten weg beschleunigte der Beklagte den LKW-Zug über 30 m auf 21 km/h und fuhr dann mit dieser Geschwindigkeit 50 m weiter, bis er schließlich auf 15 m seinen LKW-Zug von 21 km/h auf 13 km/h verzögerte. Ohne den Nachfolgeverkehr zu beobachten und ohne den Blinker zu betätigen versuchte dann der Beklagte, in die nördliche Zufahrt zum Parkplatz wieder hineinzulenken. Der mit 24 t Zement beladene Sattelschlepperzug des Klägers näherte sich mit zunächst 77 km/h statt der für dieses Fahrzeug gestatteten 70 km/h der Unfallstelle. Bei der Annäherung an den LKW-Zug verringerte der Fahrer die Geschwindigkeit und hatte etwa 60 bis 70 m vor dem Zusammenstoß eine solche von 70 km/h oder etwas weniger. 45 m oder 2.5 Sekunden vor dem Zusammenstoß, etwa zu dem Zeitpunkt, als er die Abbiegeabsicht erkennen konnte, bremste er aus einer Geschwindigkeit von 65 km/h stark ab. Dies war etwa 37 m hinter dem LKW-Zug der Fall. Eine Kontaktaufnahme durch Hupen erfolgte nicht. Als der Beklagte aus dem Parkplatz herausfuhr, war der aus G kommende LKW-Zug noch etwa 460 m von der Anstoßstelle entfernt und für den Beklagten noch nicht sichtbar. Etwa sechs Wochen nach Einbringung der Klage richtete die W-Versicherung als Kaskoversicherer der Firma L an den Beklagten ein Schreiben, in welchem mitgeteilt wurde, daß sie ihre Kasko- und Transportschadenentschädigung von 566 360 S an ihn abtrete. Auch die Firma L, die Halterin und Eigentümerin des vom Beklagten gelenkten LKW-Zuges, stellte eine Abtretungserklärung aus, wonach sie alle Ansprüche aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall gegenüber der Firma N in der Höhe von 562 305 S an den Beklagten abtrete. Über diese Schreiben hinaus sind zwischen dem Beklagten und den Absendern dieser Schreiben keine Vereinbarungen getroffen worden. Zu 4 Cg 356/80 des Erstgerichtes klagte die Firma L den Kläger und die E-Versicherung auf Bezahlung des Selbstbehaltes und des Verdienstentganges.

Rechtlich ging das Erstgericht zunächst von der Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung des Beklagten aus, wonach er ohne Betätigung des Blinkers eingebogen sei. Er habe es aber auch unterlassen, sich vor dem Abbiegen davon zu überzeugen, ob dieses ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer möglich sei. Dem Lenker des LKW-Zuges des Klägers sei vorzuwerfen, daß er ohne Kontaktaufnahme versucht habe, an dem mit nur mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h fahrenden LKW-Zug rechts "vorbeizufahren". Schwerer wiege das Verschulden des Beklagten, weshalb eine Teilung von 3 : 1 zu seinen Lasten gerechtfertigt erscheine. Ein materiellrechtlicher Grund für die behauptete Zession sei nicht anzunehmen, eine bloße Übertragung der Prozeßführungsbefugnis aber unzulässig. Die behaupteten Gegenforderungen des Beklagten bestunden daher nicht zu Recht.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht, hingegen jener des Beklagten teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es die Forderung des Klägers mit 145 090.70 S als zu Recht, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannte und den Beklagten schuldig sprach, dem Kläger 145 090.70 S samt Anhang zu bezahlen. Das Mehrbegehren des Klägers von 131 696.90 S samt Anhang wies es ab. Das Gericht zweiter Instanz ging von der gleichen Verschuldensteilung wie das Erstgericht aus, gelangte aber in Richtigstellung eines Berechnungsfehlers des Erstgerichtes zur wiedergegebenen Entscheidung.

