Spruch:
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem erstgerichtlichen Beschluss wurde der Antrag des Schuldners auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der hier nicht zutreffende Ausnahmsfall dieser Gesetzesstelle (nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) nicht vorliegt.
Dies gilt auch für konforme Beschlüsse im Konkursverfahren (stRsp - RIS-Justiz RS0044101; zuletzt 8 Ob 112/00d; 8 Ob 256/00f).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)