Das Berufungsgericht führte aus: Der vorliegende Verkehrsunfall werde durch das markante Fehlverhalten des Beklagten geprägt. Nicht nur der ihm durch das Strafurteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck zur Last gelegte Fahrfehler der Nichtbetätigung des rechten Fahrtrichtungsanzeigers sei zu beachten; der Beklagte habe auch unterlassen, sich vor Durchführung des Abbiegemanövers gemäß § 11 Abs. 1 StVO zu überzeugen ob dies ohne Gefährdung und Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei. Er habe als Rechtsabbieger sein Fahrzeug entgegen der Bestimmung des § 12 Abs. 2 StVO nicht auf den rechten Fahrstreifen eingeordnet. Trotz der Schwere dieser Fahrfehler werde der Kläger hiedurch nicht gänzlich exkulpiert. Die Besonderheit der Situation habe ein "Vorbeifahren" mit nur geringfügig herabgesetzter Geschwindigkeit und ohne Kontaktnahme nicht zugelassen. Entgegen der Ansicht des Klägers sei davon auszugehen, daß die Einhaltung des mittleren Fahrstreifens durch den LKW-Zug über eine Entfernung von etwa 95 m eine ungewöhnliche Situation darstellte, zumal dies durch den Verkehr keineswegs bedingt oder begrundet gewesen sei. Diese eher ungewöhnliche Verkehrssituation hätte den Lenker des Fahrzeuges des Klägers zu erhöhter Aufmerksamkeit veranlassen müssen. Seine einzige Reaktion sei aber eine geringfügige Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit gewesen, wogegen die Verkehrssicherheit eine Kontaktnahme erforderlich gemacht hätte.

Eine Zession, die nur den Zweck verfolge, das Prozeßrisiko auf den Prozeßgegner abzuwälzen, widerspreche den guten Sitten. Der Kläger habe Sittenwidrigkeit ausdrücklich eingewendet. Im vorliegenden Fall könne keine andere Annahme Platz greifen, als daß der Beklagte durch die Gegenforderungen das Prozeßkostenrisiko auf den Kläger überwälzen möchte. Der Beklagte vermochte keine wie immer geartete Aufklärung zu geben, welcher Rechtsgrund dieser Abtretung zugrundeliege. Dies wäre umso mehr angebracht gewesen, als das Erstgericht die Frage der Zulässigkeit der Zession mit den Parteien ausdrücklich erörterte. Berücksichtige man weiters, daß der Beklagte nur die Zessionsschreiben erhalten habe, sonst aber mit ihm nichts vereinbart wurde, sei die Einrede des Scheinvertrages gerechtfertigt. Die behauptete "Zession" habe lediglich als Vorwand gedient, die Übertragung des Prozeßführungsrechtes ohne materiellrechtliche Beziehung zu rechtfertigen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge und bestätigte das Urteil des Berufungsgerichtes im klagsabweisenden Teil. Hingegen gab er der Revision des Beklagten Folge, hob die Urteile der Vorinstanzen im übrigen auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Auszugehen ist davon, daß die Vorinstanzen zutreffend dem Beklagten einen besonders gravierenden Verstoß gegen § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 2 StVO angelastet haben. Dem steht die unvorsichtige Fahrweise des Lenkers des LKW-Zuges des Klägers gegenüber, der unzulässigerweise mit seinem Fahrzeug rechts überholen wollte. Gemäß § 15 Abs. 1 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges außer in den Fällen des Abs. 2 und 2 a nur links überholen. Ein Fall der zitierten Ausnahmebestimmung liegt nicht vor. Nach der Sachlage käme nur § 15 Abs. 2 lit. a StVO in Betracht, wonach Fahrzeuge, deren Lenker die Absicht anzeigen, nach links einzubiegen oder zum linken Fahrbahnrand zuzufahren und die Fahrzeuge links eingeordnet haben, rechts zu überholen sind. Nach den Feststellungen hat aber der Beklagte eine Absicht, nach links einzubiegen oder zum linken Fahrbahnrand zuzufahren, nicht angezeigt. Unter diesen Umständen war ein Rechtsüberholen nicht statthaft. Berücksichtigt man jedoch demgegenüber, daß der Beklagte den LKW-Zug aus dem Parkplatz des Gasthofes W bis auf den mittleren Fahrstreifen der Bundesstraße hinauslenkte und von dort in überaus gefahrenträchtiger Weise ohne Einordnung und ohne Zeichengebung und ohne sich im geringsten um den Verkehr auf der Bundesstraße zu kümmern, rechts einbog, vermag in der Ansicht der Vorinstanzen, daß er damit in gröblicher Weise gegen die Straßenverkehrsregeln verstoßen und das überwiegende Verschulden am Unfall im dargestellten Ausmaß zu verantworten habe, ein Rechtsirrtum nicht erblickt zu werden.

Der Beklagte wendet sich in seiner Revision auch dagegen, daß die Vorinstanzen die von ihm geltend gemachten Gegenforderungen nicht gegenüber der Klageforderung aufrechneten. Seiner Argumentation kann im grundsätzlichen die Berechtigung nicht versagt werden. Es ist zwar richtig, daß die bloße Übertragung des Prozeßführungsrechtes ohne Vorliegen einer sonstigen materiellrechtlichen Beziehung unzulässig ist (vgl. SZ 42/105; SZ 47/46; JBl. 1978, 382 ua.). Was für die Klageführung gilt, muß auch für die Aufrechnungseinwendung gelten, zumal durch die bloße Übertragung des Rechtes zur Erhebung der Prozeßeinwendung die zur Kompensation erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen nicht hergestellt wird (vgl. SZ 47/46 ua.). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht etwa um eine solche Übertragung des Prozeßführungsrechtes, sondern darum, daß dem Lenker des am Unfall beteiligten Lastwagenzuges vom Halter und von dessen Versicherer im Rahmen der Kaskoversicherung ihre gegen den Kläger zustehenden Forderungen abgetreten wurden. Der Beklagte tritt daher nicht als bloß mit einem unzulässigen Prozeßführungsrecht ausgestattet, sondern als Zessionar von Forderungen anderer durch den Unfall Geschädigter auf, für deren Schaden der Kläger nach Maßgabe seines Mitverschuldens einzutreten hat. Während der Beklagte verpflichtet erscheint, den Rechtsgrund der abgetretenen Forderung - hier von Schadenersatz- und Regreßforderungen aus dem Unfall - anzuführen (vgl. EvBl. 1966/425 ua.), ist es nach ständiger Rechtsprechung Aufgabe des Klägers, seine Einwendung, wonach die an der Zession Beteiligten kein anderes Interesse haben, als das Prozeßkostenrisiko auf ihn zu überwälzen, nachzuweisen (vgl. SZ 44/86; SZ 45/20 uva.). Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Von einer gegen die guten Sitten verstoßenden mißbräuchlichen Rechtsausübung könnte nur dann gesprochen werden, wenn dem Beklagten jedes andere Interesse abgesprochen werden müßte, als das, dem Kläger Schaden zuzufügen. Eine Rechtsausübung wäre selbst dann nicht mißbräuchlich, wenn der sein Recht Ausübende ua. auch die Absicht verfolgte, mit der Rechtsausübung dem anderen Schaden zuzufügen (vgl. SZ 28/133; JBl. 1970, 371; SZ 44/86 ua.). Berücksichtigt man im vorliegenden Fall bloß, daß der Beklagte als Lenker des LKW-Zuges ein durchaus verständliches Interesse daran hat, in seinem eigenen Verfahren zumindest über den Umweg der Aufrechnung von Schadenersatzforderungen seines Dienstgebers und des Kaskoversicherers womöglich eine Abweisung des Klagebegehrens zu erreichen, weil er damit seiner eigenen Kostenersatzpflicht entgeht, kann schon aus diesem Grund davon, daß er kein eigenes Interesse an der Aufrechnung hätte, nicht die Rede sein. Davon abgesehen ist auch der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, wonach bei der Kaskoversicherung der Fahrzeuglenker nicht mitversichert ist, weshalb die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen ihn auf den Versicherer übergehen können (vgl. SZ 46/89 ua.) und eine Haftung des Lenkers gegenüber dem Halter als Dienstgeber in Betracht kommen könnte, durchaus geeignet, die im übrigen unbegrundet gebliebene Ansicht des Klägers zu widerlegen, wonach der Beklagte bei der Einwendung der ihm vom Kaskoversicherer zedierten Forderung lediglich den Zweck verfolgte, den Kläger durch die Aufbürdung des Kostenrisikos zu schädigen. Schließlich soll durch die Bestimmung des § 63 KFG der Geschädigte in die Lage gesetzt werden, neben dem Lenker und Halter auch den Haftpflichtversicherer direkt zu belangen, weshalb er im Regelfall diese ihm solidarisch Haftenden auch gemeinsam klagt. Soweit infolge Mitverschuldens des Geschädigten eine Gegenforderung auch nur eines dieser Beteiligten zur Aufrechnung gelangt, kommt dies allen solidarisch Haftenden zugute (2 Ob 183, 184/80 ua.). Wenn der Kläger im vorliegenden Fall versucht, sich diesen Konsequenzen dadurch zu entziehen, daß er nur den Lenker klagt, kann es nicht den guten Sitten widersprechen, wenn Halter und Versicherer ihrerseits durch Zession ihrer Forderungen an den geklagten Lenker das dem oben dargestellten Regelfall entsprechende Ergebnis wiederherzustellen suchen.

Die Vorinstanzen haben sich - von der dargelegten unrichtigen Rechtsansicht ausgehend - mit den aufrechnungsweise geltendgemachten Gegenforderungen des Beklagten nicht befaßt.

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